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Masterarbeit - HPZ - Krefeld

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die Mitarbeiter im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte<br />

Menschen aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), das in<br />

dem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis (§ 138 Abs. 1 SGB) zur<br />

Werkstatt gilt. 84 Nach § 8 TzBfG kann ein Arbeitnehmer, dessen<br />

Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen,<br />

dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.<br />

Durch die Einführung des persönlichen Budgets - wodurch unter<br />

anderem die Selbstbestimmung des behinderten Menschen gefördert<br />

werden soll - kann der Wunsch nach und die Nachfrage auf Teil-<br />

zeitbeschäftigung erhöht werden. Eine Teilzeitbeschäftigung würde im<br />

Arbeitsbereich voraussichtlich nicht nach § 6 Abs. 2 WVO, sondern<br />

nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz erfolgen.<br />

Es stellt sich unter anderem die Frage, ob und inwieweit sich für den<br />

behinderten Mitarbeiter die Teilzeitbeschäftigung auf die Rechts-<br />

stellung, auf das Entgelt und auf die Sozialversicherung auswirkt.<br />

11.1. Auswirkungen auf die Rechtsstellung<br />

Unter Punkt 7 wurde die Rechtsstellung erläutert. Fraglich ist, wie<br />

viele Stunden ein behinderter Mitarbeiter beschäftigt werden muss,<br />

damit er den Status als behinderter Mitarbeiter in einer Werkstatt für<br />

behinderte Menschen erhält bzw. behält.<br />

Bei einer Teilzeitbeschäftigung ist zu prüfen, ob bei gekürzter<br />

Beschäftigungszeit die individuellen notwendigen Rehabilitations-<br />

leistungen in ausreichendem Umfang erbracht werden können. 85 Es<br />

handelt sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung, die nur unter<br />

Berücksichtigung der individuellen Entwicklungsmöglichkeiten,<br />

insbesondere von Art und Schwere der Behinderung getroffen<br />

84<br />

Vgl. Cramer, Werkstätten für behinderte Menschen, Kommentar, 5. Auflage, München<br />

2009, § 6 WVO Rn 7.<br />

85<br />

Vgl. B. Jacobs, in: Dau, Düwell, Joussen (Hrsg.), Sozialgesetzbuch IX, Rehabilitation<br />

und Teilhabe behinderter Menschen, Lehr- und Praxiskommentar, 3. Auflage, Baden-<br />

Baden 2010, § 138 Rn 31.<br />

84

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