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Arbeitsheft Wahl der Schwerbehindertenvertretung, November

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10.<br />

Seite<br />

78<br />

13. Ort, Tag und Zeit <strong>der</strong> Stimmabgabe,<br />

14. den Hinweis auf die Möglichkeit <strong>der</strong> schriftlichen Stimmabgabe<br />

(§ 11 Abs. 1), falls <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong>vorstand nicht<br />

die schriftliche Stimmabgabe beschlossen hat (§ 11<br />

Abs. 2),<br />

15. den Ort und die Zeit <strong>der</strong> Stimmauszählung und <strong>der</strong><br />

Sitzung des <strong>Wahl</strong>vorstandes, in <strong>der</strong> das <strong>Wahl</strong>ergebnis<br />

abschließend festgestellt wird,<br />

16. den Ort, an dem Einsprüche, <strong>Wahl</strong>vorschläge und<br />

sonstige Erklärungen gegenüber dem <strong>Wahl</strong>vorstand<br />

abzugeben sind (Anschrift des <strong>Wahl</strong>vorstandes).<br />

(2) Eine Abschrift o<strong>der</strong> ein Abdruck des <strong>Wahl</strong>ausschreibens<br />

ist vom Tage seines Erlasses bis zum <strong>Wahl</strong>tag an<br />

einer o<strong>der</strong> mehreren geeigneten, den <strong>Wahl</strong>berechtigten<br />

zugänglichen Stellen vom <strong>Wahl</strong>vorstand auszuhängen<br />

und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.<br />

§ 6 <strong>Wahl</strong>vorschläge<br />

(1) Die <strong>Wahl</strong>berechtigten können innerhalb von zwei<br />

Wochen seit Erlass des <strong>Wahl</strong>ausschreibens schriftliche<br />

Vorschläge beim <strong>Wahl</strong>vorstand einreichen. Es können<br />

ein Bewerber o<strong>der</strong> eine Bewerberin als Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung<br />

und ein Bewerber o<strong>der</strong> eine Bewerberin<br />

als stellvertretendes Mitglied vorgeschlagen werden.<br />

Hat <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong>vorstand die <strong>Wahl</strong> mehrerer stellvertreten<strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong> beschlossen, können entsprechend viele<br />

Bewerber o<strong>der</strong> Bewerberinnen dafür benannt werden.<br />

Ein Bewerber o<strong>der</strong> eine Bewerberin kann sowohl als<br />

Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung als auch als stellvertretendes<br />

Mitglied vorgeschlagen werden.<br />

(2) Je<strong>der</strong> <strong>Wahl</strong>vorschlag muss von einem Zwanzigstel <strong>der</strong><br />

<strong>Wahl</strong>berechtigten, mindestens jedoch von drei <strong>Wahl</strong>berechtigten<br />

unterzeichnet sein. Familienname, Vorname,<br />

Geburtsdatum, Art <strong>der</strong> Beschäftigung sowie erfor<strong>der</strong>lichenfalls<br />

Betrieb o<strong>der</strong> Dienststelle <strong>der</strong> Bewerber o<strong>der</strong><br />

Bewerberinnen sind anzugeben. Dem <strong>Wahl</strong>vorschlag ist<br />

die schriftliche Zustimmung <strong>der</strong> Bewerber o<strong>der</strong> Bewerberinnen<br />

beizufügen.<br />

(3) Eine Person, die sich bewirbt, kann nur auf einem<br />

<strong>Wahl</strong>vorschlag benannt werden, es sei denn, sie ist in einem<br />

<strong>Wahl</strong>vorschlag als Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung<br />

und in einem an<strong>der</strong>en <strong>Wahl</strong>vorschlag als stellvertretendes<br />

Mitglied benannt. Der <strong>Wahl</strong>vorschlag for<strong>der</strong>t eine Person,<br />

die mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren <strong>Wahl</strong>vorschlägen<br />

für dasselbe Amt benannt ist, auf, innerhalb<br />

von drei Arbeitstagen zu erklären, auf welchem <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong>vorschläge<br />

sie benannt bleiben will. Wird diese Erklärung<br />

nicht fristgerecht abgegeben, wird <strong>der</strong> Bewerber o<strong>der</strong> die<br />

Bewerberin von sämtlichen <strong>Wahl</strong>vorschlägen gestrichen.<br />

(4) Die Unterschrift eines <strong>Wahl</strong>berechtigten zählt nur auf<br />

einem <strong>Wahl</strong>vorschlag. Der <strong>Wahl</strong>vorstand hat einen <strong>Wahl</strong>berechtigten,<br />

<strong>der</strong> mehrere <strong>Wahl</strong>vorschläge unterzeichnet<br />

hat, schriftlich gegen Empfangsbestätigung aufzufor<strong>der</strong>n,<br />

binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung<br />

zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält.<br />

Gibt <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong>berechtigte diese Erklärung nicht<br />

fristgerecht ab, zählt seine Unterschrift auf keinem <strong>Wahl</strong>vorschlag.<br />

§ 7 Nachfrist für <strong>Wahl</strong>vorschläge<br />

(1) Ist nach Ablauf <strong>der</strong> in § 6 Abs. 1 genannten Frist kein<br />

gültiger <strong>Wahl</strong>vorschlag für die <strong>Wahl</strong> <strong>der</strong> Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung<br />

eingegangen, hat dies <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong>vorstand<br />

sofort in <strong>der</strong> gleichen Weise bekannt zu machen<br />

wie das <strong>Wahl</strong>ausschreiben und eine Nachfrist von einer<br />

Woche für die Einreichung von <strong>Wahl</strong>vorschlägen zu setzen.<br />

In <strong>der</strong> Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,<br />

dass die <strong>Wahl</strong> nur stattfinden kann, wenn innerhalb <strong>der</strong><br />

Nachfrist mindestens ein gültiger <strong>Wahl</strong>vorschlag eingereicht<br />

wird.<br />

(2) Gehen innerhalb <strong>der</strong> Nachfrist gültige <strong>Wahl</strong>vorschläge<br />

für die <strong>Wahl</strong> <strong>der</strong> Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung nicht ein,<br />

hat <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong>vorstand sofort bekannt zu machen, dass<br />

die <strong>Wahl</strong> nicht stattfindet.<br />

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die <strong>Wahl</strong><br />

des stellvertretenden Mitglieds kein gültiger <strong>Wahl</strong>vorschlag<br />

eingeht o<strong>der</strong> wenn die Zahl <strong>der</strong> für dieses Amt<br />

gültig vorgeschlagenen Bewerber o<strong>der</strong> Bewerberinnen<br />

nicht <strong>der</strong> vom <strong>Wahl</strong>vorstand beschlossenen Zahl <strong>der</strong><br />

stellvertretenden Mitglie<strong>der</strong> entspricht.<br />

§ 8 Bekanntmachung <strong>der</strong> Bewerber<br />

und Bewerberinnen<br />

Der <strong>Wahl</strong>vorstand macht spätestens eine Woche vor<br />

Beginn <strong>der</strong> Stimmabgabe die Namen <strong>der</strong> Bewerber<br />

und Bewerberinnen aus gültigen <strong>Wahl</strong>vorschlägen in alphabetischer<br />

Reihenfolge, getrennt nach Bewerbungen<br />

für die Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung und als stellvertretendes<br />

Mitglied, bis zum Abschluss <strong>der</strong> Stimmabgabe<br />

in gleicher Weise bekannt wie das <strong>Wahl</strong>ausschreiben.<br />

Zweiter Abschnitt<br />

Durchführung <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong><br />

§ 9 Stimmabgabe<br />

(1) Wer wahlberechtigt ist, kann seine Stimme nur für eine<br />

Person abgeben, die rechtswirksam als Bewerber o<strong>der</strong><br />

Bewerberin vorgeschlagen ist.<br />

(2) Das <strong>Wahl</strong>recht wird durch Abgabe eines Stimmzettels<br />

in einem <strong>Wahl</strong>umschlag ausgeübt. Auf dem Stimmzettel<br />

sind die Personen, die sich für das Amt <strong>der</strong> Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung<br />

und als stellvertretendes Mitglied bewerben,<br />

getrennt in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe<br />

von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art <strong>der</strong><br />

Beschäftigung aufgeführt. Die Stimmzettel müssen sämt-

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