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Im Hinblick auf Kundendienstvereinbarungen hat der Porsche-Konzern akzeptiert, dass die<br />

Nutzung eines quantitativen selektiven Vertriebssystems bei seinem Netz zugelassener<br />

Porsche-Kundendienstzentren im Rahmen der Gruppenfreistellung gegebenenfalls nicht<br />

möglich ist, da der Anteil des Porsche-Netzes am Markt für die Reparatur von Porsche-<br />

Fahrzeugen mehr als 30 % beträgt und die De-minimis-Mitteilung hier eindeutig nicht<br />

zutrifft. Durch eine rein qualitative Auswahl wird das Netz für qualifizierte Werkstätten<br />

geöffnet, die ein zugelassenes Porsche-Kundendienstzentrum betreiben möchten. Porsche hat<br />

sich bereit erklärt, die entsprechenden qualitativen Kriterien allen in Frage kommenden<br />

Werkstätten zur Verfügung zu stellen.<br />

4. STAATLICHE MASSNAHMEN (ÖFFENTLICHE UNTERNEHMEN / UNTERNEHMEN MIT<br />

BESON<strong>DE</strong>REN UND AUSSCHLIESSLICHEN RECHTEN)<br />

4.1 Entscheidungen<br />

Beschränkungen der Postvorbereitung 101<br />

98. Am 20. Oktober nahm die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 86 an, mit<br />

der sie einige Bestimmungen des deutschen Regelungsrahmens für die Post ablehnte,<br />

mit denen private Postvorbereitungsfirmen von Preisnachlässen für die Übergabe von<br />

vorsortierten Briefen an die Sortierstellen der Deutschen Post AG (DPAG)<br />

ausgeschlossen werden. Aufgrund einer Beschwerde des Bundesverbands der Kurier-<br />

Express-Post-Dienste (BdKEP), eines deutschen Verbands von Postdiensteanbietern,<br />

befand die Kommission, dass die fraglichen Bestimmungen des deutschen<br />

Postgesetzes die DPAG zum Missbrauch ihrer beherrschenden Stellung und damit<br />

zum Verstoß gegen Artikel 82 verleiten. Dies geschieht auf zweierlei Weise: Erstens<br />

veranlassen die Bestimmungen die DPAG, ihre Marktmacht vom (reservierten)<br />

Bereich der postalischen Grundversorgung auf den vorgelagerten (liberalisierten)<br />

Markt für Postvorbereitungsdienste auszuweiten. Zweitens veranlassen sie die DPAG<br />

zu einer Unterscheidung zwischen Massenversendern, die Zugang zu den<br />

nachgelagerten Sortierstellen und den damit verbundenen Preisnachlässen haben, und<br />

gewerblichen Postdienstleistern, die nicht in den Genuss dieser Preisnachlässe<br />

kommen. Dies bedeutete einen wesentlichen Wettbewerbsnachteil für die<br />

letztgenannten Firmen und hindert den deutschen Postvorbereitungsmarkt an der<br />

Entfaltung seines Potenzials.<br />

99. Zur Postvorbereitung zählt das Aufbereiten (Druck, Kuvertierung, Etikettierung,<br />

Frankierung), Einsammeln, Verpacken in Postsäcke oder -behälter unter Einhaltung<br />

bestimmter Normen, Bündelung (Konsolidierung) und Vorsortierung nach<br />

Postleitzahlen und Einlieferung an den Annahmestellen des Anbieters von<br />

Universaldienstleistungen. In diesem Markt ist die Möglichkeit, den Kunden<br />

Mengenrabatte für nachgeschalteten Zugang zu verschaffen, eines der<br />

Hauptverkaufsargumente.<br />

101 Sache COMP/38.745, noch nicht im ABl. veröffentlicht.<br />

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