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Masterarbeit - HPZ - Krefeld

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sammen, so geht nach § 5 Abs. 6 Satz 2 SGB V die Ver-<br />

sicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen<br />

sind.<br />

Praxisrelevant ist dies letztendlich für Übergangsgeldbezieher. Die<br />

Rentenversicherungsträger nehmen daher bei Übergangsgeld-<br />

beziehern einen sogenannten Günstigkeitsvergleich vor, da<br />

während einer Leistung zur Teilhabe im Eingangsverfahren und<br />

Berufsbildungsbereich nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V (als Rehabili-<br />

tand) und nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V (als behinderter Mensch)<br />

Krankenversicherungspflicht besteht. Es wird geprüft nach welcher<br />

Vorschrift sich die höhere Beitragsbemessungsgrundlage ergibt<br />

(Günstigkeitsvergleich). Daraufhin erfolgt eine Mitteilung an die<br />

Werkstatt, ob die Beiträge zur Krankenversicherung (und auch der<br />

Pflegeversicherung), durch die Werkstatt oder den Rentenver-<br />

sicherungsträger zu tragen und zu zahlen sind. 75<br />

Bei Ausbildungsgeldempfängern und behinderten Mitarbeiter im<br />

Arbeitsbereich wird in der Regel § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V zugrunde<br />

gelegt.<br />

Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Teilnehmer an<br />

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6<br />

SGB V beginnt nach § 186 Abs. 5 SGB V mit Beginn der Maß-<br />

nahme und endet nach § 190 Abs. 7 SGB V mit dem Ende der<br />

Maßnahme, bei Weiterzahlung des Übergangsgeldes mit Ablauf<br />

des Tages, bis zu dem Übergangsgeld gezahlt wird.<br />

Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger behinderter Menschen<br />

gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V beginnt nach § 186 Abs. 6 SGB V<br />

mit Beginn und endet nach § 190 Abs. 8 SGB V mit der Aufgabe<br />

der Tätigkeit in anerkannten Werkstätten für behinderte<br />

Menschen.<br />

75 Siehe hierzu Ausführungen unter Punkt 10.1.2 (Berechnung und Entrichtung der<br />

Beiträge).<br />

72

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