Masterarbeit - HPZ - Krefeld
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Verfahren durch. Weiterhin ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in<br />
diesem Fall der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger dafür<br />
verantwortlich, dass die beteiligten Rehabilitationsträger miteinander<br />
und in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten die erforderlichen<br />
Leistungen funktionsbezogen feststellen und schriftlich so<br />
zusammenstellen, dass sie nahtlos ineinander greifen. Dieser<br />
Leistungsträger ist damit als Beauftragter für die trägerübergreifende<br />
Koordinierung der Leistungserbringung verantwortlich. Gemäß § 17<br />
Abs. 4 Satz 2 SGB kann im Einverständnis mit dem Leistungsbe-<br />
rechtigten auch ein anderer Träger Beauftragter werden.<br />
Ziel der Komplexleistung ist die Erbringung einer zwischen den<br />
jeweils beteiligten Leistungsträgern abgestimmte Leistung, die bei<br />
den Leistungsberechtigten „aus einer Hand“ ankommt, ohne die<br />
Zuständigkeit der Leistungsträger zu ändern. 11<br />
Nach § 3 Abs. 1 BudgetV unterrichtet der Beauftragte unverzüglich<br />
die an der Komplexleistung beteiligten Leistungsträger über die<br />
Beantragung von Leistung in Form eines Persönlichen Budgets und<br />
holt von diesen Stellungnahmen ein.<br />
Beispiel: 12<br />
„Frau Kugler hat aufgrund ihrer körperlichen Behinderung einen<br />
Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe gegenüber dem<br />
Träger der Sozialhilfe in Form von ambulant betreutem Wohnen.<br />
Gegenüber dem Träger der Rentenversicherung hat sie Anspruch<br />
auf Hilfen zur Mobilität, um an ihren Arbeitsplatz zu gelangen. Frau<br />
Kugler möchte die beiden Leistungen in einer gemeinsamen Summe<br />
von einer Behörde erhalten und beantragt deshalb beim<br />
Sozialhilfeträger ein trägerübergreifendes Budget.<br />
Der Sozialhilfeträger als zuständige Behörde agiert nun als<br />
11 Vgl. H. Haines, in: Dau, Düwell, Joussen (Hrsg.), Sozialgesetzbuch IX, Rehabilitation<br />
und Teilhabe behinderter Menschen, Lehr- und Praxiskommentar, 3. Auflage, Baden-<br />
Baden 2010, § 17 Rn 11.<br />
12 Beispiel entnommen aus: Trendel, Praxisratgeber Persönliches Budget, Regensburg<br />
2008, S. 34f.<br />
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