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Die Montageanweisung ist unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Maschinenver- ordnung und <strong>de</strong>r Norm EN 115 sowie § 17 <strong>de</strong>r Unfallverhütungsvorschrift<br />
„Bauarbeiten“ (BGV C22 ) zu erstellen.<br />
4.1.4.2 Die Montageanweisung muss die Sicherheitshinweise <strong>de</strong>r Komponentenhersteller<br />
und darüber hinaus alle erfor<strong>de</strong>rlichen sicherheitstechnischen Angaben<br />
unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Gefährdungsbeurteilung einschließlich <strong>de</strong>r<br />
vom Bauherrn zu treffen<strong>de</strong>n Maßnahmen enthalten. Beson<strong>de</strong>re örtliche Gegebenheiten<br />
sind zu berücksichtigen.<br />
Die Montageanweisung kann aus ergänzen<strong>de</strong>n Sicherheitsangaben in<br />
Montagezeichnungen und Montagehandbüchern bestehen.<br />
Die Montageanweisung sollte min<strong>de</strong>stens folgen<strong>de</strong> Hinweise enthalten:<br />
Anschlagpunkte für Hebezeuge und persönliche Schutzausrüstungen<br />
gegen Absturz,<br />
Lieferreihenfolge, Gewicht und Anschlagpunkte <strong>de</strong>r Bauteile,<br />
Montagefol ge <strong>de</strong>r Fahrtreppe , <strong>de</strong>s Fahrsteiges, erfor<strong>de</strong>rliche Hilfsmittel, z.B. Gerüste, Anschlagmittel, Hebezeuge ,<br />
Montagewerkzeuge, erfor<strong>de</strong>rliche Maßnahmen zur Erstellung von Arbeitsplätzen und <strong>de</strong>ren<br />
Zugängen sowie Schutzmaßnahmen gegen Absturz und Herabfallen<br />
von Gegenstän<strong>de</strong>n,<br />
Siehe auch Abschnitt 3.1 .<br />
Muster einer Montageanweisung siehe Anhang 2.<br />
4.1.4.3 Für Demontage- und Instandhaltungsarbeiten sind Anweisungen entsprechend<br />
Abschnitt 4.1.4.1 und <strong>de</strong>r DIN EN 13015 zu erstellen.<br />
4.1.5 Alleinarbeitsplatz<br />
4.1.5.1 Arbeiten an Fahrtreppen und Fahrsteigen dürfen von einem Monteur allein<br />
nur dann ausgeführt wer<strong>de</strong>n, wenn er über entsprechen<strong>de</strong> Fachkun<strong>de</strong> verfügt<br />
und technische o<strong>de</strong>r organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung<br />
<strong>de</strong>r Ersten Hilfe getroffen wor<strong>de</strong>n sind.<br />
Maßnahmen sind z.B. Kontakt zu an<strong>de</strong>ren Gewerken o<strong>de</strong>r technische<br />
Einrichtungen, wie Signalgeber, mit <strong>de</strong>nen im Notfall Hilfspersonen<br />
herbei gerufen wer<strong>de</strong>n können .<br />
4.1.5.2 Ergibt die Gefährdungsanalyse für einen Alleinarbeitsplatz gefährliche Arbeiten<br />
nach § 8 <strong>de</strong>r Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze <strong>de</strong>r Prävention“<br />
(BGV A1), so sind vom Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen<br />
hinaus geeignete weitere technische und organisatorische Personenschutzmaßnahmen<br />
zu treffen.<br />
Gefährliche Arbeiten sind z.B. Arbeiten im Stufenband, Arbeiten mit<br />
Absturzgefahr bei Verwendung eines Auffangsystems <strong>als</strong> persönliche 12