Masterarbeit - HPZ - Krefeld
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sammen, so geht nach § 5 Abs. 6 Satz 2 SGB V die Ver-<br />
sicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen<br />
sind.<br />
Praxisrelevant ist dies letztendlich für Übergangsgeldbezieher. Die<br />
Rentenversicherungsträger nehmen daher bei Übergangsgeld-<br />
beziehern einen sogenannten Günstigkeitsvergleich vor, da<br />
während einer Leistung zur Teilhabe im Eingangsverfahren und<br />
Berufsbildungsbereich nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V (als Rehabili-<br />
tand) und nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V (als behinderter Mensch)<br />
Krankenversicherungspflicht besteht. Es wird geprüft nach welcher<br />
Vorschrift sich die höhere Beitragsbemessungsgrundlage ergibt<br />
(Günstigkeitsvergleich). Daraufhin erfolgt eine Mitteilung an die<br />
Werkstatt, ob die Beiträge zur Krankenversicherung (und auch der<br />
Pflegeversicherung), durch die Werkstatt oder den Rentenver-<br />
sicherungsträger zu tragen und zu zahlen sind. 75<br />
Bei Ausbildungsgeldempfängern und behinderten Mitarbeiter im<br />
Arbeitsbereich wird in der Regel § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V zugrunde<br />
gelegt.<br />
Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Teilnehmer an<br />
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6<br />
SGB V beginnt nach § 186 Abs. 5 SGB V mit Beginn der Maß-<br />
nahme und endet nach § 190 Abs. 7 SGB V mit dem Ende der<br />
Maßnahme, bei Weiterzahlung des Übergangsgeldes mit Ablauf<br />
des Tages, bis zu dem Übergangsgeld gezahlt wird.<br />
Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger behinderter Menschen<br />
gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V beginnt nach § 186 Abs. 6 SGB V<br />
mit Beginn und endet nach § 190 Abs. 8 SGB V mit der Aufgabe<br />
der Tätigkeit in anerkannten Werkstätten für behinderte<br />
Menschen.<br />
75 Siehe hierzu Ausführungen unter Punkt 10.1.2 (Berechnung und Entrichtung der<br />
Beiträge).<br />
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