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in einer geringen Zahl von Fällen, bei denen wirklich neuartige Fragen zu den<br />
Artikeln 81 oder 82 auftreten, sich gegenüber den Unternehmen schriftlich zu äußern<br />
(Beratungsschreiben), sofern sich dies mit sonstigen Prioritäten bei der Durchsetzung<br />
des Wettbewerbsrechts vereinbaren lässt. Die Bekanntmachung behandelt<br />
Einzelheiten zu diesem Instrument.<br />
Die Bekanntmachung zum Begriff der Beeinträchtigung des Handels 11<br />
7. Der Begriff „Beeinträchtigung des Handels“ ist ein Abgrenzungskriterium, das den<br />
Geltungsbereich von Artikel 81 und 82 definiert. Dieses Kriterium bestimmt auch<br />
den Anwendungsbereich von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003. Vor diesem<br />
Hintergrund äußerten die Mitgliedstaaten den nachdrücklichen Wunsch nach einer<br />
Mitteilung zur Auslegung dieses Begriffs. Die Bekanntmachung enthält eine<br />
Darstellung zur geltenden Rechtsprechung und soll die Reichweite von Artikel 81<br />
und 82 in keiner Weise einschränken. In der Bekanntmachung ist ferner ein<br />
Schwellenwert angegeben, unterhalb dessen die Kommission in ihren Verfahren von<br />
der widerlegbaren Vermutung ausgeht, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten<br />
nicht spürbar beeinträchtigt werden kann. Diese Vermutung gilt, wenn der gesamte<br />
Jahresumsatz der beteiligten Unternehmen innerhalb der Gemeinschaft mit den von<br />
der Vereinbarung erfassten Waren den Betrag von 40 Mio. EUR nicht übersteigt und<br />
wenn der (gemeinsame) Marktanteil der Parteien auf keinem von der Vereinbarung<br />
betroffenen relevanten Markt innerhalb der Gemeinschaft 5 % übersteigt.<br />
Die Leitlinien zu Artikel 81 Absatz 3 12<br />
8. Zu den wichtigsten Grundlagen der Modernisierungsreform zählt die Befugnis der<br />
Gerichte und Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten zur Anwendung von<br />
Artikel 81 Absatz 3. Die Bekanntmachung schafft ein Gerüst für die Anwendung von<br />
Artikel 81 Absatz 3 und gibt eine Anleitung zur Anwendung jeder der vier in dieser<br />
Vertragsbestimmung enthaltenen kumulativen Voraussetzungen. Es werden<br />
verschiedene Arten von Effizienzgewinnen aufgeführt, die objektive Vorteile im<br />
Sinne der ersten Voraussetzung darstellen. Ferner enthält die Bekanntmachung eine<br />
Definition des Verbraucherbegriffs sowie die Forderung, dass der Verbraucher<br />
angemessen an dem durch eine Vereinbarung entstehenden Effizienzgewinn beteiligt<br />
werden muss. Die wettbewerbsfördernden Aspekte der Vereinbarung sind nach<br />
Maßgabe von Artikel 81 Absatz 1 zu prüfen, und die Abwägung der<br />
wettbewerbsfördernden und der wettbewerbswidrigen Auswirkungen wird im<br />
Rahmen von Artikel 81 Absatz 3 durchgeführt.<br />
2. GRUPPENFREISTELLUNGSVERORDNUNG ZUM TECHNOLOGIETRANSFER UND<br />
DIESBEZÜGLICHE LEITLINIEN<br />
9. Im Rahmen der grundlegenden Reform der kartellrechtlichen<br />
Durchführungsbestimmungen verabschiedete die Kommission am 7. April eine neue<br />
11 Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Artikeln 81<br />
und 82 des Vertrags, ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 81-96.<br />
12 Leitlinien zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag, ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 97-118.<br />
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