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Informationen dem Unternehmen ernstlich schaden könnte. 1 Zweitens ist das mit der<br />
Veröffentlichung von Informationen verbundene Risiko privater Rechtsstreitigkeiten an sich<br />
noch kein stichhaltiges Argument, das dagegen sprechen würde. Die Leistung von<br />
Schadenersatz nach einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht wäre ja eine gerechte und<br />
wünschenswerte Folgewirkung dieses wettbewerbswidrigen Verhaltens. 2 Drittens ist es nicht<br />
Sache der Anhörungsbeauftragten zu entscheiden, ob es unerlässlich ist, Teile einer<br />
abschließenden Entscheidung zu veröffentlichen, damit diese richtig verstanden wird. Die<br />
Relevanz einer Information für ein umfassendes Verständnis der Entscheidung wird nur<br />
geprüft, wenn es sich bei der betreffenden Passage um vertrauliche Informationen handelt.<br />
Darüber hinaus wurde im Verlaufe des Jahres 2004 ein Verfahren eingeführt, das vor dem<br />
Erlass rechtsverbindlicher Entscheidungen über die Offenlegung vertraulicher Informationen<br />
anzuwenden ist, um Rechtsstreitigkeiten möglichst zu vermeiden. Die Anhörungsbeauftragten<br />
können zunächst einen vorläufigen Standpunkt unterbreiten. Nur wenn gegen diesen<br />
Vorschlag innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch eingelegt wird, ergeht eine bindende<br />
Entscheidung, die vor dem Gericht erster Instanz angefochten werden kann. Die neue Praxis<br />
hat vielfach dazu beigetragen, „AKZO-Verfahren“ zu vermeiden, bei denen die<br />
Anhörungsbeauftragten im Namen der Kommission eine förmliche und verbindliche<br />
Entscheidung zur Offenlegung mutmaßlich vertraulicher Informationen erlassen, die der<br />
Nachprüfung durch das Gericht erster Instanz unterliegt.<br />
Organisation und Durchführung mündlicher Anhörungen<br />
Mündliche Anhörungen geben den Parteien Gelegenheit, ihre schriftliche Erwiderung auf die<br />
wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission zu ergänzen, indem sie die Hauptpunkte<br />
mündlich vor einem größeren Personenkreis darlegen und dabei die Möglichkeit nutzen,<br />
Fragen zu beantworten und einen direkten Meinungsaustausch mit den zuständigen<br />
Dienststellen der Kommission und Vertretern der Mitgliedstaaten zu führen. Unter<br />
Umständen bieten sie auch Beschwerdeführern oder anderen am Verfahren beteiligten Dritten<br />
eine einzigartige Gelegenheit, sich die Ausführungen zu den angesprochenen Punkten<br />
anzuhören und direkt darauf einzugehen. So war dies im Falle Microsoft, denn nach<br />
fünfjährigen Ermittlungen und einem schriftlichen Verfahren, das drei Mitteilungen der<br />
Beschwerdepunkte, schriftliche Erwiderungen und schriftliche Stellungnahmen zahlreicher<br />
Dritter umfasste, setzten sich Vertreter aller Beteiligten erstmals zusammen, legten drei Tage<br />
lang ihre Auffassungen dar und äußerten sich zu den Standpunkten der anderen, was sich als<br />
vorteilhaft für alle Seiten erwies.<br />
Die Erfahrungen der Anhörungsbeauftragten besagen, dass die während einer mündlichen<br />
Anhörung gemachten Ausführungen und die dabei angesprochenen Fragen durchweg zu<br />
einem besseren Verständnis der behandelten Materie führen. Daher fällt den<br />
Anhörungsbeauftragten mit der Organisation und Durchführung mündlicher Anhörungen in<br />
Kartell- und Fusionssachen angesichts ihres hohen Stellenwerts innerhalb des<br />
1 Laut Rechtssache T-353/94 „Postbank NV“, Randnr. 87 sind Geschäftsgeheimnisse „Informationen,<br />
durch deren Preisgabe die Interessen des Auskunftgebers nicht nur dann, wenn sie an die Öffentlichkeit<br />
erfolgt, sondern auch bei bloßer Weitergabe ein einen Dritten schwer beeinträchtigt werden können“.<br />
2 Artikel 30 der Verordnung 1/2003 und Artikel 21 der Verordnung 17/62 besagen, dass die Kommission<br />
lediglich dem „berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse<br />
Rechnung tragen“ muss (eigene Hervorhebung).<br />
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