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Arbeitsheft Wahl der Schwerbehindertenvertretung, November

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10. Gesetzes- und Verordnungstexte<br />

– Auszug –<br />

Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch –<br />

(SGB IX)<br />

Rehabilitation und Teilhabe behin<strong>der</strong>ter<br />

Menschen<br />

in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom<br />

19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047)<br />

zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes<br />

vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138)<br />

Teil 2.<br />

Beson<strong>der</strong>e Regelungen zur Teilhabe schwerbehin<strong>der</strong>ter<br />

Menschen (Schwerbehin<strong>der</strong>tenrecht)<br />

Kapitel 3<br />

Sonstige Pflichten <strong>der</strong> Arbeitgeber; Rechte <strong>der</strong><br />

schwerbehin<strong>der</strong>ten Menschen<br />

§ 80<br />

Zusammenwirken <strong>der</strong> Arbeitgeber mit <strong>der</strong> Bundesanstalt<br />

für Arbeit und den Integrationsämtern<br />

(1) Die Arbeitgeber haben, geson<strong>der</strong>t für jeden Betrieb<br />

und jede Dienststelle, ein Verzeichnis <strong>der</strong> bei ihnen beschäftigten<br />

schwerbehin<strong>der</strong>ten, ihnen gleichgestellten<br />

behin<strong>der</strong>ten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen<br />

Personen laufend zu führen und dieses den Vertretern<br />

o<strong>der</strong> Vertreterinnen des Arbeitsamtes und des Integrationsamtes,<br />

die für den Sitz des Betriebes o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Dienststelle zuständig sind, auf Verlangen vorzulegen.<br />

(2) Die Arbeitgeber haben dem für ihren Sitz zuständigen<br />

Arbeitsamt einmal jährlich bis spätestens zum 31. März<br />

für das vorangegangene Kalen<strong>der</strong>jahr, aufgeglie<strong>der</strong>t nach<br />

Monaten, die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des<br />

Umfangs <strong>der</strong> Beschäftigungspflicht, zur Überwachung<br />

ihrer Erfüllung und <strong>der</strong> Ausgleichsabgabe notwendig<br />

sind. Der Anzeige sind das nach Absatz 1 geführte Verzeichnis<br />

sowie eine Kopie <strong>der</strong> Anzeige und des Verzeichnisses<br />

zur Weiterleitung an das für ihren Sitz zuständige<br />

Integrationsamt beizufügen. Dem Betriebs-, Personal-,<br />

Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, <strong>der</strong> Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung<br />

und dem Beauftragten des Arbeitgebers<br />

ist je eine Kopie <strong>der</strong> Anzeige und des Verzeichnisses<br />

zu übermitteln.<br />

(3) Zeigt ein Arbeitgeber die Daten bis zum 30. Juni nicht,<br />

nicht richtig o<strong>der</strong> nicht vollständig an, erlässt das Arbeitsamt<br />

nach Prüfung in tatsächlicher sowie in rechtlicher<br />

Hinsicht einen Feststellungsbescheid über die zur Berechnung<br />

<strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Pflichtarbeitsplätze für schwerbehin<strong>der</strong>te<br />

Menschen und <strong>der</strong> besetzten Arbeitsplätze notwendigen<br />

Daten.<br />

Integrationsamt<br />

Behin<strong>der</strong>te Menschen im Beruf<br />

(4) Die Arbeitgeber, die Arbeitsplätze für schwerbehin<strong>der</strong>te<br />

Menschen nicht zur Verfügung zu stellen haben, haben<br />

die Anzeige nur nach Auffor<strong>der</strong>ung durch die Bundesanstalt<br />

für Arbeit im Rahmen einer repräsentativen Teilerhebung<br />

zu erstatten, die mit dem Ziel <strong>der</strong> Erfassung <strong>der</strong> in<br />

Absatz 1 genannten Personengruppen, aufgeglie<strong>der</strong>t<br />

nach Landesarbeitsamtsbezirken, alle fünf Jahre durchgeführt<br />

wird.<br />

(8) Die Arbeitgeber haben die Vertrauenspersonen <strong>der</strong><br />

schwerbehin<strong>der</strong>ten Menschen (§ 94 Abs. 1 Satz 1 bis 3<br />

und § 97 Abs. 1 bis 5) unverzüglich nach <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong> und<br />

ihren Beauftragten für die Angelegenheiten <strong>der</strong> schwerbehin<strong>der</strong>ten<br />

Menschen (§ 98 Satz 1) unverzüglich nach<br />

<strong>der</strong> Bestellung dem für den Sitz des Betriebes o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Dienststelle zuständigen Arbeitsamt und dem Integrationsamt<br />

zu benennen.<br />

Kapitel 5<br />

Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und<br />

Präsidialrat, Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung, Beauftragter<br />

des Arbeitgebers<br />

§ 93<br />

Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts-<br />

und Präsidialrates<br />

Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat<br />

för<strong>der</strong>n die Einglie<strong>der</strong>ung schwerbehin<strong>der</strong>ter Menschen.<br />

Sie achten insbeson<strong>der</strong>e darauf, dass die dem<br />

Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und 81 bis 84 obliegenden<br />

Verpflichtungen erfüllt werden; sie wirken auf die<br />

<strong>Wahl</strong> <strong>der</strong> Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung hin.<br />

§ 94<br />

<strong>Wahl</strong> und Amtszeit <strong>der</strong> Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung<br />

(1) In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens<br />

fünf schwerbehin<strong>der</strong>te Menschen nicht nur vorübergehend<br />

beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson<br />

und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt,<br />

das die Vertrauensperson im Falle <strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung<br />

durch Abwesenheit o<strong>der</strong> Wahrnehmung an<strong>der</strong>er Aufgaben<br />

vertritt. Ferner wählen bei Gerichten, denen mindestens<br />

fünf schwerbehin<strong>der</strong>te Richter o<strong>der</strong> Richterinnen angehören,<br />

diese einen Richter o<strong>der</strong> eine Richterin zu ihrer<br />

Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung. Satz 2 gilt entsprechend<br />

für Staatsanwälte o<strong>der</strong> Staatsanwältinnen, soweit für sie<br />

eine beson<strong>der</strong>e Personalvertretung gebildet wird. Betriebe<br />

o<strong>der</strong> Dienststellen, die die Voraussetzungen des Satzes<br />

1 nicht erfüllen, können für die <strong>Wahl</strong> mit räumlich<br />

nahe liegenden Betrieben des Arbeitgebers o<strong>der</strong> gleich-<br />

10.<br />

Seite<br />

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