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2 Begriffsbestimmungen<br />
6<br />
Im Sinne dieser BG-Information wer<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong> Begriffe bestimmt:<br />
1. Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und<br />
Sichtverbindung zu an<strong>de</strong>ren Personen Arbeiten ausführt.<br />
2. Aufsichtführen<strong>de</strong>r ist, wer die arbeitssichere Durchführung von Arbeiten<br />
zu überwachen hat und für die arbeitssichere Ausführung verantwortlich<br />
ist. Er muss hierfür ausreichen<strong>de</strong> Kenntnisse und Erfahrungen besitzen<br />
sowie weisungsbefugt sein.<br />
..3. Bauherr ist die natürliche o<strong>de</strong>r juristische Person, auf <strong>de</strong>ren Verantwortung<br />
eine bauliche Anlage geplant o<strong>de</strong>r ausgeführt wird.<br />
4. Bauleiter ist <strong>de</strong>r fachlich geeignete Vorgesetzte, <strong>de</strong>r im Auftrag <strong>de</strong>s Bauherrn<br />
die Bauarbeiten leitet und für ihre sichere Durchführung verantwortlich<br />
ist.<br />
5. Bauliche Anlage ist die aus Baustoffen o<strong>de</strong>r Bauteilen hergestellte Anlage,<br />
die mit <strong>de</strong>m Erdbo<strong>de</strong>n verbun<strong>de</strong>n ist bzw. auf <strong>de</strong>m Erdbo<strong>de</strong>n ruht.<br />
6. Baustelle ist <strong>de</strong>r Ort, an <strong>de</strong>m eine bauliche Anlage errichtet, geän<strong>de</strong>rt<br />
o<strong>de</strong>r abgebrochen wird.<br />
7. Befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre<br />
Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Fachkenntnisse zur Prüfung <strong>de</strong>r Arbeitsmittel nach <strong>de</strong>r Betriebssicherheitsverordnung<br />
verfügt.<br />
8. Betreiber ist die natürliche o<strong>de</strong>r juristische Person, die über die Fahrtreppe,<br />
<strong>de</strong>n Fahrsteig verfügt und die Verantwortung für <strong>de</strong>n Betrieb hat.<br />
9. Demontage umfasst <strong>de</strong>n Abbau von Komponenten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n vollständigen<br />
Abbau einer Fahrtreppe bzw. eines Fahrsteiges.<br />
10. Fachkundige Person ist, wer eine Ausbildung vorzugsweise im Berufsbild<br />
„Elektrotechnik“ o<strong>de</strong>r „Maschinenbau“ und eine Zusatzausbildung<br />
im jeweils an<strong>de</strong>ren Fachgebiet besitzt, eine fahrtreppen- bzw. fahrsteigspezifische<br />
Schulung erhalten hat o<strong>de</strong>r über mehrjährige Erfahrung bei<br />
<strong>de</strong>r Montage, Demontage und Instandhaltung von Fahrtreppen und<br />
Fahrsteigen verfügt, bezüglich <strong>de</strong>r jeweiligen Fahrtreppe, <strong>de</strong>s Fahrsteiges<br />
unterwiesen wur<strong>de</strong> und mit <strong>de</strong>n zu benutzen<strong>de</strong>n Werkzeugen und<br />
Hilfsmitteln vertraut ist.<br />
Siehe auch Abschnitt 3.3 <strong>de</strong>r DIN EN 13015 „Instandhaltung von Aufzügen<br />
und Fahrtreppen; Regeln für Instandhaltungsanweisungen“.<br />
11. Fachlich geeigneter Vorgesetzter ist, wer weisungsbefugt gegenüber<br />
Aufsichtführen<strong>de</strong>n ist. Fachlich geeignet sind Personen, die auf Grund<br />
ihrer Ausbildung und bisherigen Tätigkeit umfassen<strong>de</strong> Kenntnisse auf<br />
<strong>de</strong>m Gebiet von Fahrtreppen und Fahrsteigen haben und mit <strong>de</strong>n einschlägigen<br />
Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und<br />
allgemein anerkannten Regeln <strong>de</strong>r Technik vertraut sind.<br />
Fachlich geeigneter Vorgesetzte r kann <strong>de</strong>r Unternehmer o<strong>de</strong>r eine von<br />
ihm beauftragte Person sein, z.B. ein Meister.