DE - Europa
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Auf dem Gebiet des Kartellrechts markierte die Verordnung 1/2003 den Übergang zu einer<br />
neuen Wettbewerbsordnung, bei der die Kommission und die Mitgliedstaaten gleichermaßen<br />
befugt sind, die EU-Wettbewerbsregeln in vollem Umfang anzuwenden. Dazu haben die<br />
Kommission und die 25 Mitgliedstaaten ein Europäisches Wettbewerbsnetz (ECN)<br />
geschaffen, in dem die GD Wettbewerb eine zentrale Rolle spielt. Es entstehen dadurch<br />
günstige Voraussetzungen für eine effektivere und gezieltere Durchsetzung des EU-<br />
Wettbewerbsrechts. Erforderlich ist allerdings eine bessere Überwachung der Märkte, damit<br />
jene Praktiken erfasst werden können, die voraussichtlich den größten Schaden für den<br />
Wettbewerb und die Verbraucher verursachen. Die neue Verordnung war überdies der erste<br />
Schritt zur Stärkung der Möglichkeiten von Privatpersonen, sich an innerstaatliche Gerichte<br />
zu wenden, denen erstmals die Befugnis zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 verliehen<br />
wurde. Bei der Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften sollten weiterhin die Bildung von<br />
Kartellen, der Missbrauch einer beherrschenden Stellung, unzulässige staatliche Beihilfen und<br />
die Anwendung des Wettbewerbsrechts in jüngst liberalisierten und in regulierten<br />
Wirtschaftsbereichen die Schwerpunkte bilden.<br />
Auf dem Gebiet der Fusionskontrolle hat die neue Verordnung bessere Möglichkeiten<br />
geschaffen, Kartellsachen von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu verweisen und<br />
umgekehrt, wodurch es der Kommission leichter fallen dürfte, sich bei der<br />
Rechtsdurchsetzung auf jene Fälle zu konzentrieren, die eindeutig grenzüberschreitende<br />
Auswirkungen haben. Zudem hat die neue Auslegung des materiell-rechtlichen Prüfkriteriums<br />
einer „erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs“ deutlich gemacht, dass die neue<br />
Verordnung für alle den Wettbewerb beeinträchtigende Fusionen gilt.<br />
Im Bereich der staatlichen Beihilfen wird die GD Wettbewerb die Durchsetzung von<br />
Negativentscheidungen und die Rückzahlung unzulässiger staatlicher Beihilfen in den<br />
Mittelpunkt der Aufmerksamkeit rücken. Es wird eine verbesserte internationale<br />
Zusammenarbeit auf bilateraler wie multilateraler Ebene erforderlich sein, um die<br />
Wirksamkeit der europäischen Wettbewerbspolitik bei wettbewerbswidrigen Praktiken mit<br />
internationalem Aktionsradius sicherzustellen.<br />
Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit in der EU durch Mitwirkung bei der Gestaltung<br />
des Ordnungsrahmens. Rechtsvorschriften auf Gemeinschaftsebene oder im<br />
einzelstaatlichen Rahmen können den Wettbewerb auf unnötige und unbeabsichtigte Weise<br />
behindern und die Möglichkeiten des Binnenmarktes einschränken. In bestimmten Bereichen<br />
wie den liberalisierten netzgebundenen Wirtschaftszweigen und insbesondere dem<br />
Energiesektor ist es erforderlich, für einen Ordnungsrahmen zu sorgen, der die<br />
Voraussetzungen für Markteintritt und Wettbewerb schafft. Deshalb sind die Förderung des<br />
Wettbewerbsgedankens und die Folgenabschätzung politischer Maßnahmen probate Mittel,<br />
um auf nationale und EU-Rechtsvorschriften Einfluss zu nehmen, damit die Gewährleistung<br />
wettbewerbsoffener Märkte gebührende Beachtung findet.<br />
Die Wettbewerbsregeln im Bereich der Kontrolle staatlicher Beihilfen sollten überarbeitet<br />
werden, damit sie besser die spezifischen Fälle von Marktversagen berücksichtigen, die sich<br />
einerseits auf die Höhe der FuE-Investitionen und den Zugang zum Risikokapital und<br />
andererseits auf den Fortbestand des Gefälles in der regionalen Entwicklung auswirken. Die<br />
Anpassung des Regelwerks für die Kontrolle staatlicher Beihilfen wird direkt den<br />
Bemühungen der Kommission zur Förderung der Innovation zugute kommen.<br />
Betonung der für den Binnenmarkt und die Lissabonner Agenda besonders wichtigen<br />
Wirtschaftsbereiche. Im Vordergrund sollte der Abbau von Hemmnissen in den jüngst<br />
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