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Masterarbeit - HPZ - Krefeld

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Verfahren durch. Weiterhin ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in<br />

diesem Fall der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger dafür<br />

verantwortlich, dass die beteiligten Rehabilitationsträger miteinander<br />

und in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten die erforderlichen<br />

Leistungen funktionsbezogen feststellen und schriftlich so<br />

zusammenstellen, dass sie nahtlos ineinander greifen. Dieser<br />

Leistungsträger ist damit als Beauftragter für die trägerübergreifende<br />

Koordinierung der Leistungserbringung verantwortlich. Gemäß § 17<br />

Abs. 4 Satz 2 SGB kann im Einverständnis mit dem Leistungsbe-<br />

rechtigten auch ein anderer Träger Beauftragter werden.<br />

Ziel der Komplexleistung ist die Erbringung einer zwischen den<br />

jeweils beteiligten Leistungsträgern abgestimmte Leistung, die bei<br />

den Leistungsberechtigten „aus einer Hand“ ankommt, ohne die<br />

Zuständigkeit der Leistungsträger zu ändern. 11<br />

Nach § 3 Abs. 1 BudgetV unterrichtet der Beauftragte unverzüglich<br />

die an der Komplexleistung beteiligten Leistungsträger über die<br />

Beantragung von Leistung in Form eines Persönlichen Budgets und<br />

holt von diesen Stellungnahmen ein.<br />

Beispiel: 12<br />

„Frau Kugler hat aufgrund ihrer körperlichen Behinderung einen<br />

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe gegenüber dem<br />

Träger der Sozialhilfe in Form von ambulant betreutem Wohnen.<br />

Gegenüber dem Träger der Rentenversicherung hat sie Anspruch<br />

auf Hilfen zur Mobilität, um an ihren Arbeitsplatz zu gelangen. Frau<br />

Kugler möchte die beiden Leistungen in einer gemeinsamen Summe<br />

von einer Behörde erhalten und beantragt deshalb beim<br />

Sozialhilfeträger ein trägerübergreifendes Budget.<br />

Der Sozialhilfeträger als zuständige Behörde agiert nun als<br />

11 Vgl. H. Haines, in: Dau, Düwell, Joussen (Hrsg.), Sozialgesetzbuch IX, Rehabilitation<br />

und Teilhabe behinderter Menschen, Lehr- und Praxiskommentar, 3. Auflage, Baden-<br />

Baden 2010, § 17 Rn 11.<br />

12 Beispiel entnommen aus: Trendel, Praxisratgeber Persönliches Budget, Regensburg<br />

2008, S. 34f.<br />

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