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International Ltd, Topps UK Ltd und Topps Italia SRL („Topps“) eine Geldbuße von<br />

1,59 Mio. EUR wegen Verstoßes gegen Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags. Der<br />

Topps-Konzern produziert verschiedene Sammelprodukte wie Aufkleber und<br />

Tauschkarten, auf denen Fußballspieler oder Zeichentrickfiguren abgebildet sind.<br />

72. Die Kommission stellte fest, dass Topps mit verschiedenen Großhändlern im<br />

Vereinigten Königreich, in Italien, Finnland, Deutschland, Frankreich und Spanien<br />

Vereinbarungen getroffen bzw. Verhaltensweisen abgestimmt hatte, um<br />

Parallelimporte von Sammelprodukten mit Pokémon-Abbildungen zu verhindern.<br />

Mit Pokémon werden verschiedene Figuren bezeichnet, die ursprünglich für den<br />

„Game Boy“ von Nintendo erfunden wurden, die von Topps mit Lizenz jedoch auch<br />

für verschiedene Sammelprodukte wie Aufkleber und Tauschkarten verwendet<br />

werden. Im Jahr 2000 bestand eine extrem starke Nachfrage nach solchen Pokémon-<br />

Sammelprodukten, deren Preise sich in den einzelnen Mitgliedstaaten stark<br />

voneinander unterschieden. Daher mussten Familien in Ländern mit höheren Preisen,<br />

wie z. B. Finnland, für ein und denselben Pokémon-Aufkleber doppelt soviel zahlen<br />

wie Familien in Portugal.<br />

73. Derartige Beschränkungen des Parallelhandels sind von der Kommission und vom<br />

Gerichtshof bereits viele Male gerügt worden. Sie stellen eine schwere<br />

Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag dar, da sie gegen ein<br />

Grundprinzip des Binnenmarkts verstoßen. Durch die beschriebenen Maßnahmen<br />

verhinderte Topps, dass die Händler und letztlich die Verbraucher von den<br />

wesentlichen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten profitierten.<br />

74. Die Entscheidung richtete sich an alle vier europäischen Tochtergesellschaften von<br />

Topps, die sich an den wettbewerbswidrigen Absprachen und aufeinander<br />

abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt hatten, sowie an die Muttergesellschaft in<br />

den USA wegen ihres bestimmenden Einflusses auf das Verhalten ihrer 100%igen<br />

Tochtergesellschaften. Von der Entscheidung nicht betroffen waren die<br />

Zwischenhändler von Topps, da ihre Verantwortung für die Zuwiderhandlung<br />

weniger ins Gewicht fiel. Bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße bewertete die<br />

Kommission die von Topps begangene Zuwiderhandlung trotz ihres sehr<br />

schwerwiegenden Charakters vor allem deshalb nur als schwerwiegend, weil aus<br />

dem Belegmaterial in der Kommissionsakte nicht hervorging, dass die Beschränkung<br />

der Parallelimporte systematisch auf alle Zwischenhändler angewandt wurde.<br />

Kasten 4: Kollektive Rechtewahrnehmung in der EU<br />

Dass die europäische Musik und Kultur in ihrer ganzen Vielfalt stark auf den neuen<br />

europaweiten Internetmärkten vertreten sind, liegt ganz im Sinne der Lissabonner Ziele.<br />

Voraussetzung dafür ist eine verstärkte Vermarktung europäischer Musikrechte an Verwerter,<br />

die die europäische Präsenz in diesen Medien fördern und zugleich günstige Bedingungen für<br />

die Entwicklung lokaler Inhalte schaffen können. Bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln<br />

auf die Rechtewahrnehmung muss besonderes Augenmerk auf die Verhinderung<br />

wettbewerbswidriger Beschränkungen in diesem Sektor sowie auf Wettbewerbsanreize für<br />

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