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4.6 Arbeiten mit Absturzgefahr<br />

4.6.1 Allgemeines<br />

An Arbeitsplätzen und Verkehrswegen mit Absturzgefahr für Personen sind<br />

Maßnahmen zu treffen, die ein Abstürzen verhin<strong>de</strong>rn.<br />

Der Einsatz von Einrichtungen gegen Absturz nach § 12 <strong>de</strong>r Unfallver- hütungsvorschrift „Bauarbeiten“ (BGV C22) hat Vorrang vor <strong>de</strong>r Verwendung<br />

von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (z.B .<br />

BG-Regel „Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“<br />

[BGR 198] und BG-Information „Persönliche Schutzausrüstun gen“ [BGI 515]).<br />

4.6.2 Einrichtungen gegen Absturz<br />

4.6.2.1 Bei Montage- und Demontagearbeiten an Fahrtreppen und Fahrsteigen müssen<br />

Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhin<strong>de</strong>rn, vorhan<strong>de</strong>n<br />

sein:<br />

– bei mehr <strong>als</strong> 1 m Absturzhöhe an Wandöffnungen,<br />

– bei mehr <strong>als</strong> 2 m an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen.<br />

Siehe § 12 <strong>de</strong>r Unfallverhütungsvorschrift „Bauar beiten“ (BGV C22).<br />

4.6.2.2 Bo<strong>de</strong>nöffnungen an Fahrtreppen und Fahrsteigen sind min<strong>de</strong>stens mit Seitenschutz<br />

nach DIN EN 12811-1 „Temporäre Konstruktionen für Bauwerke; Arbeitsgerüste;<br />

Leistungsanfor<strong>de</strong>rungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung“,<br />

bestehend aus Gelän<strong>de</strong>rholm, Zwischenholm und Bordbrett bzw.<br />

durch tragfähige und unverschiebbare Ab<strong>de</strong>ckungen zu sichern.<br />

4.6.2.3 Müssen die Schutzeinrichtungen nach <strong>de</strong>n Abschnitten 4.6.2.1 o<strong>de</strong>r 4.6.2.2<br />

zeitweilig entfernt wer<strong>de</strong>n, sind an<strong>de</strong>re geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen.<br />

Geeignete Schutzmaßnahmen sind z.B. weiträumige Absperrungen und Sicherungsposten.<br />

4.6.3 Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz<br />

4.6.3.1 Ist das Verwen<strong>de</strong>n von absturzverhin<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n Einrichtungen nach Abschnitt<br />

4.6.1 und Auffangeinrichtungen unzweckmäßig, müssen persönliche Schutzausrüstungen<br />

gegen Absturz verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Hierbei müssen die in <strong>de</strong>n<br />

Anweisungen gemäß Abschnitt 4.1.4 festgelegten Anschlagpunkte benutzt<br />

wer<strong>de</strong>n. Sind weitere Anschlagpunkte erfor<strong>de</strong>rlich, sind diese vom Aufsichtführen<strong>de</strong>n<br />

festzulegen.<br />

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