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Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände<br />
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sind grundsätzlich zu Nennwerten oder niedrigeren<br />
beizulegenden Werten bewertet. Steuerrückerstattungsansprüche sind zu Nominalwerten angesetzt.<br />
Fremdwährungsforderungen sind mit dem Briefkurs (Mengennotierung) am Tag des Entstehens be-<br />
rechnet. Auf fremde Währung lautende Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände mit einer<br />
Restlaufzeit von bis zu einem Jahr werden mit dem Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag umge-<br />
rechnet.<br />
Guthaben bei Kreditinstituten<br />
Die Guthaben bei Kreditinstituten sind zu Nominalwerten angesetzt und werden bei Fremdwährung<br />
zum Stichtagskurs umgerechnet.<br />
Rechnungsabgrenzungsposten<br />
Die Rechnungsabgrenzungsposten betreffen anteilige Vorleistungen.<br />
Latente Steuern<br />
Latente Steuern werden ab dem Geschäftsjahr 2010/2011 für zeitliche Unterschiede zwischen den<br />
handelsrechtlichen und steuerlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rech-<br />
nungsabgrenzungsposten ermittelt. Zusätzlich zu den zeitlichen Bilanzierungsunterschieden werden<br />
steuerliche Verlustvorträge berücksichtigt. Die Ermittlung der latenten Steuern erfolgt auf Basis des<br />
kombinierten Ertragsteuersatzes von 28,43 % zum Bilanzstichtag. Eine sich insgesamt ergebende<br />
Steuerbelastung würde in der Bilanz als passive latente Steuer angesetzt werden. Von dem Wahlrecht<br />
zum Ansatz des aktiven latenten Steuerüberhangs aufgrund sich ergebender Steuerentlastungen nach<br />
§ 274 Abs. 1 Satz 2 HGB wird kein Gebrauch gemacht. Zum 31. März 2011 besteht wie im Vorjahr<br />
aufgrund der unterschiedlichen handels- und steuerrechtlichen Bewertung eines Gebäudes eine vor-<br />
übergehende Differenz zwischen Handels- und Steuerbilanz, die zu einer aktiven Steuerlatenz führen<br />
würde. Gemäß dem Wahlrecht nach § 274 Abs. 1 Satz 3 HGB werden die latenten Steuern saldiert<br />
ausgewiesen.<br />
11-03-31--FS--<strong>Hohner</strong> AG Anlage 1.4 / 2