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Arbeitsheft Wahl der Schwerbehindertenvertretung, November

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6.<br />

Seite<br />

32<br />

■ 6.3 Son<strong>der</strong>regelungen für Soldatinnen und Soldaten <strong>der</strong> Bundeswehr<br />

Die <strong>Wahl</strong>berechtigung und die Wählbarkeit schwerbehin<strong>der</strong>ter<br />

Soldaten richten sich gemäß § 94 Abs. 4 SGB IX<br />

danach, in was für einer Dienststelle die Soldaten tätig<br />

sind.<br />

Soweit es sich um eine auch für die Soldaten personalratsfähige<br />

Dienststelle nach dem BPersVG handelt, d. h.<br />

dort gemäß § 49 Soldatenbeteiligungsgesetz Soldatenvertreter<br />

zu den Personalvertretungen dieser Dienststelle<br />

nach dem BPersVG hinzugewählt werden, kann neben<br />

dem Personalrat auch eine eigenständige Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung<br />

gewählt werden. Schwerbehin<strong>der</strong>te<br />

Soldaten und schwerbehin<strong>der</strong>te Zivilbedienstete wählen<br />

sie gemeinsam. Aus dem Wortlaut des § 94 Abs. 4 SGB<br />

IX, wonach „auch ... Soldatinnen und Soldaten wählbar“<br />

sind, folgt zweierlei: Zur Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung<br />

kann sowohl ein(e) Zivilmitarbeiter(in) <strong>der</strong> Bundeswehr als<br />

auch ein Soldat o<strong>der</strong> eine Soldatin gewählt werden. 95) Die<br />

Soldatin/<strong>der</strong> Soldat, die/<strong>der</strong> sich um das Amt <strong>der</strong> Schwer-<br />

behin<strong>der</strong>tenvertretung bewirbt, braucht nicht selbst<br />

schwerbehin<strong>der</strong>t zu sein. 96) In Einheiten, Stäben <strong>der</strong> Verbände<br />

usw. im Sinne des § 2 Soldatenbeteiligungsgesetz<br />

hingegen wird von den Soldaten eine „Vertrauensperson“<br />

gewählt. In diesen Einheiten usw. wird folglich eine Vertretung<br />

<strong>der</strong> Soldaten nach dem BPersVG nicht gewählt.<br />

Diese „Vertrauensperson“ im Sinne des Soldatenbeteiligungsgesetzes<br />

darf nicht mit <strong>der</strong> Vertrauensperson nach<br />

dem Schwerbehin<strong>der</strong>tenrecht verwechselt werden. In<br />

<strong>der</strong>artigen Dienststellen besitzen die schwerbehin<strong>der</strong>ten<br />

Soldatinnen und Soldaten we<strong>der</strong> ein aktives noch ein<br />

passives <strong>Wahl</strong>recht im Sinne des SGB IX. Die Interessen<br />

<strong>der</strong> schwerbehin<strong>der</strong>ten Soldatinnen und Soldaten in solchen<br />

Einheiten werden gem. § 97 Abs. 6 SGB IX entwe<strong>der</strong><br />

von <strong>der</strong> Bezirksschwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung <strong>der</strong> jeweils<br />

zuständigen höheren Kommandobehörde o<strong>der</strong> sogar<br />

durch die Hauptschwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung beim<br />

Bundesministerium <strong>der</strong> Verteidigung wahrgenommen.

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