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Auf dem Gebiet des Kartellrechts markierte die Verordnung 1/2003 den Übergang zu einer<br />

neuen Wettbewerbsordnung, bei der die Kommission und die Mitgliedstaaten gleichermaßen<br />

befugt sind, die EU-Wettbewerbsregeln in vollem Umfang anzuwenden. Dazu haben die<br />

Kommission und die 25 Mitgliedstaaten ein Europäisches Wettbewerbsnetz (ECN)<br />

geschaffen, in dem die GD Wettbewerb eine zentrale Rolle spielt. Es entstehen dadurch<br />

günstige Voraussetzungen für eine effektivere und gezieltere Durchsetzung des EU-<br />

Wettbewerbsrechts. Erforderlich ist allerdings eine bessere Überwachung der Märkte, damit<br />

jene Praktiken erfasst werden können, die voraussichtlich den größten Schaden für den<br />

Wettbewerb und die Verbraucher verursachen. Die neue Verordnung war überdies der erste<br />

Schritt zur Stärkung der Möglichkeiten von Privatpersonen, sich an innerstaatliche Gerichte<br />

zu wenden, denen erstmals die Befugnis zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 verliehen<br />

wurde. Bei der Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften sollten weiterhin die Bildung von<br />

Kartellen, der Missbrauch einer beherrschenden Stellung, unzulässige staatliche Beihilfen und<br />

die Anwendung des Wettbewerbsrechts in jüngst liberalisierten und in regulierten<br />

Wirtschaftsbereichen die Schwerpunkte bilden.<br />

Auf dem Gebiet der Fusionskontrolle hat die neue Verordnung bessere Möglichkeiten<br />

geschaffen, Kartellsachen von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu verweisen und<br />

umgekehrt, wodurch es der Kommission leichter fallen dürfte, sich bei der<br />

Rechtsdurchsetzung auf jene Fälle zu konzentrieren, die eindeutig grenzüberschreitende<br />

Auswirkungen haben. Zudem hat die neue Auslegung des materiell-rechtlichen Prüfkriteriums<br />

einer „erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs“ deutlich gemacht, dass die neue<br />

Verordnung für alle den Wettbewerb beeinträchtigende Fusionen gilt.<br />

Im Bereich der staatlichen Beihilfen wird die GD Wettbewerb die Durchsetzung von<br />

Negativentscheidungen und die Rückzahlung unzulässiger staatlicher Beihilfen in den<br />

Mittelpunkt der Aufmerksamkeit rücken. Es wird eine verbesserte internationale<br />

Zusammenarbeit auf bilateraler wie multilateraler Ebene erforderlich sein, um die<br />

Wirksamkeit der europäischen Wettbewerbspolitik bei wettbewerbswidrigen Praktiken mit<br />

internationalem Aktionsradius sicherzustellen.<br />

Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit in der EU durch Mitwirkung bei der Gestaltung<br />

des Ordnungsrahmens. Rechtsvorschriften auf Gemeinschaftsebene oder im<br />

einzelstaatlichen Rahmen können den Wettbewerb auf unnötige und unbeabsichtigte Weise<br />

behindern und die Möglichkeiten des Binnenmarktes einschränken. In bestimmten Bereichen<br />

wie den liberalisierten netzgebundenen Wirtschaftszweigen und insbesondere dem<br />

Energiesektor ist es erforderlich, für einen Ordnungsrahmen zu sorgen, der die<br />

Voraussetzungen für Markteintritt und Wettbewerb schafft. Deshalb sind die Förderung des<br />

Wettbewerbsgedankens und die Folgenabschätzung politischer Maßnahmen probate Mittel,<br />

um auf nationale und EU-Rechtsvorschriften Einfluss zu nehmen, damit die Gewährleistung<br />

wettbewerbsoffener Märkte gebührende Beachtung findet.<br />

Die Wettbewerbsregeln im Bereich der Kontrolle staatlicher Beihilfen sollten überarbeitet<br />

werden, damit sie besser die spezifischen Fälle von Marktversagen berücksichtigen, die sich<br />

einerseits auf die Höhe der FuE-Investitionen und den Zugang zum Risikokapital und<br />

andererseits auf den Fortbestand des Gefälles in der regionalen Entwicklung auswirken. Die<br />

Anpassung des Regelwerks für die Kontrolle staatlicher Beihilfen wird direkt den<br />

Bemühungen der Kommission zur Förderung der Innovation zugute kommen.<br />

Betonung der für den Binnenmarkt und die Lissabonner Agenda besonders wichtigen<br />

Wirtschaftsbereiche. Im Vordergrund sollte der Abbau von Hemmnissen in den jüngst<br />

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