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Masterarbeit - HPZ - Krefeld

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11.3.1. Auswirkungen auf den Grundbetrag<br />

Der Grundbetrag entspricht dem Ausbildungsgeld, das die<br />

Bundesagentur für Arbeit zuletzt leistet (zur Zeit 75 Euro<br />

monatlich).<br />

Umstritten ist, ob der Grundbetrag gekürzt werden kann, wenn<br />

Werkstattbeschäftigte mit reduzierter Stundenzahl (Teilzeit-<br />

beschäftigung) beschäftigt werden. 93<br />

Zu unterscheiden ist, ob die Teilzeitbeschäftigung<br />

- wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Erfüllung<br />

des Erziehungsauftrages nach § 6 Abs. 2 WVO oder<br />

- aus anderen Gründen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz<br />

erfolgt.<br />

Verschiedene öffentliche Institutionen vertreten hierzu unter-<br />

schiedliche Rechtsauffassungen.<br />

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der<br />

Sozialhilfe sieht bei einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Teilzeit-<br />

und Befristungsgesetz eine Kürzung des Grundbetrages ent-<br />

sprechend der verringerten Arbeitszeit als zulässig an; bei einer<br />

verkürzten Beschäftigungszeit auf Grundlage des § 6 Abs. 2 WVO<br />

fehle allerdings für eine Kürzung die Rechtsgrundlage. 94<br />

Das Bundesversicherungsamt vertritt die Auffassung, dass es für<br />

die Minderung des Grundbetrages keine Rechtsgrundlage gibt. 95<br />

Der Landschaftsverband Rheinland vertrat zunächst die Auf-<br />

93 Vgl. B. Jacobs, in: Dau, Düwell, Joussen (Hrsg.), Sozialgesetzbuch IX, Rehabilitation<br />

und Teilhabe behinderter Menschen, Lehr- und Praxiskommentar, 3. Auflage, Baden-<br />

Baden 2010, § 138 Rn 19.<br />

94 Vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, Werkstattempfehlungen,<br />

Stand. 1.1.2010, Nr. 8.2.3.a) Abs. 3.<br />

95 Vgl. Bundesversicherungsamt, Schreiben vom 10.9.2009, Az: 3 – 3210 – 3294/2006.<br />

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