06.03.2013 Aufrufe

Masterarbeit - HPZ - Krefeld

Masterarbeit - HPZ - Krefeld

Masterarbeit - HPZ - Krefeld

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

gangen.<br />

5.5. Träger der öffentlichen Jugendhilfe<br />

Das Sozialgesetz (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugend-<br />

hilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006<br />

ist die Rechtsgrundlage für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.<br />

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind nur für Leistungen im<br />

Arbeitsbereich zuständig, nicht jedoch für Leistungen im Eingangs-<br />

verfahren und im Berufsbildungsbereich.<br />

Kinder und Jugendliche haben nach § 35 a SGB VIII Anspruch auf<br />

Eingliederungshilfe, wenn<br />

1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger<br />

als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen<br />

Zustand abweicht, und<br />

2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt<br />

ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.<br />

Die Hilfe kann auch jungen Volljährigen unter den Voraussetzungen<br />

des § 41 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII bis zur Vollendung des 21.<br />

Lebensjahr gewährt werden.<br />

Nach § 35 a Abs. 3 SB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe,<br />

die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen<br />

nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 SGB XII.<br />

Insofern kann auf die Ausführungen unter Punkt 5.3 verwiesen<br />

werden.<br />

5.6. Träger der Kriegsopferfürsorge<br />

Das Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG) ist die<br />

Rechtsgrundlage für die Träger der Kriegsopferfürsorge.<br />

46

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!