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Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je<br />
Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft im<br />
regulierten Markt der Stuttgarter Wertpapierbörse an den zehn dem Erwerb vorausgehenden Han-<br />
delstagen nicht um mehr als 15 % überschreiten oder um nicht mehr als 15 % unterschreiten. Falls an<br />
einem Handelstag kein Schlusskurs vorhanden ist, tritt an dessen Stelle der Geldkurs, falls kein Geld-<br />
kurs vorhanden ist, der Taxakurs dieses Handelstages.<br />
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft, darf der ge-<br />
botene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsneben-<br />
kosten) den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft im regulierten Markt der<br />
Stuttgarter Wertpapierbörse an den zehn der Veröffentlichung des Angebots vorausgehenden Han-<br />
delstagen um nicht mehr als 15 % überschreiten oder um nicht mehr als 15 % unterschreiten. Falls an<br />
einem Handelstag kein Schlusskurs vorhanden ist, tritt an dessen Stelle der Geldkurs, falls kein Geld-<br />
kurs vorhanden ist, der Taxakurs dieses Handelstages.<br />
Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung<br />
erworben werden, unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß § 53a AktG im Interesse<br />
der Gesellschaft über die Börse zu veräußern.<br />
Der Vorstand wird ermächtigt, die erworbenen Aktien als Gegenleistung im Rahmen von Unterneh-<br />
menszusammenschlüssen, zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Erwerb<br />
von Beteiligungen an Unternehmen zu verwenden, sofern der jeweilige Unternehmenszusammen-<br />
schluss oder Erwerb im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. In diesem Fall ist das Be-<br />
zugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.<br />
Der Vorstand wird ermächtigt, die erworbenen Aktien zur Bedienung von Bezugsrechten zu verwen-<br />
den, welche im Rahmen eines oder mehrerer Aktienoptionsprogramme gewährt werden, soweit die<br />
Hauptversammlung solche Programme zukünftig beschließt. In diesem Fall ist das Bezugsrecht der<br />
Aktionäre ausgeschlossen. Jedes Aktienoptionsprogramm hat sich an folgenden Eckwerten zu orien-<br />
tieren.<br />
Optionsrechte dürfen ausschließlich an Mitglieder des Vorstands der Matth. <strong>Hohner</strong> AG sowie an<br />
Mitglieder der Geschäftsführungen von Konzerngesellschaften ausgegeben werden.<br />
Bedingung für das Wirksamwerden der Optionsrechte ist die Erfüllung der budgetierten Ertragsziele<br />
des Konzerns sowie bei Geschäftsführern in Tochterunternehmen die Erfüllung der budgetierten Er-<br />
tragsziele des jeweiligen Unternehmens zum Zeitpunkt der Ausgabe der Optionsrechte.<br />
Die Optionsrechte können in einer oder in mehreren Tranchen bis zum Jahr 2020 ausgegeben werden.<br />
Die Optionsrechte können erstmals nach dem Ablauf der Wartezeit von vier Jahren nach Einräumung<br />
der Optionsrechte ausgeübt werden.<br />
11-03-31--FS--<strong>Hohner</strong> AG Anlage 1.4 / 6