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Die Montageanweisung ist unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Maschinenver- ordnung und <strong>de</strong>r Norm EN 115 sowie § 17 <strong>de</strong>r Unfallverhütungsvorschrift<br />

„Bauarbeiten“ (BGV C22 ) zu erstellen.<br />

4.1.4.2 Die Montageanweisung muss die Sicherheitshinweise <strong>de</strong>r Komponentenhersteller<br />

und darüber hinaus alle erfor<strong>de</strong>rlichen sicherheitstechnischen Angaben<br />

unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Gefährdungsbeurteilung einschließlich <strong>de</strong>r<br />

vom Bauherrn zu treffen<strong>de</strong>n Maßnahmen enthalten. Beson<strong>de</strong>re örtliche Gegebenheiten<br />

sind zu berücksichtigen.<br />

Die Montageanweisung kann aus ergänzen<strong>de</strong>n Sicherheitsangaben in<br />

Montagezeichnungen und Montagehandbüchern bestehen.<br />

Die Montageanweisung sollte min<strong>de</strong>stens folgen<strong>de</strong> Hinweise enthalten:<br />

Anschlagpunkte für Hebezeuge und persönliche Schutzausrüstungen<br />

gegen Absturz,<br />

Lieferreihenfolge, Gewicht und Anschlagpunkte <strong>de</strong>r Bauteile,<br />

Montagefol ge <strong>de</strong>r Fahrtreppe , <strong>de</strong>s Fahrsteiges, erfor<strong>de</strong>rliche Hilfsmittel, z.B. Gerüste, Anschlagmittel, Hebezeuge ,<br />

Montagewerkzeuge, erfor<strong>de</strong>rliche Maßnahmen zur Erstellung von Arbeitsplätzen und <strong>de</strong>ren<br />

Zugängen sowie Schutzmaßnahmen gegen Absturz und Herabfallen<br />

von Gegenstän<strong>de</strong>n,<br />

Siehe auch Abschnitt 3.1 .<br />

Muster einer Montageanweisung siehe Anhang 2.<br />

4.1.4.3 Für Demontage- und Instandhaltungsarbeiten sind Anweisungen entsprechend<br />

Abschnitt 4.1.4.1 und <strong>de</strong>r DIN EN 13015 zu erstellen.<br />

4.1.5 Alleinarbeitsplatz<br />

4.1.5.1 Arbeiten an Fahrtreppen und Fahrsteigen dürfen von einem Monteur allein<br />

nur dann ausgeführt wer<strong>de</strong>n, wenn er über entsprechen<strong>de</strong> Fachkun<strong>de</strong> verfügt<br />

und technische o<strong>de</strong>r organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung<br />

<strong>de</strong>r Ersten Hilfe getroffen wor<strong>de</strong>n sind.<br />

Maßnahmen sind z.B. Kontakt zu an<strong>de</strong>ren Gewerken o<strong>de</strong>r technische<br />

Einrichtungen, wie Signalgeber, mit <strong>de</strong>nen im Notfall Hilfspersonen<br />

herbei gerufen wer<strong>de</strong>n können .<br />

4.1.5.2 Ergibt die Gefährdungsanalyse für einen Alleinarbeitsplatz gefährliche Arbeiten<br />

nach § 8 <strong>de</strong>r Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze <strong>de</strong>r Prävention“<br />

(BGV A1), so sind vom Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen<br />

hinaus geeignete weitere technische und organisatorische Personenschutzmaßnahmen<br />

zu treffen.<br />

Gefährliche Arbeiten sind z.B. Arbeiten im Stufenband, Arbeiten mit<br />

Absturzgefahr bei Verwendung eines Auffangsystems <strong>als</strong> persönliche 12

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