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Masterarbeit - HPZ - Krefeld

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8. Übergangsgeld und Ausbildungsgeld im Eingangsverfahren und<br />

Berufsbildungsbereich<br />

Wie bereits unter Punkt 7.1 dargestellt stehen behinderte Menschen,<br />

die in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren<br />

durchlaufen oder im Berufsbildungsbereich beschäftigt sind, nicht in<br />

einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis. Sie erhalten seitens<br />

der Werkstatt weder ein Arbeitsentgelt noch erhalten sie ein Arbeits-<br />

förderungsgeld.<br />

Gemäß § 44 Abs.1 Nr. 1 SGB IX werden die Leistungen zur Teilnahme<br />

am Arbeitsleben der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 – 5 genannten Rehabilitations-<br />

träger (siehe hierzu Ausführungen unter Punkt 2.4) unter anderem<br />

ergänzt durch Übergangsgeld und Ausbildungsgeld.<br />

Tabelle 5 zeigt die Anzahl der Übergangsgeld- und Ausbildungs-<br />

geldbezieher nach verschiedenen Leistungsträgern in der Beispiel-<br />

werkstatt. <br />

ÜbergangsgeldAusbildungsgeldbezieherbezieher Bundesagentur für Arbeit 5 170<br />

Träger der Unfallversicherung 1<br />

Träger der Rentenversicherung 51<br />

Tabelle 5: Anzahl Übergangs- und Ausbildungsgeldbezieher nach Leistungsträgern,<br />

Stand: 31.12.2010<br />

8.1. Übergangsgeld<br />

Das Überganggeld hat Lohnersatzfunktion. Im Zusammenhang mit<br />

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben leisten nach § 45 Abs. 2<br />

SGB IX Übergangsgeld<br />

1. die Träger der Unfallversicherung nach Maßgabe des SGB IX<br />

und der §§ 49 – 52 SGB VII,<br />

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