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4.6.3.2 Die Tragfähigkeit von Anschlagpunkten ist entwe<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>n technischen<br />

Baubestimmungen für eine statische Einzellast von 6 kN o<strong>de</strong>r durch Prüfung<br />

– zweimaliger Belastungsversuch in Benutzungsrichtung mit 7,5 kN bei einer<br />

Dauer von 5 Minuten – nachzuweisen. Erfolgt das Anschlagen direkt an Bauwerksteilen<br />

kann im Einzelfall auf einen Nachweis verzichtet wer<strong>de</strong>n, wenn<br />

die ausreichen<strong>de</strong> Tragfähigkeit nach fachlicher Erfahrung durch <strong>de</strong>n Unternehmer<br />

beurteilt wer<strong>de</strong>n kann (gilt nicht für Dübel).<br />

4.6.3.3 Bei <strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>s Anschlagpunktes ist die mögliche Fallhöhe in das Verbindungsmittel<br />

(Anschlagseil) zu beachten.<br />

4.6.3.4 Grundsätzlich kommen bei <strong>de</strong>r Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen<br />

gegen Absturz zwei Fallgestaltungen in Betracht:<br />

– Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen <strong>als</strong> Auffangsystem,<br />

wegen <strong>de</strong>s hohen Risikos für Leib und Leben beim Hineinfallen in das<br />

Auffangsystem sind diese Arbeiten <strong>als</strong> gefährliche Arbeiten im Sinne <strong>de</strong>s<br />

§ 8 <strong>de</strong>r Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze <strong>de</strong>r Prävention“ (BGV A1)<br />

einzustufen.<br />

– Verwendung <strong>de</strong>r persönlichen Schutzausrüstungen <strong>als</strong> Rückhalte- und<br />

Positionierungssystem, da ein Hineinfallen in das System auf Grund <strong>de</strong>r<br />

Benutzung auszuschließen ist, wer<strong>de</strong>n diese Arbeiten im Regelfall nicht<br />

<strong>als</strong> gefährliche Arbeiten im Sinne <strong>de</strong>s § 8 <strong>de</strong>r Unfallverhütungsvorschrift<br />

„Grundsätze <strong>de</strong>r Prävention“ (BGV A1) eingestuft.<br />

4.6.3.5 Nach einem Absturz in die persönlichen Schutzausrüstungen ist die Rettung<br />

unverzüglich einzuleiten. Durch Hängen im Gurt können Gesundheitsgefahren<br />

auftreten. Beim Eintreten von Bewusstlosigkeit besteht akute Lebensgefahr.<br />

Aus diesem Grund ist durch organisatorische Maßnahmen ein Hängen<br />

im Gurt von über 20 Minuten zu vermei<strong>de</strong>n. Siehe auch BG-Regel „Einsatz<br />

von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“ (BGR 198).<br />

4.6.3.6 Für persönliche Schutzausrüstungen die gegen tödliche Gefahren o<strong>de</strong>r bleiben<strong>de</strong><br />

Gesundheitsschä<strong>de</strong>n schützen soll, hat <strong>de</strong>r Unternehmer die nach § 3<br />

Abs. 2 <strong>de</strong>r PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhalten<strong>de</strong> Benutzerinformationen<br />

<strong>de</strong>s Herstellers <strong>de</strong>n Beschäftigten im Rahmen von Unterweisungen mit<br />

Übungen zu vermitteln. Ziel <strong>de</strong>r Übungen ist, neben einem sicheren Benutzen<br />

<strong>de</strong>r persönlichen Schutzausrüstungen im Rahmen <strong>de</strong>r jeweiligen Arbeitsaufgabe<br />

auch das richtige Verhalten in kritischen Situationen zu erlernen.<br />

Siehe auch BG-Information „Persönliche Schutzausrüstungen“<br />

(BGI 515).<br />

4.6.4 Ausnahmen<br />

Einrichtungen und Maßnahmen zur Sicherung gegen Absturz sind nicht<br />

erfor<strong>de</strong>rlich, wenn Arbeitsplatz o<strong>de</strong>r Verkehrsweg höchstens 0,30 m von ei-<br />

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