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Masterarbeit - HPZ - Krefeld

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zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am<br />

Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt<br />

oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abge-<br />

wendet werden kann,<br />

c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine<br />

wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeits-<br />

platz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben<br />

erhalten werden kann.<br />

Gemäß § 11 Absatz 1 SGB VI haben Versicherte, die versicherungs-<br />

pflichtigen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe erfüllt, die<br />

bei Antragstellung<br />

1. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder<br />

2. eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.<br />

Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind in § 11 Abs. 2a<br />

SGB VI erleichterte Voraussetzungen aufgeführt. Hiernach werden<br />

an Versicherte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch<br />

erbracht,<br />

1. wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter<br />

Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder<br />

2. wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation<br />

unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen<br />

Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich<br />

sind.<br />

Die beiden Alternativen in § 11 Abs. 2a SGB VI begünstigen regel-<br />

mäßig jüngere Versicherte, die die große Wartezeit nach § 11 Abs. 1<br />

Nr. 1 SGB VI nicht erfüllt haben und nicht Rentenbezieher sind. 40<br />

Durch § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI wird die Einheitlichkeit des Reha-<br />

bilitationsträgers gewährleistet, da das gesamte Rehabilitations-<br />

verfahren von der medizinischen bis zur berufsfördernden Leistung<br />

40 Vgl. R. Kreikebohm, in: Kreikebohm (Hrsg.), Gesetzliche Rentenversicherung<br />

- SGB VI -, Kommentar, 3. Auflage, München 2008, § 11 Rn 6.<br />

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