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Arbeitsheft Wahl der Schwerbehindertenvertretung, November

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Seite<br />

16<br />

3. Wer darf wählen/gewählt werden?<br />

Sowohl <strong>Wahl</strong>berechtigung <strong>der</strong> Wähler als auch Wählbarkeit<br />

<strong>der</strong> <strong>Wahl</strong>bewerber müssen am Tage <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong> gegeben<br />

sein.<br />

■ 3.1 Wählen darf<br />

<strong>Wahl</strong>berechtigt sind zum einen alle behin<strong>der</strong>ten Menschen,<br />

die bei <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong>voraussetzungen –<br />

mindestens 5 ständig beschäftigte schwerbehin<strong>der</strong>te<br />

Menschen – berücksichtigt werden (s. Ziffer 1.2). Wie <strong>der</strong><br />

unterschiedliche Wortlaut von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX<br />

einerseits und § 94 Abs. 2 SGB IX an<strong>der</strong>erseits zeigt, haben<br />

darüber hinaus aber auch die nur vorübergehend beschäftigten<br />

schwerbehin<strong>der</strong>ten Menschen <strong>Wahl</strong>recht. 54)<br />

Da die weite Fassung des § 94 Abs. 2 SGB IX darauf abzielt,<br />

möglichst vielen behin<strong>der</strong>ten Menschen die Stimmabgabe<br />

zu ermöglichen, ist Geschäftsfähigkeit nicht Voraussetzung<br />

<strong>der</strong> <strong>Wahl</strong>berechtigung, sodass z. B. auch<br />

■ 3.2 Wählbar ist<br />

Gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB IX muss <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong>bewerber<br />

zu den im Betrieb bzw. <strong>der</strong> Dienststelle nicht nur vorübergehend<br />

Beschäftigten (vgl. Ziffer 1.2) gehören, am<br />

<strong>Wahl</strong>tag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem<br />

Betrieb bzw. <strong>der</strong> Dienststelle seit 6 Monaten angehören.<br />

Weitere Voraussetzung für die Wählbarkeit ist gemäß<br />

§ 94 Abs. 3 Satz 2 SGB IX, dass <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong>bewerber zum<br />

Mitglied eines Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts-<br />

o<strong>der</strong> Präsidialrates gewählt werden könnte. Der<br />

<strong>Wahl</strong>bewerber muss also in einem Arbeits- o<strong>der</strong> Dienstverhältnis<br />

stehen. Dazu gehören neben den Vollzeitarbeitsverhältnissen<br />

auch Teilzeitbeschäftigungen.<br />

Bei Teilzeitarbeit ist allerdings zwischen <strong>der</strong> Privatwirtschaft<br />

und dem öffentlichen Dienst zu unterscheiden:<br />

Das BetrVG verlangt für die Wählbarkeit keine Mindestdauer<br />

<strong>der</strong> wöchentlichen Beschäftigung; hier sind also z.<br />

B. auch schwerbehin<strong>der</strong>te Beschäftigte mit einer Arbeitszeit<br />

von unter 18 Stunden wöchentlich (vgl. § 73 Abs. 3<br />

SGB IX) wählbar. 56) Das Personalvertretungsrecht des öffentlichen<br />

Dienstes hingegen sieht für die Wählbarkeit<br />

zum Personalrat Mindestdauern <strong>der</strong> wöchentlichen Arbeitszeit<br />

vor (vgl. z.B. § 14 Abs. 2 BPersVG: 18 Stunden).<br />

Die Inanspruchnahme <strong>der</strong> Elternzeit führt nicht zum Verlust<br />

<strong>der</strong> Wählbarkeit. 57)<br />

Nicht wählbar sind jedoch schwerbehin<strong>der</strong>te Menschen,<br />

die sich in <strong>der</strong> Freistellungsphase <strong>der</strong> Altersteilzeit<br />

(Blockmodell) befinden (s. o. Ziffer 1.2).<br />

unter gesetzlicher Betreuung stehende geistig Behin<strong>der</strong>te<br />

wählen dürfen. 55) Im förmlichen <strong>Wahl</strong>verfahren entscheidet<br />

<strong>der</strong> <strong>Wahl</strong>vorstand über die Aufnahme in die Liste<br />

<strong>der</strong> <strong>Wahl</strong>berechtigten, und zwar spätestens bis zum<br />

Tag vor Beginn <strong>der</strong> Stimmabgabe. Im vereinfachten <strong>Wahl</strong>verfahren<br />

entscheidet die <strong>Wahl</strong>versammlung über die Zulassung<br />

zur Stimmabgabe.<br />

Wenn einer o<strong>der</strong> mehrere nicht <strong>Wahl</strong>berechtigte mitgewählt<br />

haben und das <strong>Wahl</strong>ergebnis dadurch möglicherweise<br />

beeinflusst worden ist, kann die <strong>Wahl</strong> angefochten<br />

werden (s. Ziffer 8.2).<br />

Nicht wählbar sind ferner Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis<br />

im Sinne des § 73 Abs. 2 Nrn.<br />

2 und 3 SGB IX stehen, da solche Beschäftigte auch<br />

nach dem Betriebsverfassungs- bzw. Personalvertretungsrecht<br />

nicht wählbar sind (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V.<br />

m. § 7 Satz 1 und § 5 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BetrVG; § 14<br />

i.V.m. § 13 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 BPersVG).<br />

Wie im Betriebsverfassungsgesetz dürfen z. B. Geschäftsführer<br />

einer GmbH, Vorstandsmitglie<strong>der</strong> einer<br />

Aktiengesellschaft sowie die übrigen in § 5 Abs. 2 BetrVG<br />

aufgeführten Personen nicht gewählt werden; auch<br />

Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG<br />

(z.B. Prokuristen) können sich nicht zur <strong>Wahl</strong> stellen.<br />

Nicht wählbar ist auch <strong>der</strong> Beauftragte des Arbeitgebers<br />

(§ 98 SGB IX), da es zwischen seinen Aufgaben als verantwortlicher<br />

Vertreter des Arbeitgebers in Schwerbehin<strong>der</strong>tenangelegenheiten<br />

und den Aufgaben einer Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung<br />

einen natürlichen Gegensatz und<br />

damit eine Interessenkollision gibt. 58)<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Regelung des § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB IX,<br />

wonach zur Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung nicht wählbar<br />

ist, wer kraft Gesetzes dem Personalrat nicht angehören<br />

kann, ist im öffentlichen Dienst auf die jeweiligen Vorschriften<br />

des BPersVG und <strong>der</strong> Landespersonalvertretungsgesetze<br />

über die Wählbarkeit zum Personalrat abzustellen.<br />

Bei Dienststellen des Bundes gilt demgemäß<br />

§ 14 Abs. 3 BPersVG entsprechend. Danach sind <strong>der</strong><br />

Dienststellenleiter, sein Vertreter und Personen, die zu

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