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Im Hinblick auf Kundendienstvereinbarungen hat der Porsche-Konzern akzeptiert, dass die<br />
Nutzung eines quantitativen selektiven Vertriebssystems bei seinem Netz zugelassener<br />
Porsche-Kundendienstzentren im Rahmen der Gruppenfreistellung gegebenenfalls nicht<br />
möglich ist, da der Anteil des Porsche-Netzes am Markt für die Reparatur von Porsche-<br />
Fahrzeugen mehr als 30 % beträgt und die De-minimis-Mitteilung hier eindeutig nicht<br />
zutrifft. Durch eine rein qualitative Auswahl wird das Netz für qualifizierte Werkstätten<br />
geöffnet, die ein zugelassenes Porsche-Kundendienstzentrum betreiben möchten. Porsche hat<br />
sich bereit erklärt, die entsprechenden qualitativen Kriterien allen in Frage kommenden<br />
Werkstätten zur Verfügung zu stellen.<br />
4. STAATLICHE MASSNAHMEN (ÖFFENTLICHE UNTERNEHMEN / UNTERNEHMEN MIT<br />
BESON<strong>DE</strong>REN UND AUSSCHLIESSLICHEN RECHTEN)<br />
4.1 Entscheidungen<br />
Beschränkungen der Postvorbereitung 101<br />
98. Am 20. Oktober nahm die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 86 an, mit<br />
der sie einige Bestimmungen des deutschen Regelungsrahmens für die Post ablehnte,<br />
mit denen private Postvorbereitungsfirmen von Preisnachlässen für die Übergabe von<br />
vorsortierten Briefen an die Sortierstellen der Deutschen Post AG (DPAG)<br />
ausgeschlossen werden. Aufgrund einer Beschwerde des Bundesverbands der Kurier-<br />
Express-Post-Dienste (BdKEP), eines deutschen Verbands von Postdiensteanbietern,<br />
befand die Kommission, dass die fraglichen Bestimmungen des deutschen<br />
Postgesetzes die DPAG zum Missbrauch ihrer beherrschenden Stellung und damit<br />
zum Verstoß gegen Artikel 82 verleiten. Dies geschieht auf zweierlei Weise: Erstens<br />
veranlassen die Bestimmungen die DPAG, ihre Marktmacht vom (reservierten)<br />
Bereich der postalischen Grundversorgung auf den vorgelagerten (liberalisierten)<br />
Markt für Postvorbereitungsdienste auszuweiten. Zweitens veranlassen sie die DPAG<br />
zu einer Unterscheidung zwischen Massenversendern, die Zugang zu den<br />
nachgelagerten Sortierstellen und den damit verbundenen Preisnachlässen haben, und<br />
gewerblichen Postdienstleistern, die nicht in den Genuss dieser Preisnachlässe<br />
kommen. Dies bedeutete einen wesentlichen Wettbewerbsnachteil für die<br />
letztgenannten Firmen und hindert den deutschen Postvorbereitungsmarkt an der<br />
Entfaltung seines Potenzials.<br />
99. Zur Postvorbereitung zählt das Aufbereiten (Druck, Kuvertierung, Etikettierung,<br />
Frankierung), Einsammeln, Verpacken in Postsäcke oder -behälter unter Einhaltung<br />
bestimmter Normen, Bündelung (Konsolidierung) und Vorsortierung nach<br />
Postleitzahlen und Einlieferung an den Annahmestellen des Anbieters von<br />
Universaldienstleistungen. In diesem Markt ist die Möglichkeit, den Kunden<br />
Mengenrabatte für nachgeschalteten Zugang zu verschaffen, eines der<br />
Hauptverkaufsargumente.<br />
101 Sache COMP/38.745, noch nicht im ABl. veröffentlicht.<br />
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