Masterarbeit - HPZ - Krefeld
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11.3.1. Auswirkungen auf den Grundbetrag<br />
Der Grundbetrag entspricht dem Ausbildungsgeld, das die<br />
Bundesagentur für Arbeit zuletzt leistet (zur Zeit 75 Euro<br />
monatlich).<br />
Umstritten ist, ob der Grundbetrag gekürzt werden kann, wenn<br />
Werkstattbeschäftigte mit reduzierter Stundenzahl (Teilzeit-<br />
beschäftigung) beschäftigt werden. 93<br />
Zu unterscheiden ist, ob die Teilzeitbeschäftigung<br />
- wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Erfüllung<br />
des Erziehungsauftrages nach § 6 Abs. 2 WVO oder<br />
- aus anderen Gründen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz<br />
erfolgt.<br />
Verschiedene öffentliche Institutionen vertreten hierzu unter-<br />
schiedliche Rechtsauffassungen.<br />
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der<br />
Sozialhilfe sieht bei einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Teilzeit-<br />
und Befristungsgesetz eine Kürzung des Grundbetrages ent-<br />
sprechend der verringerten Arbeitszeit als zulässig an; bei einer<br />
verkürzten Beschäftigungszeit auf Grundlage des § 6 Abs. 2 WVO<br />
fehle allerdings für eine Kürzung die Rechtsgrundlage. 94<br />
Das Bundesversicherungsamt vertritt die Auffassung, dass es für<br />
die Minderung des Grundbetrages keine Rechtsgrundlage gibt. 95<br />
Der Landschaftsverband Rheinland vertrat zunächst die Auf-<br />
93 Vgl. B. Jacobs, in: Dau, Düwell, Joussen (Hrsg.), Sozialgesetzbuch IX, Rehabilitation<br />
und Teilhabe behinderter Menschen, Lehr- und Praxiskommentar, 3. Auflage, Baden-<br />
Baden 2010, § 138 Rn 19.<br />
94 Vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, Werkstattempfehlungen,<br />
Stand. 1.1.2010, Nr. 8.2.3.a) Abs. 3.<br />
95 Vgl. Bundesversicherungsamt, Schreiben vom 10.9.2009, Az: 3 – 3210 – 3294/2006.<br />
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