Arbeitsheft Wahl der Schwerbehindertenvertretung, November
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■ 6.3 Son<strong>der</strong>regelungen für Soldatinnen und Soldaten <strong>der</strong> Bundeswehr<br />
Die <strong>Wahl</strong>berechtigung und die Wählbarkeit schwerbehin<strong>der</strong>ter<br />
Soldaten richten sich gemäß § 94 Abs. 4 SGB IX<br />
danach, in was für einer Dienststelle die Soldaten tätig<br />
sind.<br />
Soweit es sich um eine auch für die Soldaten personalratsfähige<br />
Dienststelle nach dem BPersVG handelt, d. h.<br />
dort gemäß § 49 Soldatenbeteiligungsgesetz Soldatenvertreter<br />
zu den Personalvertretungen dieser Dienststelle<br />
nach dem BPersVG hinzugewählt werden, kann neben<br />
dem Personalrat auch eine eigenständige Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung<br />
gewählt werden. Schwerbehin<strong>der</strong>te<br />
Soldaten und schwerbehin<strong>der</strong>te Zivilbedienstete wählen<br />
sie gemeinsam. Aus dem Wortlaut des § 94 Abs. 4 SGB<br />
IX, wonach „auch ... Soldatinnen und Soldaten wählbar“<br />
sind, folgt zweierlei: Zur Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung<br />
kann sowohl ein(e) Zivilmitarbeiter(in) <strong>der</strong> Bundeswehr als<br />
auch ein Soldat o<strong>der</strong> eine Soldatin gewählt werden. 95) Die<br />
Soldatin/<strong>der</strong> Soldat, die/<strong>der</strong> sich um das Amt <strong>der</strong> Schwer-<br />
behin<strong>der</strong>tenvertretung bewirbt, braucht nicht selbst<br />
schwerbehin<strong>der</strong>t zu sein. 96) In Einheiten, Stäben <strong>der</strong> Verbände<br />
usw. im Sinne des § 2 Soldatenbeteiligungsgesetz<br />
hingegen wird von den Soldaten eine „Vertrauensperson“<br />
gewählt. In diesen Einheiten usw. wird folglich eine Vertretung<br />
<strong>der</strong> Soldaten nach dem BPersVG nicht gewählt.<br />
Diese „Vertrauensperson“ im Sinne des Soldatenbeteiligungsgesetzes<br />
darf nicht mit <strong>der</strong> Vertrauensperson nach<br />
dem Schwerbehin<strong>der</strong>tenrecht verwechselt werden. In<br />
<strong>der</strong>artigen Dienststellen besitzen die schwerbehin<strong>der</strong>ten<br />
Soldatinnen und Soldaten we<strong>der</strong> ein aktives noch ein<br />
passives <strong>Wahl</strong>recht im Sinne des SGB IX. Die Interessen<br />
<strong>der</strong> schwerbehin<strong>der</strong>ten Soldatinnen und Soldaten in solchen<br />
Einheiten werden gem. § 97 Abs. 6 SGB IX entwe<strong>der</strong><br />
von <strong>der</strong> Bezirksschwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung <strong>der</strong> jeweils<br />
zuständigen höheren Kommandobehörde o<strong>der</strong> sogar<br />
durch die Hauptschwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung beim<br />
Bundesministerium <strong>der</strong> Verteidigung wahrgenommen.