Masterarbeit - HPZ - Krefeld
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8. Übergangsgeld und Ausbildungsgeld im Eingangsverfahren und<br />
Berufsbildungsbereich<br />
Wie bereits unter Punkt 7.1 dargestellt stehen behinderte Menschen,<br />
die in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren<br />
durchlaufen oder im Berufsbildungsbereich beschäftigt sind, nicht in<br />
einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis. Sie erhalten seitens<br />
der Werkstatt weder ein Arbeitsentgelt noch erhalten sie ein Arbeits-<br />
förderungsgeld.<br />
Gemäß § 44 Abs.1 Nr. 1 SGB IX werden die Leistungen zur Teilnahme<br />
am Arbeitsleben der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 – 5 genannten Rehabilitations-<br />
träger (siehe hierzu Ausführungen unter Punkt 2.4) unter anderem<br />
ergänzt durch Übergangsgeld und Ausbildungsgeld.<br />
Tabelle 5 zeigt die Anzahl der Übergangsgeld- und Ausbildungs-<br />
geldbezieher nach verschiedenen Leistungsträgern in der Beispiel-<br />
werkstatt. <br />
ÜbergangsgeldAusbildungsgeldbezieherbezieher Bundesagentur für Arbeit 5 170<br />
Träger der Unfallversicherung 1<br />
Träger der Rentenversicherung 51<br />
Tabelle 5: Anzahl Übergangs- und Ausbildungsgeldbezieher nach Leistungsträgern,<br />
Stand: 31.12.2010<br />
8.1. Übergangsgeld<br />
Das Überganggeld hat Lohnersatzfunktion. Im Zusammenhang mit<br />
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben leisten nach § 45 Abs. 2<br />
SGB IX Übergangsgeld<br />
1. die Träger der Unfallversicherung nach Maßgabe des SGB IX<br />
und der §§ 49 – 52 SGB VII,<br />
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