Masterarbeit - HPZ - Krefeld
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gangen.<br />
5.5. Träger der öffentlichen Jugendhilfe<br />
Das Sozialgesetz (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugend-<br />
hilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006<br />
ist die Rechtsgrundlage für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.<br />
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind nur für Leistungen im<br />
Arbeitsbereich zuständig, nicht jedoch für Leistungen im Eingangs-<br />
verfahren und im Berufsbildungsbereich.<br />
Kinder und Jugendliche haben nach § 35 a SGB VIII Anspruch auf<br />
Eingliederungshilfe, wenn<br />
1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger<br />
als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen<br />
Zustand abweicht, und<br />
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt<br />
ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.<br />
Die Hilfe kann auch jungen Volljährigen unter den Voraussetzungen<br />
des § 41 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII bis zur Vollendung des 21.<br />
Lebensjahr gewährt werden.<br />
Nach § 35 a Abs. 3 SB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe,<br />
die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen<br />
nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 SGB XII.<br />
Insofern kann auf die Ausführungen unter Punkt 5.3 verwiesen<br />
werden.<br />
5.6. Träger der Kriegsopferfürsorge<br />
Das Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG) ist die<br />
Rechtsgrundlage für die Träger der Kriegsopferfürsorge.<br />
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