Masterarbeit - HPZ - Krefeld
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die Mitarbeiter im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte<br />
Menschen aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), das in<br />
dem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis (§ 138 Abs. 1 SGB) zur<br />
Werkstatt gilt. 84 Nach § 8 TzBfG kann ein Arbeitnehmer, dessen<br />
Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen,<br />
dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.<br />
Durch die Einführung des persönlichen Budgets - wodurch unter<br />
anderem die Selbstbestimmung des behinderten Menschen gefördert<br />
werden soll - kann der Wunsch nach und die Nachfrage auf Teil-<br />
zeitbeschäftigung erhöht werden. Eine Teilzeitbeschäftigung würde im<br />
Arbeitsbereich voraussichtlich nicht nach § 6 Abs. 2 WVO, sondern<br />
nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz erfolgen.<br />
Es stellt sich unter anderem die Frage, ob und inwieweit sich für den<br />
behinderten Mitarbeiter die Teilzeitbeschäftigung auf die Rechts-<br />
stellung, auf das Entgelt und auf die Sozialversicherung auswirkt.<br />
11.1. Auswirkungen auf die Rechtsstellung<br />
Unter Punkt 7 wurde die Rechtsstellung erläutert. Fraglich ist, wie<br />
viele Stunden ein behinderter Mitarbeiter beschäftigt werden muss,<br />
damit er den Status als behinderter Mitarbeiter in einer Werkstatt für<br />
behinderte Menschen erhält bzw. behält.<br />
Bei einer Teilzeitbeschäftigung ist zu prüfen, ob bei gekürzter<br />
Beschäftigungszeit die individuellen notwendigen Rehabilitations-<br />
leistungen in ausreichendem Umfang erbracht werden können. 85 Es<br />
handelt sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung, die nur unter<br />
Berücksichtigung der individuellen Entwicklungsmöglichkeiten,<br />
insbesondere von Art und Schwere der Behinderung getroffen<br />
84<br />
Vgl. Cramer, Werkstätten für behinderte Menschen, Kommentar, 5. Auflage, München<br />
2009, § 6 WVO Rn 7.<br />
85<br />
Vgl. B. Jacobs, in: Dau, Düwell, Joussen (Hrsg.), Sozialgesetzbuch IX, Rehabilitation<br />
und Teilhabe behinderter Menschen, Lehr- und Praxiskommentar, 3. Auflage, Baden-<br />
Baden 2010, § 138 Rn 31.<br />
84