DE - Europa
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Ermittlungsbefugnisse der Kommission deutlich gestärkt. Drei grundlegende Aspekte sind<br />
hervorhebenswert. Erstens erweitert die Verordnung die bisher auf Geschäftsräume<br />
beschränkten Nachprüfungsbefugnisse der Kommission auf andere Räumlichkeiten, was auch<br />
für die Wohnungen von Mitarbeitern der Unternehmen gilt, wenn der begründete Verdacht<br />
besteht, dass dort Geschäftsunterlagen aufbewahrt werden. 66 Eine solche Nachprüfung kann<br />
nur mit der vorherigen Genehmigung des einzelstaatlichen Gerichts des betreffenden<br />
Mitgliedstaats vollzogen werden. Zweitens werden die Durchsuchungsbefugnisse der<br />
Kommission gestärkt, da sie nunmehr betriebliche Räumlichkeiten so lange versiegeln kann,<br />
wie es für die Nachprüfung erforderlich ist. 67 Drittens erhielt die Kommission die<br />
ausdrückliche Genehmigung, alle natürlichen und juristischen Personen zu befragen, die der<br />
Befragung zum Zweck der Untersuchung zustimmen. 68<br />
Anwaltsprivileg<br />
Nachdem die Kommission ein Rechtsmittel eingereicht hatte, hob der Präsident des<br />
Gerichtshofs mit Beschluss vom 27. September 69 die (teilweise) Aussetzung des Vollzugs<br />
einer ablehnenden Entscheidung der Kommission über einen Antrag auf Schutz des<br />
Anwaltsprivilegs auf, die zuvor vom Präsidenten des Gerichts erster Instanz beschlossen<br />
worden war. 70 Ein Umschlag mit einigen bei der Nachprüfung sichergestellten Unterlagen,<br />
die nach Angabe der Parteien unter das Anwaltsprivileg fielen 71 und in der Kanzlei des<br />
Gerichts erster Instanz aufbewahrt worden waren, wurde an die Kommission zurückgegeben.<br />
Der Gerichtshof berücksichtigte die Verpflichtung der Kommission, die betreffenden<br />
Schriftstücke bis zum Abschluss des Verfahrens zur Hauptsache nicht an Dritte bekannt zu<br />
geben. Da die von den Parteien vorgetragene neue Konzeption bezüglich des<br />
Geltungsbereichs des Anwaltsprivilegs von den Gerichten nicht bestätigt wurde, verfährt die<br />
Kommission bei Nachprüfungen wie zuvor auf der Grundlage der ständigen<br />
Rechtsprechung 72 , die ihrer Ansicht nach wie vor gültig und auf der Höhe der Zeit ist.<br />
Kupfersanitärrohre 73<br />
49. Am 3. September traf die Kommission die Entscheidung, dass führende europäische<br />
Hersteller von Kupfersanitärrohren gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft<br />
verstoßen hatten, indem sie Absprachen zur Preisfestsetzung und Marktaufteilung bei<br />
Kupferrohren im EWR-Markt trafen. Es handelte sich um folgende Firmen: Boliden<br />
AB (zusammen mit ihren ehemaligen Tochtergesellschaften Boliden Fabrication AB<br />
und Boliden Cuivre & Zinc S.A.), Halcor S.A., HME Nederland BV, IMI plc<br />
(zusammen mit ihren (ehemaligen) Tochtergesellschaften IMI Kynoch Ltd. und IMI<br />
Yorkshire Copper Tube Ltd.), KM <strong>Europa</strong> Metal AG (zusammen mit ihren<br />
ehemaligen Tochtergesellschaften <strong>Europa</strong> Metalli SpA und Tréfimétaux SA),<br />
66 Artikel 21 der Verordnung.<br />
67 Artikel 20 der Verordnung.<br />
68 Artikel 19 der Verordnung.<br />
69 Rechtssache C-7/04 P (R). Weitere Einzelheiten siehe „Gerichtsverfahren“.<br />
70 Verbundene Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R Akzo Nobel Chemicals Ltd und Akcros. Siehe<br />
auch Bericht über die Wettbewerbspolitik 2003, Randnr. 33.<br />
71 Das diesbezügliche Ausgangsverfahren war Ende des Jahres noch anhängig.<br />
72 Siehe Rechtssache 155/79 AM & S / Kommission, Slg. 1982, 1575.<br />
73 Sache COMP/38.069.<br />
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