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gegen Absturz nicht rechtfertigt, sind bei Absturzgefahr persönliche Schutzausrüstungen<br />
gegen Absturz zu verwen<strong>de</strong>n.<br />
4.3.5 Treppen in Verkehrswegen müssen <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Arbeitsstättenverordnung,<br />
<strong>de</strong>r Arbeitsstätten-Regel A1.8 „Verkehrswege“ und <strong>de</strong>r BG-Information<br />
„Treppen“ (BGI 561) entsprechen.<br />
Treppen, die nur vorübergehend für Bauarbei ten errichtet wer<strong>de</strong>n ,<br />
müssen <strong>de</strong>r BG-Regel „Treppen bei Bauarbeiten“ (BGR 113) entsprechen.<br />
4.3.6 Aufstiege zu Arbeitsplätzen müssen <strong>als</strong> Treppen o<strong>de</strong>r Laufstege ausgeführt<br />
sein. Abweichend hiervon dürfen im Ausnahmefall auch Leitern verwen<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Nach § 10 Abs. 4 <strong>de</strong>r Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“<br />
(BGV C22) sind Ausnahmen möglich, wenn<br />
– <strong>de</strong>r zu überbrücken<strong>de</strong> Höhenunterschied nicht mehr <strong>als</strong> 5,0 m beträgt,<br />
– <strong>de</strong>r Aufstieg nur für kurzzeitige Bauarbeiten benötigt wird,<br />
– Leitern in Gerüsten <strong>als</strong> Gerüstinnenleitern eingebaut wer<strong>de</strong>n , die<br />
nicht mehr <strong>als</strong> zwei Gerüstlagen miteinan<strong>de</strong>r verbin<strong>de</strong>n,<br />
– Leitern an Gerüs ten <strong>als</strong> Gerüstaußenleitern angebaut sind und die<br />
Gerüstlagen nicht höher <strong>als</strong> 5,0 m über einer ausreichend breiten<br />
und tragfähigen Fläche liegen,<br />
– an Gerüsten <strong>de</strong>r Einbau innen liegen<strong>de</strong>r Aufstiege aus konstruktiven<br />
Grün<strong>de</strong>n nicht möglich ist o<strong>de</strong>r sich die Arbeitsplätze in<br />
Schächten befin<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r Einbau einer Treppe aus bau- o<strong>de</strong>r<br />
arbeitstechnischen Grün<strong>de</strong>n nicht möglich ist.<br />
4.3.7 Leitern <strong>als</strong> Verkehrswege müssen sicher begehbar sein<br />
Die Anfor<strong>de</strong>rungen für das sichere Begehen sind in <strong>de</strong>r Unfallverhütungsvor<br />
schrift „Leitern und Tritte“ (BGV D36) und <strong>de</strong>r BG-Information<br />
„Leitern sicher benutzen“ (BGI 521) zusammengefasst.<br />
4.4 Persönliche Schutzausrüstungen und Arbeitskleidung<br />
4.4.1 Für Gefährdungen, die nicht durch technische und organisatorische Maßnahmen<br />
beseitigt wer<strong>de</strong>n können, hat <strong>de</strong>r Arbeitgeber geeignete persönliche<br />
Schutzausrüstungen bereitzustellen, die von <strong>de</strong>n Beschäftigten zu benutzen<br />
sind.<br />
Persönliche Schutzausrüstungen sind z.B. Kopfschutz, Fußschutz, persönliche<br />
Schutzausrüstungen gegen Absturz ( Auffanggurt), Schutzhandschuhe,<br />
Gehörschutz und Augenschutz.<br />
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