06.03.2013 Aufrufe

DE - Europa

DE - Europa

DE - Europa

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

76. Die Honorarordnung wurde 1967 vom Nationalen Rat der belgischen<br />

Architektenkammer angenommen und seither mehrmals aktualisiert. In der jüngsten<br />

Fassung vom Juni 2002 wird sie als „indikative“ Honorarordnung (indicatif/leidraad)<br />

bezeichnet. Sie legt die Mindesthonorare für die Leistungen freischaffender<br />

Architekten in Belgien fest.<br />

77. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der Beschluss zur Einführung der<br />

Honorarordnung als eigenständiger Rechtsakt mit vorschreibendem Charakter zu<br />

betrachten und voll und ganz der als Unternehmensvereinigung handelnden Kammer<br />

zuzurechnen sei. Ferner zog sie den Schluss, dass die Kammer die Absicht hatte, das<br />

Verhalten ihrer Mitglieder auf dem Markt durch Beschlüsse zur Einführung und<br />

Änderung der Honorarordnung zu koordinieren. Außerdem stellte die Kommission<br />

fest, dass die Honorarordnung zumindest in einem gewissen Maß angewandt wurde.<br />

78. Von der Absicht, den Wettbewerb durch die Honorarordnung einzuschränken,<br />

zeugen unter anderem die gewollt normative Konnotation des Titels und der<br />

Erwägungspunkte in der Präambel; die Tatsache, dass die Kammer einen<br />

Mustervertrag ausarbeitete und 18 Jahre lang zur Verfügung stellte, der als einzige<br />

Möglichkeit für die Bestimmung der Honorare einen Verweis auf die<br />

Honorarordnung enthielt; sowie die Tatsache, dass die Kammer über die<br />

Bereitstellung von Informationen für ihre Mitglieder, die Bauherren und die Gerichte<br />

hinausgegangen war.<br />

79. Obwohl die Festsetzung oder Empfehlung von Mindesthonoraren an sich einen sehr<br />

schweren Verstoß darstellt, stufte die Kommission diesen Verstoß insgesamt als<br />

schwer ein, da die Honorarordnung wahrscheinlich nicht generell von allen<br />

angewandt wurde und der räumliche Anwendungsbereich des Beschlusses auf einen<br />

Mitgliedstaat beschränkt war.<br />

80. Bei der Festlegung einer Geldbuße von 100 000 EUR wertete es die Kommission als<br />

mildernden Umstand, dass seitens der Kammer begründete Zweifel bestanden haben<br />

mochten, ob ihre Honorarordnung wirklich eine Zuwiderhandlung darstellte –<br />

wenigstens bis die Kommission 1993 ihre Entscheidung in der Sache CNSD 90<br />

veröffentlichte. Außerdem besteht die Politik der Kommission gemäß ihrem Bericht<br />

vom 9. Februar 2004 darin, die Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten und die<br />

Berufsverbände aufzufordern, ihre restriktiven Regelungen zu überprüfen und zu<br />

ändern – und ihnen dies zu ermöglichen. Bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße<br />

stützte sich die Kommission auf den graduellen Ansatz 91 , den sie in Bezug auf<br />

wettbewerbswidrige Praktiken von Berufsverbänden verfolgt.<br />

90 Entscheidung 93/438/EWG im Verfahren IV/33.407 – CNSD, ABl. L 203 vom 13.8.1993, S. 27. Diese<br />

Entscheidung richtete sich gegen die Festsetzung von Tarifen der italienischen Zollspediteure.<br />

91 In einer ersten Entscheidung über die Tarife von Berufsverbänden im Jahr 1993 hatte die Kommission<br />

feste Tarife verurteilt, aber keine Geldbuße festgesetzt. Im Jahr 1996 erließ die Kommission eine<br />

Entscheidung über die empfohlenen Tarife des niederländischen Spediteurverbands mit einer<br />

symbolischen Geldbuße von 1 000,00 EUR.<br />

<strong>DE</strong> 40 <strong>DE</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!