Masterarbeit - HPZ - Krefeld
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Gemäß § 7 Satz 1 SGB IX gelten für die Leistungen zur Teilhabe die<br />
Vorschriften des SGB IX, soweit sich aus den für den jeweilige Reha-<br />
bilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes<br />
ergibt.<br />
Die abweichenden Regelungen im Hinblick auf das Übergangsgeld<br />
in den einzelnen Leistungsgesetzen werden im Rahmen dieser<br />
Arbeit nicht näher erläutert. Es wird hier ein Überblick auf die<br />
Vorschriften des SGB IX gegeben.<br />
Grundlage für die Berechnung des Übergangsgeldes ist nach § 46<br />
Abs. 1 Satz 1 SGB IX<br />
- 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgeltes (§ 14<br />
SGB IV) und Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV),<br />
- soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt),<br />
- höchstens jedoch das in entsprechender Anwendung des § 47<br />
SGB IX berechneten Nettoarbeitsentgelts.<br />
Die Berechnung des Regelentgelts aus dem Arbeitsentgelt ist<br />
einheitlich für alle Rehabilitationsträger nach § 47 vorzunehmen. 62<br />
Die Berechnung des Regelentgelts aus dem Arbeitseinkommen<br />
erfolgt nach den in den jeweiligen Leistungsgesetzen geltenden<br />
speziellen Vorschriften. 63<br />
Für die Berechnung des Arbeitseinkommens gelten für die Träger der<br />
- gesetzlichen Rentenversicherung: § 21 Abs. 2 SGB VI i.V.m.<br />
§ 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 SGB IX,<br />
- gesetzlichen Unfallversicherung: § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 50<br />
SGB VII,<br />
62 Vgl. M. Majerski-Pahlen, in: Neumann, Pahlen, Majerski-Pahlen, Sozialgesetzbuch IX,<br />
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, Kommentar, 12. Auflage, München<br />
2010, § 46 Rn 4.<br />
63 Vgl. M. Majerski-Pahlen, in: Neumann, Pahlen, Majerski-Pahlen, Sozialgesetzbuch IX,<br />
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, Kommentar, 12. Auflage, München<br />
2010 § 46 Rn 4.<br />
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