Masterarbeit - HPZ - Krefeld
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nach § 40 Abs. 3 Satz 2 SGB IX und § 4 Abs. 6 Satz 3 WVO abzu-<br />
gebenden fachlichen Stellungnahme die Leistungsfähigkeit des<br />
behinderten Menschen weiterentwickelt oder wiedergewonnen<br />
werden kann.<br />
Die Maßnahmen im Berufsbildungsbereich stellen keine Berufs-<br />
bildung im Rechtssinne dar. 32<br />
Nach § 4 Abs. 1 WVO sind die Maßnahmen im Berufsbildungs-<br />
bereich im Benehmen mit dem im Berufsbildungsbereich und dem<br />
im Arbeitsbereich zuständigen Rehabilitationsträger durchzuführen.<br />
Auf die in § 40 SGB IX aufgeführten Leistungen haben die be-<br />
hinderten Menschen gegen den zuständigen Rehabilitationsträger<br />
unter den in den Leistungsgesetzen genannten weiteren Voraus-<br />
setzungen einen Rechtsanspruch (so auch die Formulierung in § 40<br />
Abs. 1 SGB IX „erhalten“). 33<br />
Nach § 42 Abs. 1 SGB IX erbringen die Leistungen im Eingangs-<br />
verfahren und Berufsbildungsbereich<br />
1. die Bundesagentur für Arbeit,<br />
2. die Träger der Unfallversicherung,<br />
3. die Träger der Rentenversicherung und<br />
4. die Träger der Kriegsopferfürsorge.<br />
Für die in § 42 Abs. 1 SGB IX aufgeführten Leistungsträger gelten<br />
jeweils die maßgeblichen Leistungsgesetze. Auf die einzelnen<br />
Leistungsträger bzw. Kostenträger wird unter Punkt 5 eingegangen.<br />
32 Vgl. Knittel; SGB IX Online-Kommentar, Stand: 16.11.2010, § 40 Rn 27.<br />
33 Vgl. Cramer, Werkstätten für behinderte Menschen, Kommentar, 5. Auflage, München<br />
2009, § 40 SGB IX Rn 11.<br />
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