DE - Europa
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dem die Kommission zu dem Schluss gelangte, es gebe keinen triftigen<br />
wirtschaftlichen Grund, der dafür spricht, dass die Annahmen, mit denen die<br />
Gruppenfreistellung bei ihrer Verabschiedung im Jahr 1986 begründet wurde, heute<br />
vor dem Hintergrund der vier Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 EG-Vertrag<br />
noch zutreffen. Daher zog sie in Erwägung, die Gruppenfreistellung für die<br />
Linienkonferenzen aufzuheben. Allerdings ließ die Kommission in ihrem Weißbuch<br />
die Möglichkeit von Alternativen zum derzeitigen System der Linienkonferenzen auf<br />
Routen in die und aus der EU offen. Die durch die European Liners Affairs<br />
Association (ELAA) vertretenen Anbieter von Liniendiensten haben bereits konkrete<br />
Vorstellungen bezüglich eines solchen Rahmens vorgelegt. Ehe jedoch die<br />
Kommission in Bezug auf diese Konzepte eine Position bezog, lud sie interessierte<br />
Dritte ein, ihre Stellungnahmen einzureichen, sowie alternative Möglichkeiten<br />
anzubieten.<br />
Modernisierung der Verordnung (EG) Nr. 823/2000 der Kommission (Konsortien)<br />
18. Die Verordnung (EG) Nr. 823/2000 der Kommission zur Anwendung von Artikel 81<br />
Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und<br />
aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen<br />
(Konsortien) gewährt eine Gruppenfreistellung für Vereinbarungen zwischen<br />
Konsortien im Seeverkehr. Das Ziel einer Konsortialvereinbarung zwischen zwei<br />
oder mehreren Schifffahrtsgesellschaften, die internationale Liniendienste anbieten,<br />
ist die Zusammenarbeit zum gemeinsamen Betrieb eines Seeverkehrsdienstes zwecks<br />
Steigerung der Produktivität und Qualität des Liniendienstes, Förderung der<br />
Containernutzung und effizienterer Nutzung der Schiffskapazität.<br />
19. Da diese Verordnung am 25. April 2005 ausläuft, startete die Kommission im Juni<br />
eine öffentliche Konsultation 24 zu verschiedenen Orientierungsmöglichkeiten für<br />
künftige Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet, bei der es ihr insbesondere auf die<br />
Meinungen der Branche, der Mitgliedstaaten und sonstiger interessierter Dritter<br />
ankam. Diese Konsultation fand parallel zu der noch laufenden Prüfung der<br />
Gruppenfreistellung für Vereinbarungen zwischen Linienkonferenzen nach<br />
Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 statt. Am 23. Dezember veröffentlichte die<br />
Kommission einen Vorentwurf für eine Verordnung der Kommission zur Änderung<br />
der Verordnung (EG) Nr. 823/2000 des Rates und forderte Interessenten zur<br />
Übermittlung von Anmerkungen auf. 25<br />
3.2 Luftverkehr<br />
Ausweitung der wettbewerbsrechtlichen Befugnisse im internationalen Luftverkehr –<br />
Änderung der Verordnungen 3975/87 und 3976/87<br />
20. Am 26. Februar nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 26 an, durch die<br />
zwei bestehende Verordnungen im Luftverkehrssektor 27 sowie die Verordnung (EG)<br />
24 Veröffentlichtes Dokument und bei der Kommission eingegangene Antworten finden sich unter:<br />
http://europa.eu.int/comm/competition/antitrust/others/#consult_823<br />
25 ABl. C 319 vom 23.12.2004.<br />
26 ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1. Siehe auch Pressemitteilung IP/04/272.<br />
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