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Arbeitsheft Wahl der Schwerbehindertenvertretung, November

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Seite<br />

14<br />

Mitglied während <strong>der</strong> Zeit des Ruhens des Beschäftigungsverhältnisses<br />

die Aufgaben wahrnimmt.<br />

Entsprechend <strong>der</strong> Rechtslage im Betriebsverfassungs-<br />

und Personalvertretungsrecht setzt die weitere Amtsführung<br />

<strong>der</strong> Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung nach erfolgter<br />

<strong>Wahl</strong> das Bestehen eines Betriebs/einer Dienststelle voraus.<br />

Ihr Amt erlischt daher:<br />

– wenn <strong>der</strong> Betrieb/die Dienststelle vollständig aufgelöst<br />

wird. 45) Eine Betriebsauflösung liegt nicht vor,<br />

wenn ein Betrieb lediglich rechtlich – z. B. in mehrere<br />

GmbH’s – aufgespalten wird, von <strong>der</strong> Produktion, den<br />

Betriebsräumen und dem Zusammenwirken <strong>der</strong> Belegschaften<br />

her aber weiterhin organisatorisch eine<br />

Einheit bildet und die mehreren Unternehmen von einer<br />

gemeinsamen Leitung geführt werden. 46)<br />

– wenn <strong>der</strong> Betrieb/die Dienststelle in eine/n an<strong>der</strong>e/n<br />

Betrieb/Dienststelle eingeglie<strong>der</strong>t wird. 47) Eine solche<br />

Einglie<strong>der</strong>ung liegt dann vor, wenn aufnehmen<strong>der</strong><br />

und eingeglie<strong>der</strong>ter Betrieb rechtlich zu einer Einheit<br />

verschmolzen werden; z. B. wenn <strong>der</strong> 250-Mann-Betrieb<br />

„Industria AG“ den 50-Mann-Betrieb „Stanzerei<br />

Egon Müller“ am selben Ort aufkauft und einheitlich<br />

nur noch die Firma „Industria AG“ führt. Das Amt <strong>der</strong><br />

Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung des eingeglie<strong>der</strong>ten Betriebs<br />

endet, während sich <strong>der</strong> Tätigkeitsbereich <strong>der</strong><br />

Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung des/<strong>der</strong> aufnehmenden<br />

Betriebs/Dienststelle auf den/die hinzugekommene/n<br />

Betrieb/Dienststelle ausdehnt. 48)<br />

– wenn ein Betrieb/eine Dienststelle mit einem/einer<br />

o<strong>der</strong> mehreren selbständigen Betrieb/en/Dienststelle/n<br />

in <strong>der</strong> Weise zusammengelegt wird, dass jede <strong>der</strong><br />

beteiligten Betriebe/Dienststellen ihre bisherige Aufgaben-<br />

und Organisationsidentität verliert und ein(e) ganz<br />

neue(r) Betrieb/Dienststelle gegründet wird. In diesem<br />

Fall endet das Amt aller Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretungen<br />

<strong>der</strong> früher selbständigen Betriebe/Dienststellen. In<br />

diesem Fall bleibt die Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung<br />

des Betriebs/<strong>der</strong> Dienststelle im Amt, in <strong>der</strong> die meisten<br />

Beschäftigten tätig waren. 49) Das Amt <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en<br />

Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretungen erlischt jedoch.<br />

Hingegen endet das Amt <strong>der</strong> Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung<br />

entsprechend § 613 a Abs. 1 BGB nicht, wenn ein<br />

Betrieb auf einen an<strong>der</strong>en Inhaber übertragen wird und<br />

seine Identität als eigenständiger Betrieb behält. Kommt<br />

es allerdings zu einer Vereinigung mit einem an<strong>der</strong>en Betrieb<br />

des neuen Inhabers, so gilt das zuvor Ausgeführte.<br />

Auf Antrag eines Viertels <strong>der</strong> wahlberechtigten schwerbehin<strong>der</strong>ten<br />

Menschen kann <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruchsausschuss<br />

beim Integrationsamt das Erlöschen des Amtes<br />

<strong>der</strong> Vertrauensperson wegen grober Verletzung seiner<br />

Pflichten beschließen, § 94 Abs. 7 Satz 5. Ist dieser Beschluss<br />

bestandskräftig, ist neu zu wählen.<br />

Das Amt <strong>der</strong> Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung erlischt nicht,<br />

wenn die Zahl <strong>der</strong> schwerbehin<strong>der</strong>ten Menschen im<br />

Betrieb/Dienststelle nach <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong> unter 5 absinkt, die<br />

Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung versieht ihr Amt vielmehr<br />

bis zum Ablauf <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong>periode. 50) Bleibt die Zahl unter 5,<br />

kann dann aber keine neue Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung<br />

gewählt werden.<br />

Erlischt das Amt <strong>der</strong> Vertrauensperson vorzeitig, so rückt<br />

das mit <strong>der</strong> höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende<br />

Mitglied für den Rest <strong>der</strong> Amtszeit nach, § 94 Abs.<br />

7 Satz 4 SGB IX.<br />

Dem Nachrücken kann nicht entgegengehalten werden,<br />

dass das stellvertretende Mitglied längerwährend arbeitsunfähig<br />

erkrankt ist. 51)<br />

Ist allerdings – entgegen <strong>der</strong> Vorschrift des § 94 Abs. 1<br />

Satz 1 SGB IX – kein stellvertretendes Mitglied gewählt<br />

worden o<strong>der</strong> hat auch das Amt des/<strong>der</strong> stellvertretenden<br />

Mitglieds/er geendet, sind Neuwahlen einzuleiten. Wegen<br />

<strong>der</strong> Amtszeit <strong>der</strong> dann neugewählten Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung<br />

siehe Kapitel 2.4.<br />

<strong>Wahl</strong>anfechtung<br />

Wenn die <strong>Wahl</strong> <strong>der</strong> Vertrauensperson mit Erfolg angefochten<br />

worden ist, rückt das stellvertretende Mitglied<br />

nicht für den Rest <strong>der</strong> Amtszeit nach. Die Anfechtung erfasst<br />

auch sein Amt, es muss neu gewählt werden. 52)<br />

Wird außerhalb des regelmäßigen <strong>Wahl</strong>zeitraums gewählt,<br />

ohne dass die in Ziffer 2.2 dargestellten Voraussetzungen<br />

vorliegen, so ist die <strong>Wahl</strong> nichtig.

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