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Ermittlungsbefugnisse der Kommission deutlich gestärkt. Drei grundlegende Aspekte sind<br />

hervorhebenswert. Erstens erweitert die Verordnung die bisher auf Geschäftsräume<br />

beschränkten Nachprüfungsbefugnisse der Kommission auf andere Räumlichkeiten, was auch<br />

für die Wohnungen von Mitarbeitern der Unternehmen gilt, wenn der begründete Verdacht<br />

besteht, dass dort Geschäftsunterlagen aufbewahrt werden. 66 Eine solche Nachprüfung kann<br />

nur mit der vorherigen Genehmigung des einzelstaatlichen Gerichts des betreffenden<br />

Mitgliedstaats vollzogen werden. Zweitens werden die Durchsuchungsbefugnisse der<br />

Kommission gestärkt, da sie nunmehr betriebliche Räumlichkeiten so lange versiegeln kann,<br />

wie es für die Nachprüfung erforderlich ist. 67 Drittens erhielt die Kommission die<br />

ausdrückliche Genehmigung, alle natürlichen und juristischen Personen zu befragen, die der<br />

Befragung zum Zweck der Untersuchung zustimmen. 68<br />

Anwaltsprivileg<br />

Nachdem die Kommission ein Rechtsmittel eingereicht hatte, hob der Präsident des<br />

Gerichtshofs mit Beschluss vom 27. September 69 die (teilweise) Aussetzung des Vollzugs<br />

einer ablehnenden Entscheidung der Kommission über einen Antrag auf Schutz des<br />

Anwaltsprivilegs auf, die zuvor vom Präsidenten des Gerichts erster Instanz beschlossen<br />

worden war. 70 Ein Umschlag mit einigen bei der Nachprüfung sichergestellten Unterlagen,<br />

die nach Angabe der Parteien unter das Anwaltsprivileg fielen 71 und in der Kanzlei des<br />

Gerichts erster Instanz aufbewahrt worden waren, wurde an die Kommission zurückgegeben.<br />

Der Gerichtshof berücksichtigte die Verpflichtung der Kommission, die betreffenden<br />

Schriftstücke bis zum Abschluss des Verfahrens zur Hauptsache nicht an Dritte bekannt zu<br />

geben. Da die von den Parteien vorgetragene neue Konzeption bezüglich des<br />

Geltungsbereichs des Anwaltsprivilegs von den Gerichten nicht bestätigt wurde, verfährt die<br />

Kommission bei Nachprüfungen wie zuvor auf der Grundlage der ständigen<br />

Rechtsprechung 72 , die ihrer Ansicht nach wie vor gültig und auf der Höhe der Zeit ist.<br />

Kupfersanitärrohre 73<br />

49. Am 3. September traf die Kommission die Entscheidung, dass führende europäische<br />

Hersteller von Kupfersanitärrohren gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft<br />

verstoßen hatten, indem sie Absprachen zur Preisfestsetzung und Marktaufteilung bei<br />

Kupferrohren im EWR-Markt trafen. Es handelte sich um folgende Firmen: Boliden<br />

AB (zusammen mit ihren ehemaligen Tochtergesellschaften Boliden Fabrication AB<br />

und Boliden Cuivre & Zinc S.A.), Halcor S.A., HME Nederland BV, IMI plc<br />

(zusammen mit ihren (ehemaligen) Tochtergesellschaften IMI Kynoch Ltd. und IMI<br />

Yorkshire Copper Tube Ltd.), KM <strong>Europa</strong> Metal AG (zusammen mit ihren<br />

ehemaligen Tochtergesellschaften <strong>Europa</strong> Metalli SpA und Tréfimétaux SA),<br />

66 Artikel 21 der Verordnung.<br />

67 Artikel 20 der Verordnung.<br />

68 Artikel 19 der Verordnung.<br />

69 Rechtssache C-7/04 P (R). Weitere Einzelheiten siehe „Gerichtsverfahren“.<br />

70 Verbundene Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R Akzo Nobel Chemicals Ltd und Akcros. Siehe<br />

auch Bericht über die Wettbewerbspolitik 2003, Randnr. 33.<br />

71 Das diesbezügliche Ausgangsverfahren war Ende des Jahres noch anhängig.<br />

72 Siehe Rechtssache 155/79 AM & S / Kommission, Slg. 1982, 1575.<br />

73 Sache COMP/38.069.<br />

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