Masterarbeit - HPZ - Krefeld
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zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am<br />
Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt<br />
oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abge-<br />
wendet werden kann,<br />
c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine<br />
wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeits-<br />
platz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben<br />
erhalten werden kann.<br />
Gemäß § 11 Absatz 1 SGB VI haben Versicherte, die versicherungs-<br />
pflichtigen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe erfüllt, die<br />
bei Antragstellung<br />
1. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder<br />
2. eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.<br />
Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind in § 11 Abs. 2a<br />
SGB VI erleichterte Voraussetzungen aufgeführt. Hiernach werden<br />
an Versicherte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch<br />
erbracht,<br />
1. wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter<br />
Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder<br />
2. wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation<br />
unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen<br />
Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich<br />
sind.<br />
Die beiden Alternativen in § 11 Abs. 2a SGB VI begünstigen regel-<br />
mäßig jüngere Versicherte, die die große Wartezeit nach § 11 Abs. 1<br />
Nr. 1 SGB VI nicht erfüllt haben und nicht Rentenbezieher sind. 40<br />
Durch § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI wird die Einheitlichkeit des Reha-<br />
bilitationsträgers gewährleistet, da das gesamte Rehabilitations-<br />
verfahren von der medizinischen bis zur berufsfördernden Leistung<br />
40 Vgl. R. Kreikebohm, in: Kreikebohm (Hrsg.), Gesetzliche Rentenversicherung<br />
- SGB VI -, Kommentar, 3. Auflage, München 2008, § 11 Rn 6.<br />
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