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Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je<br />

Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft im<br />

regulierten Markt der Stuttgarter Wertpapierbörse an den zehn dem Erwerb vorausgehenden Han-<br />

delstagen nicht um mehr als 15 % überschreiten oder um nicht mehr als 15 % unterschreiten. Falls an<br />

einem Handelstag kein Schlusskurs vorhanden ist, tritt an dessen Stelle der Geldkurs, falls kein Geld-<br />

kurs vorhanden ist, der Taxakurs dieses Handelstages.<br />

Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft, darf der ge-<br />

botene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsneben-<br />

kosten) den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft im regulierten Markt der<br />

Stuttgarter Wertpapierbörse an den zehn der Veröffentlichung des Angebots vorausgehenden Han-<br />

delstagen um nicht mehr als 15 % überschreiten oder um nicht mehr als 15 % unterschreiten. Falls an<br />

einem Handelstag kein Schlusskurs vorhanden ist, tritt an dessen Stelle der Geldkurs, falls kein Geld-<br />

kurs vorhanden ist, der Taxakurs dieses Handelstages.<br />

Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung<br />

erworben werden, unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß § 53a AktG im Interesse<br />

der Gesellschaft über die Börse zu veräußern.<br />

Der Vorstand wird ermächtigt, die erworbenen Aktien als Gegenleistung im Rahmen von Unterneh-<br />

menszusammenschlüssen, zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Erwerb<br />

von Beteiligungen an Unternehmen zu verwenden, sofern der jeweilige Unternehmenszusammen-<br />

schluss oder Erwerb im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. In diesem Fall ist das Be-<br />

zugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.<br />

Der Vorstand wird ermächtigt, die erworbenen Aktien zur Bedienung von Bezugsrechten zu verwen-<br />

den, welche im Rahmen eines oder mehrerer Aktienoptionsprogramme gewährt werden, soweit die<br />

Hauptversammlung solche Programme zukünftig beschließt. In diesem Fall ist das Bezugsrecht der<br />

Aktionäre ausgeschlossen. Jedes Aktienoptionsprogramm hat sich an folgenden Eckwerten zu orien-<br />

tieren.<br />

Optionsrechte dürfen ausschließlich an Mitglieder des Vorstands der Matth. <strong>Hohner</strong> AG sowie an<br />

Mitglieder der Geschäftsführungen von Konzerngesellschaften ausgegeben werden.<br />

Bedingung für das Wirksamwerden der Optionsrechte ist die Erfüllung der budgetierten Ertragsziele<br />

des Konzerns sowie bei Geschäftsführern in Tochterunternehmen die Erfüllung der budgetierten Er-<br />

tragsziele des jeweiligen Unternehmens zum Zeitpunkt der Ausgabe der Optionsrechte.<br />

Die Optionsrechte können in einer oder in mehreren Tranchen bis zum Jahr 2020 ausgegeben werden.<br />

Die Optionsrechte können erstmals nach dem Ablauf der Wartezeit von vier Jahren nach Einräumung<br />

der Optionsrechte ausgeübt werden.<br />

11-03-31--FS--<strong>Hohner</strong> AG Anlage 1.4 / 6

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