Arbeitsheft Wahl der Schwerbehindertenvertretung, November
Arbeitsheft Wahl der Schwerbehindertenvertretung, November
Arbeitsheft Wahl der Schwerbehindertenvertretung, November
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Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten<br />
Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt.<br />
Der Beschluss ist für die darauf folgende <strong>Wahl</strong> und die<br />
Amtszeit <strong>der</strong> aus ihr hervorgegangenen Personalvertretung<br />
wirksam. Dieselbe Rechtslage gilt auch in vielen<br />
Bundeslän<strong>der</strong>n (z.B. Rheinland-Pfalz). Die Eigenschaft<br />
als selbständige Dienststelle erstreckt sich dann auch auf<br />
die <strong>Wahl</strong> <strong>der</strong> Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung.<br />
■ 1.2 Mindestens 5 schwerbehin<strong>der</strong>te Beschäftigte<br />
Eine Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung wird gewählt, wenn<br />
<strong>der</strong> Betrieb/die Dienststelle mindestens 5 schwerbehin<strong>der</strong>te<br />
Menschen bzw. ihnen gemäß § 68 SGB IX Gleichgestellte<br />
nicht nur vorübergehend beschäftigt.<br />
Für das Erreichen dieser Zahl kommt es nicht auf ein bestimmtes<br />
Mindestalter des Beschäftigten an, d. h. auch<br />
schwerbehin<strong>der</strong>te Menschen unter 18 Jahren werden<br />
hier mitgezählt.<br />
We<strong>der</strong> das SGB IX noch die <strong>Wahl</strong>ordnung sagen etwas<br />
darüber aus, welchen Nachweis <strong>der</strong> einzelne behin<strong>der</strong>te<br />
Beschäftigte zu führen hat, um bei <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong> berücksichtigt<br />
zu werden.<br />
Grundsätzlich dient <strong>der</strong> Schwerbehin<strong>der</strong>tenausweis als<br />
Nachweis für das Vorliegen <strong>der</strong> Schwerbehin<strong>der</strong>teneigenschaft;<br />
<strong>der</strong> Gleichgestellte weist seine Gleichstellung<br />
durch den entsprechenden Bescheid <strong>der</strong> Agentur<br />
für Arbeit nach. In <strong>der</strong> Praxis kann es zu Schwierigkeiten<br />
kommen, wenn über einen Antrag auf Feststellung <strong>der</strong><br />
Schwerbehin<strong>der</strong>teneigenschaft im Zeitpunkt <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong><br />
noch nicht entschieden ist. Ist die Schwerbehin<strong>der</strong>ung<br />
offensichtlich (z.B. Oberschenkelamputation eines Beines<br />
= GdB 70), ist <strong>der</strong> schwerbehin<strong>der</strong>te Beschäftigte bei<br />
<strong>der</strong> <strong>Wahl</strong> auch ohne Schwerbehin<strong>der</strong>tenausweis zu berücksichtigen.<br />
12) Ist die Schwerbehin<strong>der</strong>ung hingegen<br />
nicht offensichtlich, kommt eine Berücksichtigung ohne<br />
Schwerbehin<strong>der</strong>tenausweis (o<strong>der</strong> einen Bescheid gemäß<br />
§ 69 Abs. 2 SGB IX ab GdB 50 aufwärts) wegen <strong>der</strong><br />
strengen Förmlichkeit des gesamten <strong>Wahl</strong>verfahrens<br />
nicht in Betracht. 13) Auch <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>te, über dessen<br />
Gleichstellungsantrag am <strong>Wahl</strong>tag noch nicht positiv entschieden<br />
ist, darf nicht berücksichtigt werden. 14)<br />
Mitgezählt werden gemäß § 116 Abs. 1 und 2 SGB IX<br />
diejenigen Behin<strong>der</strong>ten, <strong>der</strong>en Grad <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung<br />
sich auf weniger als 50 verringert hat/<strong>der</strong>en Gleichstellung<br />
wi<strong>der</strong>rufen ist, – wenn <strong>der</strong> Bescheid, <strong>der</strong> die Verringerung<br />
des Grades <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung feststellt/die Gleichstellung<br />
wi<strong>der</strong>ruft, noch nicht bestandskräftig ist o<strong>der</strong> –<br />
wenn (nach Bestandskraft jenes Bescheides) <strong>der</strong><br />
Zeitpunkt <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong>handlung noch in die dreimonatige<br />
Auslauffrist gem. § 116 SGB IX fällt. Die Art des Beschäftigungsverhältnisses<br />
ist unerheblich. Es braucht kein echtes<br />
Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts vorzuliegen;<br />
entscheidend ist nach dem Wortlaut des § 94 Abs.<br />
Integrationsamt<br />
Behin<strong>der</strong>te Menschen im Beruf<br />
Ferner können Nebenstellen o<strong>der</strong> Teile von Dienststellen<br />
nach den Landespersonalvertretungsgesetzen<br />
von <strong>der</strong> obersten Dienstbehörde zu selbständigen Dienststellen<br />
erklärt werden (so z. B. in NRW). Dies gilt dann<br />
auch für die <strong>Wahl</strong> <strong>der</strong> Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung.<br />
1 Satz 1 SGB IX nur die tatsächliche Beschäftigung,<br />
sodass auch diejenigen schwerbehin<strong>der</strong>ten Menschen,<br />
die auf Arbeitsplätzen im Sinne des § 73 Abs. 2 SGB IX<br />
beschäftigt werden, mitgezählt werden. 15) Dasselbe gilt<br />
für Teilzeitbeschäftigte, auch wenn ihre Stelle gemäß<br />
§ 73 Abs. 3 SGB IX nicht als Arbeitsplatz gilt, weil sie weniger<br />
als 18 Stunden wöchentlich arbeiten. 16) Der Umfang<br />
<strong>der</strong> wöchentlichen Arbeitszeit und die Höhe des Entgelts<br />
für die Teilzeittätigkeit sind für die Zuerkennung <strong>der</strong> Beschäftigungseigenschaft<br />
nämlich grundsätzlich ohne Belang.<br />
17)<br />
Auf die Staatsangehörigkeit o<strong>der</strong> die Einstufung als Leiten<strong>der</strong><br />
Angestellter (im Sinne des § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG)<br />
kommt es nicht an, maßgeblich ist allein die Tatsache<br />
<strong>der</strong> Beschäftigung im Betrieb bzw. in <strong>der</strong> Dienststelle. 18)<br />
Schwerbehin<strong>der</strong>te Auszubildende zählen ebenfalls mit,<br />
obwohl sie gemäß § 74 Abs. 1 SGB IX bei <strong>der</strong> Ermittlung<br />
<strong>der</strong> Beschäftigungspflichtzahlen nicht mitgerechnet werden;<br />
denn auch sie sind tatsächlich beschäftigt. Wird die<br />
Berufsausbildung abschnittsweise in verschiedenen Betrieben<br />
des Ausbildungsunternehmens durchgeführt, jedoch<br />
von einem dieser Betriebe aus mit Entscheidungsbefugnissen<br />
zentral gelenkt (Stammbetrieb), dann wird<br />
<strong>der</strong> schwerbehin<strong>der</strong>te Auszubildende für die <strong>Wahl</strong> <strong>der</strong><br />
Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung diesem Stammbetrieb zugeordnet.<br />
19) schwerbehin<strong>der</strong>te Menschen Auszubildende<br />
hingegen, die ein Arbeitgeber mangels eigener Ausbildungsmöglichkeiten<br />
ganz (o<strong>der</strong> doch weit überwiegend)<br />
bei einem an<strong>der</strong>en Unternehmer in dessen Betrieb ausbilden<br />
lässt, sind dort in dieser eigentlichen Ausbildungsstätte<br />
als beschäftigte schwerbehin<strong>der</strong>te Menschen mitzuzählen<br />
und wahlberechtigt, es sei denn, <strong>der</strong> (Ausbildungs-)Vertragsarbeitgeber<br />
hat auf Inhalt und Gestaltung<br />
<strong>der</strong> Ausbildung bei dem an<strong>der</strong>en Unternehmer den beherrschenden<br />
Einfluss. 20)<br />
Nach Auffassung des BAG zählen Rehabilitanden in<br />
Einrichtungen wie Berufsbildungs- und Berufsför<strong>der</strong>ungswerken<br />
zu den Beschäftigten im Sinne <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong>vorschriften<br />
des Schwerbehin<strong>der</strong>tenrechts. Maßgeblich<br />
ist nach Auffassung des BAG aufgrund des Wortlauts<br />
des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX allein die Tatsache <strong>der</strong><br />
nicht nur vorübergehenden Beschäftigung, nicht hingegen<br />
die Arbeitnehmergemeinschaft im Sinne des Innehabens<br />
eines Arbeitsplatzes gemäß § 73 Abs. 1 SGB IX. 21)<br />
1.<br />
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