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Masterarbeit - HPZ - Krefeld

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Auffassung von Bieritz-Harder nach dem Wortlaut des Gesetzes ein<br />

Persönliches Budget für Personen, die stark in ihren kognitiven<br />

Fähigkeiten beeinträchtigt sind, nicht bewilligt werden. 8 Dem ist auch<br />

zuzustimmen. Die Aufnahme des Begriffes „in eigener Verant-<br />

wortung“ in § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX spricht dafür, dass der<br />

Gesetzgeber eine Einschränkung machen wollte. Ansonsten hätte er<br />

dies im Gesetzestext nicht mit aufnehmen müssen.<br />

2.4. Leistungsträger<br />

Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe<br />

des individuell festgestellten Bedarfs nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB IX<br />

und § 2 Satz 1 BudgetV die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen<br />

und die Integrationsämter beteiligt. Die Rehabilitationsträger können<br />

nach § 6 Abs. 1 SGB IX sein:<br />

1. die gesetzliche Krankenversicherung für Leistungen zur<br />

medizinischen Rehabilitation und für unterhaltssichernde und<br />

andere ergänzende Leistungen,<br />

2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen zur Teilhabe am<br />

Arbeitsleben und für unterhaltssichernde und andere er-<br />

gänzende Leistungen,<br />

3. die Träger der gesetzliche Unfallversicherung für Leistungen zur<br />

medizinischen Rehabilitation, für Leistungen zur Teilhabe am<br />

Arbeitsleben, für unterhaltssichernde und andere ergänzende<br />

Leistungen und für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der<br />

Gemeinschaft,<br />

4. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen<br />

zur medizinischen Rehabilitation, für Leistungen zur Teilhabe<br />

am Arbeitsleben und für unterhaltssichernde und andere er-<br />

gänzende Leistungen sowie<br />

die Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen zur<br />

medizinischen Rehabilitation und für unterhaltssichernde und<br />

8 Vgl. Bieritz-Harder, in Münder, Sozialgesetzbuch XII, Sozialhilfe, 8. Auflage, München<br />

2008, § 57 Rn 8.<br />

7

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