DE - Europa
DE - Europa
DE - Europa
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Lizenzvereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern abgegrenzt. Insbesondere<br />
gibt es Unterschiede in den anwendbaren Listen von Kernbeschränkungen.<br />
– Die GFVO-TT gewährt eine Gruppenfreistellung nur bis zu bestimmten<br />
Marktanteilsschwellen: 20 % bei Lizenzvereinbarungen zwischen Wettbewerbern<br />
und 30 % bei Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern. Die<br />
Marktanteilsschwellen sind sowohl für die betroffenen sachlich relevanten Märkte<br />
als auch für den Technologiemarkt zu berechnen. 19<br />
– Die Gruppenfreistellung gilt nicht für Lizenzvereinbarungen, die so genannte<br />
Kernbeschränkungen des Wettbewerbs enthalten.<br />
– Einige Beschränkungen sind von dem Vorteil der Gruppenfreistellung<br />
ausgenommen, wobei jedoch die übrige Vereinbarung weiterhin freigestellt<br />
werden kann. 20<br />
11. Die Liste der Kernbeschränkungen in Artikel 4 der GFVO-TT enthält diejenigen<br />
Beschränkungen, die bewirken, dass die gesamte Absprache vom Vorteil der<br />
Gruppenfreistellung ausgeschlossen wird, und für die auch ein individueller Antrag<br />
auf Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 nicht in Frage kommen dürfte. 21<br />
12. Im Falle konkurrierender Unternehmen lauten die Kernbeschränkungen:<br />
a) Preisfestsetzung, b) Beschränkung der Erzeugung, c) Zuweisung von Märkten<br />
oder Kunden, d) Beschränkung der Möglichkeit des Lizenznehmers, seine eigene<br />
Technologie zu verwerten, und e) Beschränkung der Möglichkeit der<br />
Vertragsparteien, FuE-Arbeiten durchzuführen (es sei denn, letztere Beschränkung<br />
ist unerlässlich, um die Preisgabe des lizenzierten Know-hows zu verhindern). Im<br />
Falle nicht konkurrierender Unternehmen lauten die Kernbeschränkungen:<br />
a) vertikale Preisbindung, b) Beschränkung des passiven Verkaufs des<br />
Lizenznehmers, c) Beschränkung des aktiven und passiven Verkaufs des<br />
Lizenznehmers in einem selektiven Vertriebssystem. Sowohl für die Lizenzvergabe<br />
zwischen konkurrierenden Unternehmen als auch nicht konkurrierenden<br />
Unternehmen sieht Artikel 4 spezifische Ausnahmen von den aufgelisteten<br />
Kernbeschränkungen vor.<br />
13. Die Leitlinien besagen, dass bei Vereinbarungen, die nicht unter die<br />
Gruppenfreistellungsverordnung fallen, keine Rechtswidrigkeit angenommen wird,<br />
19 Der Marktanteil auf dem Technologiemarkt beruht auch auf dem sachlich relevanten Markt, da er als<br />
Marktanteil der mit der lizenzierten Technologie hergestellten Erzeugnisse definiert wird. Für die<br />
Marktanteilsberechnung wird normalerweise der Absatzwert im vorangegangenen Kalenderjahr<br />
zugrunde gelegt. Für den Fall der Überschreitung des Schwellenwertes ist eine Sonderfrist von zwei<br />
Jahren vorgesehen.<br />
20 Dies betrifft insbesondere Verpflichtungen des Lizenznehmers zur Erteilung ausschließlicher<br />
Rücklizenzen oder Gewährung von Lizenzen für abtrennbare Verbesserungen oder neue Anwendungen<br />
der überlassenen Technologie sowie Nichtangriffs-Abreden.<br />
21 Die GFVO-TT bezieht sich nunmehr auf gängige Beschränkungen wie Beschränkungen des<br />
Anwendungsbereichs, dem Lizenzgeber oder Lizenznehmer auferlegte Beschränkungen des aktiven und<br />
passiven Verkaufs in das Exklusivgebiet der anderen Partei sowie die Beschränkung der Produktion auf<br />
den Eigenbedarf.<br />
<strong>DE</strong> 18 <strong>DE</strong>