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gegen Absturz nicht rechtfertigt, sind bei Absturzgefahr persönliche Schutzausrüstungen<br />

gegen Absturz zu verwen<strong>de</strong>n.<br />

4.3.5 Treppen in Verkehrswegen müssen <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Arbeitsstättenverordnung,<br />

<strong>de</strong>r Arbeitsstätten-Regel A1.8 „Verkehrswege“ und <strong>de</strong>r BG-Information<br />

„Treppen“ (BGI 561) entsprechen.<br />

Treppen, die nur vorübergehend für Bauarbei ten errichtet wer<strong>de</strong>n ,<br />

müssen <strong>de</strong>r BG-Regel „Treppen bei Bauarbeiten“ (BGR 113) entsprechen.<br />

4.3.6 Aufstiege zu Arbeitsplätzen müssen <strong>als</strong> Treppen o<strong>de</strong>r Laufstege ausgeführt<br />

sein. Abweichend hiervon dürfen im Ausnahmefall auch Leitern verwen<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Nach § 10 Abs. 4 <strong>de</strong>r Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“<br />

(BGV C22) sind Ausnahmen möglich, wenn<br />

– <strong>de</strong>r zu überbrücken<strong>de</strong> Höhenunterschied nicht mehr <strong>als</strong> 5,0 m beträgt,<br />

– <strong>de</strong>r Aufstieg nur für kurzzeitige Bauarbeiten benötigt wird,<br />

– Leitern in Gerüsten <strong>als</strong> Gerüstinnenleitern eingebaut wer<strong>de</strong>n , die<br />

nicht mehr <strong>als</strong> zwei Gerüstlagen miteinan<strong>de</strong>r verbin<strong>de</strong>n,<br />

– Leitern an Gerüs ten <strong>als</strong> Gerüstaußenleitern angebaut sind und die<br />

Gerüstlagen nicht höher <strong>als</strong> 5,0 m über einer ausreichend breiten<br />

und tragfähigen Fläche liegen,<br />

– an Gerüsten <strong>de</strong>r Einbau innen liegen<strong>de</strong>r Aufstiege aus konstruktiven<br />

Grün<strong>de</strong>n nicht möglich ist o<strong>de</strong>r sich die Arbeitsplätze in<br />

Schächten befin<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r Einbau einer Treppe aus bau- o<strong>de</strong>r<br />

arbeitstechnischen Grün<strong>de</strong>n nicht möglich ist.<br />

4.3.7 Leitern <strong>als</strong> Verkehrswege müssen sicher begehbar sein<br />

Die Anfor<strong>de</strong>rungen für das sichere Begehen sind in <strong>de</strong>r Unfallverhütungsvor<br />

schrift „Leitern und Tritte“ (BGV D36) und <strong>de</strong>r BG-Information<br />

„Leitern sicher benutzen“ (BGI 521) zusammengefasst.<br />

4.4 Persönliche Schutzausrüstungen und Arbeitskleidung<br />

4.4.1 Für Gefährdungen, die nicht durch technische und organisatorische Maßnahmen<br />

beseitigt wer<strong>de</strong>n können, hat <strong>de</strong>r Arbeitgeber geeignete persönliche<br />

Schutzausrüstungen bereitzustellen, die von <strong>de</strong>n Beschäftigten zu benutzen<br />

sind.<br />

Persönliche Schutzausrüstungen sind z.B. Kopfschutz, Fußschutz, persönliche<br />

Schutzausrüstungen gegen Absturz ( Auffanggurt), Schutzhandschuhe,<br />

Gehörschutz und Augenschutz.<br />

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