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Informationen dem Unternehmen ernstlich schaden könnte. 1 Zweitens ist das mit der<br />

Veröffentlichung von Informationen verbundene Risiko privater Rechtsstreitigkeiten an sich<br />

noch kein stichhaltiges Argument, das dagegen sprechen würde. Die Leistung von<br />

Schadenersatz nach einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht wäre ja eine gerechte und<br />

wünschenswerte Folgewirkung dieses wettbewerbswidrigen Verhaltens. 2 Drittens ist es nicht<br />

Sache der Anhörungsbeauftragten zu entscheiden, ob es unerlässlich ist, Teile einer<br />

abschließenden Entscheidung zu veröffentlichen, damit diese richtig verstanden wird. Die<br />

Relevanz einer Information für ein umfassendes Verständnis der Entscheidung wird nur<br />

geprüft, wenn es sich bei der betreffenden Passage um vertrauliche Informationen handelt.<br />

Darüber hinaus wurde im Verlaufe des Jahres 2004 ein Verfahren eingeführt, das vor dem<br />

Erlass rechtsverbindlicher Entscheidungen über die Offenlegung vertraulicher Informationen<br />

anzuwenden ist, um Rechtsstreitigkeiten möglichst zu vermeiden. Die Anhörungsbeauftragten<br />

können zunächst einen vorläufigen Standpunkt unterbreiten. Nur wenn gegen diesen<br />

Vorschlag innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch eingelegt wird, ergeht eine bindende<br />

Entscheidung, die vor dem Gericht erster Instanz angefochten werden kann. Die neue Praxis<br />

hat vielfach dazu beigetragen, „AKZO-Verfahren“ zu vermeiden, bei denen die<br />

Anhörungsbeauftragten im Namen der Kommission eine förmliche und verbindliche<br />

Entscheidung zur Offenlegung mutmaßlich vertraulicher Informationen erlassen, die der<br />

Nachprüfung durch das Gericht erster Instanz unterliegt.<br />

Organisation und Durchführung mündlicher Anhörungen<br />

Mündliche Anhörungen geben den Parteien Gelegenheit, ihre schriftliche Erwiderung auf die<br />

wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission zu ergänzen, indem sie die Hauptpunkte<br />

mündlich vor einem größeren Personenkreis darlegen und dabei die Möglichkeit nutzen,<br />

Fragen zu beantworten und einen direkten Meinungsaustausch mit den zuständigen<br />

Dienststellen der Kommission und Vertretern der Mitgliedstaaten zu führen. Unter<br />

Umständen bieten sie auch Beschwerdeführern oder anderen am Verfahren beteiligten Dritten<br />

eine einzigartige Gelegenheit, sich die Ausführungen zu den angesprochenen Punkten<br />

anzuhören und direkt darauf einzugehen. So war dies im Falle Microsoft, denn nach<br />

fünfjährigen Ermittlungen und einem schriftlichen Verfahren, das drei Mitteilungen der<br />

Beschwerdepunkte, schriftliche Erwiderungen und schriftliche Stellungnahmen zahlreicher<br />

Dritter umfasste, setzten sich Vertreter aller Beteiligten erstmals zusammen, legten drei Tage<br />

lang ihre Auffassungen dar und äußerten sich zu den Standpunkten der anderen, was sich als<br />

vorteilhaft für alle Seiten erwies.<br />

Die Erfahrungen der Anhörungsbeauftragten besagen, dass die während einer mündlichen<br />

Anhörung gemachten Ausführungen und die dabei angesprochenen Fragen durchweg zu<br />

einem besseren Verständnis der behandelten Materie führen. Daher fällt den<br />

Anhörungsbeauftragten mit der Organisation und Durchführung mündlicher Anhörungen in<br />

Kartell- und Fusionssachen angesichts ihres hohen Stellenwerts innerhalb des<br />

1 Laut Rechtssache T-353/94 „Postbank NV“, Randnr. 87 sind Geschäftsgeheimnisse „Informationen,<br />

durch deren Preisgabe die Interessen des Auskunftgebers nicht nur dann, wenn sie an die Öffentlichkeit<br />

erfolgt, sondern auch bei bloßer Weitergabe ein einen Dritten schwer beeinträchtigt werden können“.<br />

2 Artikel 30 der Verordnung 1/2003 und Artikel 21 der Verordnung 17/62 besagen, dass die Kommission<br />

lediglich dem „berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse<br />

Rechnung tragen“ muss (eigene Hervorhebung).<br />

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