Masterarbeit - HPZ - Krefeld
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Auffassung von Bieritz-Harder nach dem Wortlaut des Gesetzes ein<br />
Persönliches Budget für Personen, die stark in ihren kognitiven<br />
Fähigkeiten beeinträchtigt sind, nicht bewilligt werden. 8 Dem ist auch<br />
zuzustimmen. Die Aufnahme des Begriffes „in eigener Verant-<br />
wortung“ in § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX spricht dafür, dass der<br />
Gesetzgeber eine Einschränkung machen wollte. Ansonsten hätte er<br />
dies im Gesetzestext nicht mit aufnehmen müssen.<br />
2.4. Leistungsträger<br />
Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe<br />
des individuell festgestellten Bedarfs nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB IX<br />
und § 2 Satz 1 BudgetV die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen<br />
und die Integrationsämter beteiligt. Die Rehabilitationsträger können<br />
nach § 6 Abs. 1 SGB IX sein:<br />
1. die gesetzliche Krankenversicherung für Leistungen zur<br />
medizinischen Rehabilitation und für unterhaltssichernde und<br />
andere ergänzende Leistungen,<br />
2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen zur Teilhabe am<br />
Arbeitsleben und für unterhaltssichernde und andere er-<br />
gänzende Leistungen,<br />
3. die Träger der gesetzliche Unfallversicherung für Leistungen zur<br />
medizinischen Rehabilitation, für Leistungen zur Teilhabe am<br />
Arbeitsleben, für unterhaltssichernde und andere ergänzende<br />
Leistungen und für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der<br />
Gemeinschaft,<br />
4. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen<br />
zur medizinischen Rehabilitation, für Leistungen zur Teilhabe<br />
am Arbeitsleben und für unterhaltssichernde und andere er-<br />
gänzende Leistungen sowie<br />
die Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen zur<br />
medizinischen Rehabilitation und für unterhaltssichernde und<br />
8 Vgl. Bieritz-Harder, in Münder, Sozialgesetzbuch XII, Sozialhilfe, 8. Auflage, München<br />
2008, § 57 Rn 8.<br />
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