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Lizenzvereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern abgegrenzt. Insbesondere<br />

gibt es Unterschiede in den anwendbaren Listen von Kernbeschränkungen.<br />

– Die GFVO-TT gewährt eine Gruppenfreistellung nur bis zu bestimmten<br />

Marktanteilsschwellen: 20 % bei Lizenzvereinbarungen zwischen Wettbewerbern<br />

und 30 % bei Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern. Die<br />

Marktanteilsschwellen sind sowohl für die betroffenen sachlich relevanten Märkte<br />

als auch für den Technologiemarkt zu berechnen. 19<br />

– Die Gruppenfreistellung gilt nicht für Lizenzvereinbarungen, die so genannte<br />

Kernbeschränkungen des Wettbewerbs enthalten.<br />

– Einige Beschränkungen sind von dem Vorteil der Gruppenfreistellung<br />

ausgenommen, wobei jedoch die übrige Vereinbarung weiterhin freigestellt<br />

werden kann. 20<br />

11. Die Liste der Kernbeschränkungen in Artikel 4 der GFVO-TT enthält diejenigen<br />

Beschränkungen, die bewirken, dass die gesamte Absprache vom Vorteil der<br />

Gruppenfreistellung ausgeschlossen wird, und für die auch ein individueller Antrag<br />

auf Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 nicht in Frage kommen dürfte. 21<br />

12. Im Falle konkurrierender Unternehmen lauten die Kernbeschränkungen:<br />

a) Preisfestsetzung, b) Beschränkung der Erzeugung, c) Zuweisung von Märkten<br />

oder Kunden, d) Beschränkung der Möglichkeit des Lizenznehmers, seine eigene<br />

Technologie zu verwerten, und e) Beschränkung der Möglichkeit der<br />

Vertragsparteien, FuE-Arbeiten durchzuführen (es sei denn, letztere Beschränkung<br />

ist unerlässlich, um die Preisgabe des lizenzierten Know-hows zu verhindern). Im<br />

Falle nicht konkurrierender Unternehmen lauten die Kernbeschränkungen:<br />

a) vertikale Preisbindung, b) Beschränkung des passiven Verkaufs des<br />

Lizenznehmers, c) Beschränkung des aktiven und passiven Verkaufs des<br />

Lizenznehmers in einem selektiven Vertriebssystem. Sowohl für die Lizenzvergabe<br />

zwischen konkurrierenden Unternehmen als auch nicht konkurrierenden<br />

Unternehmen sieht Artikel 4 spezifische Ausnahmen von den aufgelisteten<br />

Kernbeschränkungen vor.<br />

13. Die Leitlinien besagen, dass bei Vereinbarungen, die nicht unter die<br />

Gruppenfreistellungsverordnung fallen, keine Rechtswidrigkeit angenommen wird,<br />

19 Der Marktanteil auf dem Technologiemarkt beruht auch auf dem sachlich relevanten Markt, da er als<br />

Marktanteil der mit der lizenzierten Technologie hergestellten Erzeugnisse definiert wird. Für die<br />

Marktanteilsberechnung wird normalerweise der Absatzwert im vorangegangenen Kalenderjahr<br />

zugrunde gelegt. Für den Fall der Überschreitung des Schwellenwertes ist eine Sonderfrist von zwei<br />

Jahren vorgesehen.<br />

20 Dies betrifft insbesondere Verpflichtungen des Lizenznehmers zur Erteilung ausschließlicher<br />

Rücklizenzen oder Gewährung von Lizenzen für abtrennbare Verbesserungen oder neue Anwendungen<br />

der überlassenen Technologie sowie Nichtangriffs-Abreden.<br />

21 Die GFVO-TT bezieht sich nunmehr auf gängige Beschränkungen wie Beschränkungen des<br />

Anwendungsbereichs, dem Lizenzgeber oder Lizenznehmer auferlegte Beschränkungen des aktiven und<br />

passiven Verkaufs in das Exklusivgebiet der anderen Partei sowie die Beschränkung der Produktion auf<br />

den Eigenbedarf.<br />

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