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53. Diese Entscheidung ergänzt eine erste Entscheidung von 2001 75 , in der festgestellt<br />

worden war, dass sechs Unternehmen, darunter ein Unternehmen der Jungbunzlauer-<br />

Gruppe, zwischen 1987 und 1995 ein geheimes Kartell betrieben hatten. Die 2001<br />

angenommene Entscheidung gegen das Jungbunzlauer-Unternehmen wurde 2002<br />

zurückgezogen, weil die Begründung der Entscheidung einen sachlichen Fehler<br />

hinsichtlich ihrer Haftung für die Zuwiderhandlung enthielt.<br />

54. Auf die Beteiligten des Natriumglukonat-Kartells entfiel praktisch die gesamte<br />

Weltproduktion. Es handelte sich um einen besonders schweren Verstoß, und<br />

Jungbunzlauer verstieß sieben Jahre lang gegen die gemeinschaftlichen<br />

Wettbewerbsregeln. Bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße berücksichtigte die<br />

Kommission jedoch die beschränkte Größe des Natriumglukonatmarktes. Außerdem<br />

wurde Jungbunzlauer eine Reduzierung von 20 % gewährt, weil das Unternehmen im<br />

Rahmen der Kronzeugenregelung von 1996 mit der Kommission zusammenarbeitete.<br />

Französisches Bier 76<br />

55. Am 29. September nahm die Kommission eine Verbotsentscheidung auf der<br />

Grundlage von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag an und verhängte dabei Geldbußen<br />

gegen zwei Brauereikonzerne, die Brasseries Kronenbourg und ihre damalige<br />

Tochtergesellschaft Groupe Danone sowie Heineken France (ehemals „Sogebra“)<br />

und seine Muttergesellschaft Heineken N.V., weil sie ein<br />

„Waffenstillstandsabkommen“ zur Aufteilung des französischen Marktes für den<br />

Außer-Haus-Konsum geschlossen hatten 77 . Mit diesem Abkommen sollte außerdem<br />

ein „Übernahmekrieg“ der beiden Gruppen um Getränkegroßhändler beendet<br />

werden. Es wurde jedoch nie umgesetzt.<br />

56. Insgesamt wurde die Zuwiderhandlung als schwerwiegend angesehen. Die<br />

Kommission verhängte Geldbußen in Höhe von 1 Mio. EUR gegen Heineken France<br />

und Heineken N.V. sowie von 1,5 Mio. EUR gegen Groupe Danone and Brasseries<br />

Kronenbourg. Bei der Festlegung dieser Summen wurde als erschwerender Umstand<br />

gewertet, dass es sich um einen wiederholten Verstoß handelte.<br />

Rohtabak Spanien 78<br />

57. Am 20. Oktober verhängte die Kommission Geldbußen im Gesamtumfang von<br />

20 Mio. EUR gegen vier spanische Tabakverarbeitungsunternehmen (Cetarsa,<br />

Agroexpansión, World Wide Tobacco España und Taes) sowie gegen ein<br />

italienisches Verarbeitungsunternehmen (Deltafina) wegen<br />

wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen zur Festsetzung des maximalen<br />

Durchschnittspreises, der an Rohtabakerzeuger in Spanien gezahlt wurde, sowie zur<br />

Festsetzung der zu erwerbenden Mengen an Rohtabak. Das Kartell währte von 1996<br />

bis 2001. 1998 richteten die Verarbeitungsunternehmen ein ausgeklügeltes<br />

Umsetzungs- und Überwachungssystem ein. Darüber hinaus vereinbarten sie ab 1999<br />

75 Siehe Bericht über die Wettbewerbspolitik 2001, Ziffer 48.<br />

76 Sache COMP/37.750 Brasseries Kronenbourg, Brasseries Heineken.<br />

77 Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe.<br />

78 Sache COMP/38.238.<br />

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