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3.4 For<strong>de</strong>rungen aus Unfallverhütungsvorschriften<br />

In Abhängigkeit von <strong>de</strong>n durchzuführen<strong>de</strong>n Arbeiten bei <strong>de</strong>r Montage/Demontage<br />

von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind<br />

– Befestigungspunkte (Lastabtragungspunkte) für Gerüste am Gebäu<strong>de</strong>,<br />

– Anschlagpunkte für Hub- und Zuggeräte<br />

und<br />

– Anschlagpunkte für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz<br />

planerisch, statisch und organisatorisch zu berücksichtigen.<br />

Siehe Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ (BGV C22 ) in Verbindung<br />

mit <strong>de</strong>r Normenreihe<br />

– DIN 4420 „Arbeits- und Schutzgerüste“,<br />

– DIN EN 12810 „Fassa<strong>de</strong>ngerüste aus vorgefertigten Bauteilen“<br />

und<br />

– DIN EN 12811 „Temporäre Konstruktionen für Bauwerke“<br />

sowie die BG-Information „Handlungsanleitung für <strong>de</strong>n Umgang mit<br />

Arbeits- und Schutzgerüsten“ (BGI 663).<br />

4 Allgemeine Sicherheitsanfor<strong>de</strong>rungen<br />

4.1 Organisatorische Maßnahmen<br />

4.1.1 Leitung und Aufsicht<br />

4.1.1.1 Arbeiten an Fahrtreppen und Fahrsteigen müssen von fachlich geeigneten<br />

Vorgesetzten geleitet wer<strong>de</strong>n. Diese sind für die sichere Durchführung <strong>de</strong>r<br />

Arbeiten verantwortlich.<br />

4.1.1.2 Wer<strong>de</strong>n bei Arbeiten an Fahrtreppen und Fahrsteigen zwei o<strong>de</strong>r mehr Personen<br />

beschäftigt, so hat eine vom leiten<strong>de</strong>n Vorgesetzten zu benennen<strong>de</strong> Person<br />

(Aufsichtführen<strong>de</strong>r) die Aufsicht zu führen. Der Aufsichtführen<strong>de</strong> hat die<br />

Einhaltung <strong>de</strong>r Sicherheitsanfor<strong>de</strong>rungen zu überwachen.<br />

4.1.1.3 Falls über die durchzuführen<strong>de</strong>n Sicherheitsmaßnahmen Zweifel bestehen,<br />

ist durch <strong>de</strong>n Aufsichtführen<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>m leiten<strong>de</strong>n Vorgesetzten vor Beginn<br />

<strong>de</strong>r Arbeiten eine Klärung herbeizuführen.<br />

Siehe § 4 <strong>de</strong>r Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ (BGV C22).<br />

4.1.2 Eignung und Fachkun<strong>de</strong><br />

4.1.2.1 Mit <strong>de</strong>r Montage, Demontage und Instandhaltung von Fahrtreppen und Fahrsteigen<br />

dürfen nur geeignete und fachkundige Personen beauftragt wer<strong>de</strong>n.<br />

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