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Masterarbeit - HPZ - Krefeld

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Bei behinderten Menschen in anerkannten Werkstätten für be-<br />

hinderte Menschen sind besondere Vorschriften zu beachten.<br />

10.1.1. Versicherungspflicht<br />

Die Versicherungspflicht bei behinderten Menschen in Werkstätten<br />

für behinderte Menschen ergibt sich aus den Regelungen nach § 5<br />

Abs. 1 Nr. 6 und 7 SGB V.<br />

Demnach besteht Versicherungspflicht für<br />

- Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie<br />

an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeits-<br />

erprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den<br />

Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht (§ 5<br />

Abs. 1 Nr. 6 SGB V),<br />

- behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für<br />

behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des<br />

§ 143 SGB IX oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig<br />

sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V).<br />

§ 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V differenziert nicht danach, ob die Be-<br />

schäftigung im Arbeits- oder im Berufsbildungsbereich der Werk-<br />

statt erfolgt. 73 Es kommt lediglich auf die Aufnahme in die<br />

Werkstatt an.<br />

Von der Aufgabenstellung und Funktion der Werkstatt für<br />

behinderte Menschen nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V und den<br />

Trägern von Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 5<br />

Abs. 1 Nr. 6 SGB V besteht eine gewisse Übereinstimmung. 74<br />

Trifft eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V mit<br />

einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V zu-<br />

73 BSG Urteil vom 14.2.2001 – B 1 KR 1/0R NZS 2002, S. 88.<br />

74 Vgl. W. Klose, in Sommer, SGB V, § 5 Rn. 105, Stand: 15.02.2010.<br />

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