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Masterarbeit - HPZ - Krefeld

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in einer Werkstatt für behinderte Menschen erörtert.<br />

Es stellt sich hier die Frage, inwieweit die Beitragsbemessungs-<br />

grenzen gekürzt werden.<br />

Laut der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der<br />

Sozialhilfe hat die Teilzeitbeschäftigung keine Auswirkungen auf die<br />

Beitragsbemessung zur gesetzlichen Sozialversicherung nach<br />

§§ 235 Abs. 3 SGB V, 162 Nr. 2 SGB VI und § 57 Abs. SGB XI. 114<br />

Das Bundesversicherungsamt vertritt ebenfalls die Auffassung, dass<br />

die Beitragsbemessungsgrundlage bei Teilzeitbeschäftigung in voller<br />

Höhe zu berücksichtigen ist. 115<br />

Eine Kürzungsmöglichkeit sieht das Gesetz nicht vor und ist letzt-<br />

endlich nicht gegeben.<br />

114 Vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, Werkstattempfehlungen,<br />

Stand. 1.1.2010, Nr. 8.4. Abs. 7.<br />

115 Vgl. Schreiben Bundesversicherungsamtes vom 10. September 2009, Az. Z 3 –3210 –<br />

3294/2006.<br />

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