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Der Vorstand erhält weder von der Gesellschaft unmittelbar Bezüge noch mittelbar von Tochtergesell-<br />
schaften gesonderte Bezüge für die Vorstandstätigkeit. Eine Erläuterung des Vergütungssystems für<br />
dieses Gremium ist daher nicht erforderlich.<br />
Gemäß den Beschlüssen der Hauptversammlung erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine fixe Jah-<br />
resvergütung.<br />
7.) Erläuterungen zur Unternehmensführung gemäß § 289a HGB und Corporate Governance<br />
Bericht gemäß Ziffer 3.10<br />
Vorstand und Aufsichtsrat haben eine Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289 a HGB ab-<br />
gegeben und diese auf der Internetseite der Gesellschaft öffentlich zugänglich gemacht. Die Erklärung<br />
ist einsehbar unter der Internet-Adresse www.hohner.eu, dort unter „Unternehmen“/„Investor Relati-<br />
ons“.<br />
8.) Angaben gemäß § 289 Abs. 4 HGB<br />
Das Grundkapital der Matth. <strong>Hohner</strong> Aktiengesellschaft beträgt EUR 7.950.000,00 und ist eingeteilt in<br />
3.000.000 nennwertlose Inhaberstückaktien. Jede Aktie hat ein Stimmrecht. Hinsichtlich der durch die<br />
Aktien vermittelten Rechte und Pflichten wird auf die entsprechenden Vorschriften des Aktiengesetzes<br />
verwiesen; Sonderrechte oder Vorzüge bestehen nicht.<br />
Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 27. November<br />
2011 mit Zustimmung des Aufsichtsrates einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu<br />
EUR 3.975.000,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder<br />
Sacheinlagen zu erhöhen. Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen.<br />
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionä-<br />
re auszuschließen<br />
- bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den<br />
Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Zeitpunkt der Festlegung des<br />
Ausgabebetrags nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG<br />
unterschreitet. Dieser Ausschluss des Bezugsrechts ist auf insgesamt höchstens 10 % sowohl<br />
des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung als auch des im Zeitpunkt der<br />
Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Auf<br />
diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung<br />
aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von<br />
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben werden;<br />
- bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmens-<br />
teilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger Vermögensgegenstände;<br />
11-03-31--FS--<strong>Hohner</strong> AG Anlage 1.1 / 13