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Arbeitsheft Wahl der Schwerbehindertenvertretung, November

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Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung auch und erst recht bei<br />

<strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Frage, ob mindestens 10 Bezirksschwerbehin<strong>der</strong>tenvertretungen<br />

vorhanden sind, nicht<br />

mitgezählt werden darf. 102) Das Verfahren zur <strong>Wahl</strong> <strong>der</strong><br />

Hauptschwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung richtet sich nach §<br />

22 SchwbVWO; auf die Ausführungen zu Ziffer 7.1 wird<br />

Integrationsamt<br />

Behin<strong>der</strong>te Menschen im Beruf<br />

daher verwiesen. Die regelmäßigen <strong>Wahl</strong>en <strong>der</strong> Hauptschwerbehin<strong>der</strong>tenvertretungen<br />

finden im Anschluss an<br />

die <strong>Wahl</strong> <strong>der</strong> Bezirksschwerbehin<strong>der</strong>tenvertretungen<br />

vom 1. 2. bis 31. 3. statt, § 97 Abs. 7 zweiter Halbsatz<br />

SGB IX.<br />

■ 7.4 Bezirks- und Hauptschwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung <strong>der</strong> Richter/-innen<br />

In <strong>der</strong> Gerichtsbarkeit gibt es ebenfalls Bezirks- und<br />

Hauptrichterräte für den jeweiligen Gerichtszweig (Zivil-,<br />

Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichte). Dort,<br />

wo solche Richterräte gebildet sind, werden entsprechende<br />

Stufenvertretungen (und wenigstens ein stellvertretendes<br />

Mitglied) für die schwerbehin<strong>der</strong>ten Richter/innen<br />

gewählt, § 97 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 SGB IX. Eine<br />

Beson<strong>der</strong>heit besteht dort, wo in einem Zweig <strong>der</strong> Gerichtsbarkeit<br />

bei den Gerichten <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> mehrere örtliche<br />

Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretungen zu wählen sind und<br />

in diesem Gerichtszweig kein Hauptrichterrat gebildet ist:<br />

hier wird trotz Fehlens einer entsprechenden Vertretung<br />

<strong>der</strong> nichtbehin<strong>der</strong>ten Richter/innen eine Hauptschwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung<br />

<strong>der</strong> schwerbehin<strong>der</strong>ten Richter gewählt,<br />

§ 97 Abs. 4 Satz 2 SGB IX.<br />

Wählbar zur Bezirks- und Hauptschwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung<br />

<strong>der</strong> Richter/innen ist nur, wer selbst Richter/in ist,<br />

vgl. § 97 Abs. 7 erster Halbsatz i.V.m. § 94 Abs. 3 Satz 2<br />

und Abs. 1 Satz 2 SGB IX (s. Ziffer 7.1). 103)<br />

Für die <strong>Wahl</strong> <strong>der</strong> Stufenvertretungen schwerbehin<strong>der</strong>ter<br />

Richter/innen gilt gem. § 27 SchwbVWO das auch für die<br />

<strong>Wahl</strong> <strong>der</strong> örtlichen Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung <strong>der</strong><br />

Richter/innen vorgesehene Verfahren, das zwischen dem<br />

förmlichen und dem vereinfachten <strong>Wahl</strong>verfahren angesiedelt<br />

ist. Gemäß § 24 Abs. 1 SchwbVWO ist zunächst<br />

ein <strong>Wahl</strong>ausschreiben zu erlassen, die Durchführung <strong>der</strong><br />

<strong>Wahl</strong> geschieht dann auf einer <strong>Wahl</strong>versammlung gemäß<br />

§ 25 SchwbVWO. Die regelmäßige <strong>Wahl</strong> <strong>der</strong> Bezirksschwerbehin<strong>der</strong>tenvertretungen<br />

<strong>der</strong> Richter/innen findet<br />

in <strong>der</strong> Zeit vom 1. 12. bis 31. 1., die regelmäßige<br />

<strong>Wahl</strong> <strong>der</strong> Hauptschwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung in <strong>der</strong><br />

Zeit vom 1. 2. bis 31. 3. statt.<br />

7.<br />

Seite<br />

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