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DE - Europa

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B – ANWENDUNG <strong>DE</strong>R ARTIKEL 81, 82 UND 86<br />

1. MISSBRAUCH BEHERRSCHEN<strong>DE</strong>R STELLUNGEN (ARTIKEL 82 EG-VERTRAG)<br />

1.1 Entscheidungen<br />

CEWAL<br />

26. Mit Entscheidung vom 30. April verhängte die Kommission eine Geldbuße von<br />

3,4 Mio. EUR gegen die belgische Schifffahrtsgesellschaft Compagnie Maritime<br />

Belge („CMB“). Anlass dafür war die Rolle der CMB bei den missbräuchlichen<br />

Verhaltensweisen der Linienkonferenz CEWAL (Associated Central West Africa<br />

Lines) Ende der achtziger Jahre 36 .<br />

27. Eine frühere Entscheidung 37 der Kommission über die Verhängung von Geldbußen<br />

gegen vier Mitglieder der CEWAL, darunter auch CMB, war vom Gerichtshof<br />

(EuGH) teilweise für nichtig erklärt worden, was die festgesetzten Geldbußen<br />

anbetraf 38 . Der EuGH befand, dass die Kommission einen Verfahrensfehler<br />

begangen habe, indem sie in der ihrer Entscheidung vorausgegangenen Mitteilung<br />

der Beschwerdepunkte nicht eindeutig angab, dass sie vorhatte, Geldbußen gegen die<br />

einzelnen Mitglieder der CEWAL zu verhängen.<br />

28. Um die Verstöße nicht ungestraft zu lassen (das Rechtsmittel gegen die Feststellung<br />

der Zuwiderhandlung war sowohl vom Gericht erster Instanz als auch vom EuGH<br />

abgewiesen worden), traf die Kommission eine neue Entscheidung über eine<br />

Geldbuße gegen die CMB, nachdem sie entsprechend den Feststellungen des EuGH<br />

ein neues Verfahren eingeleitet hatte 39 . Diese Entscheidung beruht zur Gänze auf den<br />

inhaltlichen Feststellungen der ursprünglichen Entscheidung.<br />

29. Die Berechnung der Geldbuße erfolgte ausgehend von einer Abschätzung der<br />

Auswirkungen des Verstoßes der CMB, verglichen mit der Beteiligung anderer<br />

Mitglieder der CEWAL. Die verhängte Geldbuße war geringer als in der<br />

36 Die CEWAL bestand von Anfang der siebziger bis Mitte der achtziger Jahre. In ihr waren Reedereien<br />

zusammengeschlossen, die im Liniendienst regelmäßig zwischen Zaïre und Angola und der<br />

europäischen Nordseeküste (ohne Vereinigtes Königreich) verkehrten. Das Sekretariat der CEWAL<br />

befand sich in Antwerpen.<br />

37 Entscheidung der Kommission 93/82/EWG vom 23.12.1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-<br />

Vertrag (IV/32.448 und IV/32.450: CEWAL, COWAC und UKWAL) und Artikel 86 EWG-Vertrag<br />

(IV/32.448 und IV/32.450: CEWAL), ABl. L 34 vom 10.2.1993, S. 20. Ursprünglich hatte die<br />

Kommission der CMB eine Geldbuße von 9,6 Mio. ECU auferlegt, die jedoch vom Gericht erster<br />

Instanz mit Urteil vom 28.10.1996 in den verbundenen Rechtssachen T-24/93, T-25/93, T-26/93 und T-<br />

28/93 CMB und andere auf 8,64 Mio. ECU herabgesetzt wurde.<br />

38 Urteil vom 16.3.2000 in den verbundenen Rechtssachen C-395/96 P CMB, CMBT und C-396/96 P<br />

Dafra-Lines, Slg. 2000, I-1365.<br />

39 Nach Verordnung Nr. 2988/74 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und<br />

Wettbewerbsrecht gilt für die Festsetzung einer Geldbuße eine unterbrechbare Verjährungsfrist von fünf<br />

Jahren und eine Gesamtverjährungsfrist von zehn Jahren. Diese Verjährungen waren noch nicht<br />

abgelaufen, da sie für die Dauer der Gerichtsverfahren ausgesetzt wurden.<br />

<strong>DE</strong> 24 <strong>DE</strong>

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