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Arbeitsheft Wahl der Schwerbehindertenvertretung, November

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<strong>Wahl</strong>berechtigte, <strong>der</strong> Betriebs- o<strong>der</strong> Personalrat o<strong>der</strong> das<br />

Integrationsamt zur <strong>Wahl</strong>versammlung einladen.<br />

§ 20 Durchführung <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong><br />

(1) Die <strong>Wahl</strong>versammlung wird von einer Person geleitet,<br />

die mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt wird (<strong>Wahl</strong>leitung).<br />

Die <strong>Wahl</strong>versammlung kann zur Unterstützung <strong>der</strong><br />

<strong>Wahl</strong>leitung <strong>Wahl</strong>helfer o<strong>der</strong> <strong>Wahl</strong>helferinnen bestimmen.<br />

(2) Die <strong>Wahl</strong>versammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit,<br />

wie viele stellvertretende Mitglie<strong>der</strong> zu<br />

wählen sind. Die Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung und ein<br />

o<strong>der</strong> mehrere stellvertretende Mitglie<strong>der</strong> werden in getrennten<br />

<strong>Wahl</strong>gängen gewählt; mehrere stellvertretende<br />

Mitglie<strong>der</strong> werden in einem gemeinsamen <strong>Wahl</strong>gang gewählt.<br />

Jede Person, die wahlberechtigt ist, kann Personen<br />

zur <strong>Wahl</strong> <strong>der</strong> Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung und ihrer<br />

stellvertretenden Mitglie<strong>der</strong> vorschlagen.<br />

(3) Das <strong>Wahl</strong>recht wird durch Abgabe eines Stimmzettels<br />

in einem <strong>Wahl</strong>umschlag ausgeübt. Auf dem Stimmzettel<br />

sind von <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong>leitung die vorgeschlagenen Personen<br />

in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname<br />

und Vorname aufzuführen; die Stimmzettel und<br />

<strong>Wahl</strong>umschläge müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe,<br />

Beschaffenheit und Beschriftung haben. Die <strong>Wahl</strong>leitung<br />

verteilt die Stimmzettel und trifft Vorkehrungen, dass<br />

die Wähler und Wählerinnen ihre Stimme unbeobachtet<br />

abgeben können; § 9 Abs. 4 gilt entsprechend. Der Wähler<br />

o<strong>der</strong> die Wählerin übergibt den <strong>Wahl</strong>umschlag, in dem<br />

<strong>der</strong> Stimmzettel eingelegt ist, <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong>leitung. Diese legt<br />

den <strong>Wahl</strong>umschlag in Gegenwart des Wählers o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Wählerin ungeöffnet in einen dafür bestimmten Behälter<br />

und hält den Namen des Wählers o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wählerin in einer<br />

Liste fest. Unverzüglich nach Beendigung <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong>handlung<br />

zählt sie öffentlich die Stimmen aus und stellt<br />

das Ergebnis fest.<br />

(4) § 13 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend.<br />

§ 21 Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds<br />

Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus o<strong>der</strong> ist<br />

ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, lädt die<br />

Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung die <strong>Wahl</strong>berechtigten unverzüglich<br />

zur <strong>Wahl</strong>versammlung zur <strong>Wahl</strong> eines o<strong>der</strong><br />

mehrerer stellvertreten<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> ein. Im Übrigen gelten<br />

die §§ 18 bis 20 entsprechend.<br />

Zweiter Teil<br />

<strong>Wahl</strong> <strong>der</strong> Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung<br />

in Betrieben und<br />

Dienststellen<br />

§ 22 <strong>Wahl</strong>verfahren<br />

(1) Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung<br />

werden durch schriftliche Stimmabgabe<br />

Integrationsamt<br />

Behin<strong>der</strong>te Menschen im Beruf<br />

gewählt (§§ 11, 12). Im Übrigen sind § 1 Abs. 1, §§ 2 bis<br />

4, 7 bis 10 und 13 bis 17 sinngemäß anzuwenden.<br />

§ 1 Abs. 2 findet sinngemäß mit <strong>der</strong> Maßgabe Anwendung,<br />

dass sich die <strong>Wahl</strong>berechtigten auch in sonst geeigneter<br />

Weise über die Bestellung eines <strong>Wahl</strong>vorstandes<br />

einigen können. § 6 findet sinngemäß mit <strong>der</strong> Maßgabe<br />

Anwendung, dass bei weniger als fünf <strong>Wahl</strong>berechtigten<br />

die Unterzeichnung eines <strong>Wahl</strong>vorschlages durch einen<br />

<strong>Wahl</strong>berechtigten ausreicht.<br />

(2) Bei nur zwei <strong>Wahl</strong>berechtigten bestimmen diese im<br />

bei<strong>der</strong>seitigen Einvernehmen abweichend von Absatz 1<br />

die Konzern-, Gesamt-, Bezirks- o<strong>der</strong> Hauptschwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung.<br />

Kommt eine Einigung nicht zustande,<br />

entscheidet das Los.<br />

(3) Sofern rechtzeitig vor Ablauf <strong>der</strong> Amtszeit <strong>der</strong> Konzern-,<br />

Gesamt-, Bezirks- o<strong>der</strong> Hauptschwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung<br />

eine Versammlung nach § 97 Abs. 8 des<br />

Neunten Buches Sozialgesetzbuch stattfindet, kann die<br />

<strong>Wahl</strong> abweichend von Absatz 1 im Rahmen dieser Versammlung<br />

durchgeführt werden. § 20 findet entsprechende<br />

Anwendung.<br />

Dritter Teil<br />

<strong>Wahl</strong> <strong>der</strong> Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung, Bezirks- und<br />

Hauptschwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung <strong>der</strong> schwerbehin<strong>der</strong>ten<br />

Staatsanwälte und Staatsanwältinnen<br />

§ 23 <strong>Wahl</strong>verfahren<br />

Für die <strong>Wahl</strong> <strong>der</strong> Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung, <strong>der</strong> Bezirks-<br />

und Hauptschwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung <strong>der</strong><br />

schwerbehin<strong>der</strong>ten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen<br />

in den Fällen des § 94 Abs.1 Satz 3 des Neunten Buches<br />

Sozialgesetzbuch gelten die Vorschriften des Ersten<br />

und Zweiten Teils entsprechend.<br />

Vierter Teil<br />

<strong>Wahl</strong> <strong>der</strong> Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung, Bezirks- und<br />

Hauptschwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung <strong>der</strong> schwerbehin<strong>der</strong>ten<br />

Richter und Richterinnen<br />

§ 24 Vorbereitung <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong> <strong>der</strong> Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung<br />

<strong>der</strong> Richter und Richterinnen<br />

(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit lädt<br />

die Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung <strong>der</strong> schwerbehin<strong>der</strong>ten<br />

Richter und Richterinnen die <strong>Wahl</strong>berechtigten schriftlich<br />

o<strong>der</strong> durch Aushang zu einer <strong>Wahl</strong>versammlung ein.<br />

Die Einladung muss folgende Angaben enthalten:<br />

1. die Voraussetzungen <strong>der</strong> Wählbarkeit zur Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung,<br />

2. den Hinweis über eine für Zwecke <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong> erfolgte<br />

Zusammenfassung von Gerichten,<br />

10.<br />

Seite<br />

81

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