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4.1.8.2 Die Kennzeichnung von Gefahrbereichen ist nach <strong>de</strong>r Arbeitsstätten-Regel<br />
A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ durchzuführen.<br />
4.1.8.3 Ergeben sich aus <strong>de</strong>n örtlichen Gegebenheiten während <strong>de</strong>s Arbeitsablaufes<br />
zusätzliche Gefährdungen, sind die erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen zwischen<br />
Aufsichtführen<strong>de</strong>m und Bauleiter bzw. Koordinator abzustimmen.<br />
4.1.9 Anzeigepflicht<br />
4.1.9.1 Soweit erfor<strong>de</strong>rlich hat <strong>de</strong>r Unternehmer Montage-, Demontage- und Instandhaltungsarbeiten<br />
an Fahrtreppen und Fahrsteigen <strong>de</strong>r Berufsgenossenschaft<br />
anzuzeigen.<br />
Bei <strong>de</strong>n Metall-Berufsgenossenschaften z.B. sind entsprechend § 3 <strong>de</strong>r<br />
Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ (BGV C22) Montage- und<br />
Demontagearbeiten, <strong>de</strong>ren Umfang 10 Arbeitsschichten übersteigt, anzuzeigen.<br />
Für die Anzeige <strong>de</strong>r Bauarbeiten bei <strong>de</strong>r Berufsgenossenschaft kann<br />
das Formular nach Anhang 1 verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
4.1.10 Übernahme einer Baustelle<br />
Vor Aufnahme <strong>de</strong>r Arbeiten muss die Baustelle durch <strong>de</strong>n die Arbeiten leiten<strong>de</strong>n<br />
Vorgesetzten hinsichtlich <strong>de</strong>n möglichen Gefährdungen und <strong>de</strong>n getroffenen<br />
Schutzmaßnahmen geprüft und <strong>de</strong>m Aufsichtführen<strong>de</strong>n übergeben<br />
wer<strong>de</strong>n. Wer<strong>de</strong>n hierbei Mängel festgestellt, dürfen die Arbeiten erst nach<br />
<strong>de</strong>r Beseitigung dieser Mängel aufgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />
Zur Prüfung <strong>de</strong>r Baustelle gehört nach § 4 <strong>de</strong>r Unfallverhütungsvor schrift „Bauarbeiten“ (BGV C22) auch das Prüfen auf augenfällige<br />
Mängel von Gerüsten, Geräten, Schutzvorrichtungen und an<strong>de</strong>ren Einrichtungen,<br />
die von an<strong>de</strong>ren zur Verfügung gest ellt und für die eigene<br />
Arbeit genutzt wer<strong>de</strong>n. Hi erzu gehören auch Ver kehrswege, siehe Abschnitt<br />
4.3.<br />
Es wird empfohlen, für die Baustellenübernahme, insbeson<strong>de</strong>re für<br />
die Prüfung <strong>de</strong>r Gerüste, Checklisten zu verwen<strong>de</strong>n.<br />
Siehe auch BG-Information „Handlungsanleitung für <strong>de</strong>n Umgang mit<br />
Arbeits- und Schutzgerüsten“ (BGI 663) sowie die Anhänge 2 und 3.<br />
4.1.11 Koordinierung von Arbeiten<br />
14<br />
Besteht bei Arbeiten eine gegenseitige Gefährdung <strong>de</strong>r Beschäftigten mehrerer<br />
Gewerke – insbeson<strong>de</strong>re durch gefährliche Arbeiten im Sinne <strong>de</strong>r Baustellenverordnung<br />
– so hat <strong>de</strong>r Vorgesetzte dafür zu sorgen, dass die Gefährdungen<br />
durch technische o<strong>de</strong>r organisatorische Maßnahmen vermie<strong>de</strong>n<br />
wer<strong>de</strong>n. Gegebenenfalls hat er sich über <strong>de</strong>n Koordinator mit <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren<br />
Gewerken abzustimmen.