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Arbeitsheft Wahl der Schwerbehindertenvertretung, November

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Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten<br />

Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt.<br />

Der Beschluss ist für die darauf folgende <strong>Wahl</strong> und die<br />

Amtszeit <strong>der</strong> aus ihr hervorgegangenen Personalvertretung<br />

wirksam. Dieselbe Rechtslage gilt auch in vielen<br />

Bundeslän<strong>der</strong>n (z.B. Rheinland-Pfalz). Die Eigenschaft<br />

als selbständige Dienststelle erstreckt sich dann auch auf<br />

die <strong>Wahl</strong> <strong>der</strong> Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung.<br />

■ 1.2 Mindestens 5 schwerbehin<strong>der</strong>te Beschäftigte<br />

Eine Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung wird gewählt, wenn<br />

<strong>der</strong> Betrieb/die Dienststelle mindestens 5 schwerbehin<strong>der</strong>te<br />

Menschen bzw. ihnen gemäß § 68 SGB IX Gleichgestellte<br />

nicht nur vorübergehend beschäftigt.<br />

Für das Erreichen dieser Zahl kommt es nicht auf ein bestimmtes<br />

Mindestalter des Beschäftigten an, d. h. auch<br />

schwerbehin<strong>der</strong>te Menschen unter 18 Jahren werden<br />

hier mitgezählt.<br />

We<strong>der</strong> das SGB IX noch die <strong>Wahl</strong>ordnung sagen etwas<br />

darüber aus, welchen Nachweis <strong>der</strong> einzelne behin<strong>der</strong>te<br />

Beschäftigte zu führen hat, um bei <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong> berücksichtigt<br />

zu werden.<br />

Grundsätzlich dient <strong>der</strong> Schwerbehin<strong>der</strong>tenausweis als<br />

Nachweis für das Vorliegen <strong>der</strong> Schwerbehin<strong>der</strong>teneigenschaft;<br />

<strong>der</strong> Gleichgestellte weist seine Gleichstellung<br />

durch den entsprechenden Bescheid <strong>der</strong> Agentur<br />

für Arbeit nach. In <strong>der</strong> Praxis kann es zu Schwierigkeiten<br />

kommen, wenn über einen Antrag auf Feststellung <strong>der</strong><br />

Schwerbehin<strong>der</strong>teneigenschaft im Zeitpunkt <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong><br />

noch nicht entschieden ist. Ist die Schwerbehin<strong>der</strong>ung<br />

offensichtlich (z.B. Oberschenkelamputation eines Beines<br />

= GdB 70), ist <strong>der</strong> schwerbehin<strong>der</strong>te Beschäftigte bei<br />

<strong>der</strong> <strong>Wahl</strong> auch ohne Schwerbehin<strong>der</strong>tenausweis zu berücksichtigen.<br />

12) Ist die Schwerbehin<strong>der</strong>ung hingegen<br />

nicht offensichtlich, kommt eine Berücksichtigung ohne<br />

Schwerbehin<strong>der</strong>tenausweis (o<strong>der</strong> einen Bescheid gemäß<br />

§ 69 Abs. 2 SGB IX ab GdB 50 aufwärts) wegen <strong>der</strong><br />

strengen Förmlichkeit des gesamten <strong>Wahl</strong>verfahrens<br />

nicht in Betracht. 13) Auch <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>te, über dessen<br />

Gleichstellungsantrag am <strong>Wahl</strong>tag noch nicht positiv entschieden<br />

ist, darf nicht berücksichtigt werden. 14)<br />

Mitgezählt werden gemäß § 116 Abs. 1 und 2 SGB IX<br />

diejenigen Behin<strong>der</strong>ten, <strong>der</strong>en Grad <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung<br />

sich auf weniger als 50 verringert hat/<strong>der</strong>en Gleichstellung<br />

wi<strong>der</strong>rufen ist, – wenn <strong>der</strong> Bescheid, <strong>der</strong> die Verringerung<br />

des Grades <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung feststellt/die Gleichstellung<br />

wi<strong>der</strong>ruft, noch nicht bestandskräftig ist o<strong>der</strong> –<br />

wenn (nach Bestandskraft jenes Bescheides) <strong>der</strong><br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong>handlung noch in die dreimonatige<br />

Auslauffrist gem. § 116 SGB IX fällt. Die Art des Beschäftigungsverhältnisses<br />

ist unerheblich. Es braucht kein echtes<br />

Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts vorzuliegen;<br />

entscheidend ist nach dem Wortlaut des § 94 Abs.<br />

Integrationsamt<br />

Behin<strong>der</strong>te Menschen im Beruf<br />

Ferner können Nebenstellen o<strong>der</strong> Teile von Dienststellen<br />

nach den Landespersonalvertretungsgesetzen<br />

von <strong>der</strong> obersten Dienstbehörde zu selbständigen Dienststellen<br />

erklärt werden (so z. B. in NRW). Dies gilt dann<br />

auch für die <strong>Wahl</strong> <strong>der</strong> Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung.<br />

1 Satz 1 SGB IX nur die tatsächliche Beschäftigung,<br />

sodass auch diejenigen schwerbehin<strong>der</strong>ten Menschen,<br />

die auf Arbeitsplätzen im Sinne des § 73 Abs. 2 SGB IX<br />

beschäftigt werden, mitgezählt werden. 15) Dasselbe gilt<br />

für Teilzeitbeschäftigte, auch wenn ihre Stelle gemäß<br />

§ 73 Abs. 3 SGB IX nicht als Arbeitsplatz gilt, weil sie weniger<br />

als 18 Stunden wöchentlich arbeiten. 16) Der Umfang<br />

<strong>der</strong> wöchentlichen Arbeitszeit und die Höhe des Entgelts<br />

für die Teilzeittätigkeit sind für die Zuerkennung <strong>der</strong> Beschäftigungseigenschaft<br />

nämlich grundsätzlich ohne Belang.<br />

17)<br />

Auf die Staatsangehörigkeit o<strong>der</strong> die Einstufung als Leiten<strong>der</strong><br />

Angestellter (im Sinne des § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG)<br />

kommt es nicht an, maßgeblich ist allein die Tatsache<br />

<strong>der</strong> Beschäftigung im Betrieb bzw. in <strong>der</strong> Dienststelle. 18)<br />

Schwerbehin<strong>der</strong>te Auszubildende zählen ebenfalls mit,<br />

obwohl sie gemäß § 74 Abs. 1 SGB IX bei <strong>der</strong> Ermittlung<br />

<strong>der</strong> Beschäftigungspflichtzahlen nicht mitgerechnet werden;<br />

denn auch sie sind tatsächlich beschäftigt. Wird die<br />

Berufsausbildung abschnittsweise in verschiedenen Betrieben<br />

des Ausbildungsunternehmens durchgeführt, jedoch<br />

von einem dieser Betriebe aus mit Entscheidungsbefugnissen<br />

zentral gelenkt (Stammbetrieb), dann wird<br />

<strong>der</strong> schwerbehin<strong>der</strong>te Auszubildende für die <strong>Wahl</strong> <strong>der</strong><br />

Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung diesem Stammbetrieb zugeordnet.<br />

19) schwerbehin<strong>der</strong>te Menschen Auszubildende<br />

hingegen, die ein Arbeitgeber mangels eigener Ausbildungsmöglichkeiten<br />

ganz (o<strong>der</strong> doch weit überwiegend)<br />

bei einem an<strong>der</strong>en Unternehmer in dessen Betrieb ausbilden<br />

lässt, sind dort in dieser eigentlichen Ausbildungsstätte<br />

als beschäftigte schwerbehin<strong>der</strong>te Menschen mitzuzählen<br />

und wahlberechtigt, es sei denn, <strong>der</strong> (Ausbildungs-)Vertragsarbeitgeber<br />

hat auf Inhalt und Gestaltung<br />

<strong>der</strong> Ausbildung bei dem an<strong>der</strong>en Unternehmer den beherrschenden<br />

Einfluss. 20)<br />

Nach Auffassung des BAG zählen Rehabilitanden in<br />

Einrichtungen wie Berufsbildungs- und Berufsför<strong>der</strong>ungswerken<br />

zu den Beschäftigten im Sinne <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong>vorschriften<br />

des Schwerbehin<strong>der</strong>tenrechts. Maßgeblich<br />

ist nach Auffassung des BAG aufgrund des Wortlauts<br />

des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX allein die Tatsache <strong>der</strong><br />

nicht nur vorübergehenden Beschäftigung, nicht hingegen<br />

die Arbeitnehmergemeinschaft im Sinne des Innehabens<br />

eines Arbeitsplatzes gemäß § 73 Abs. 1 SGB IX. 21)<br />

1.<br />

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