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Masterarbeit - HPZ - Krefeld

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nach § 40 Abs. 3 Satz 2 SGB IX und § 4 Abs. 6 Satz 3 WVO abzu-<br />

gebenden fachlichen Stellungnahme die Leistungsfähigkeit des<br />

behinderten Menschen weiterentwickelt oder wiedergewonnen<br />

werden kann.<br />

Die Maßnahmen im Berufsbildungsbereich stellen keine Berufs-<br />

bildung im Rechtssinne dar. 32<br />

Nach § 4 Abs. 1 WVO sind die Maßnahmen im Berufsbildungs-<br />

bereich im Benehmen mit dem im Berufsbildungsbereich und dem<br />

im Arbeitsbereich zuständigen Rehabilitationsträger durchzuführen.<br />

Auf die in § 40 SGB IX aufgeführten Leistungen haben die be-<br />

hinderten Menschen gegen den zuständigen Rehabilitationsträger<br />

unter den in den Leistungsgesetzen genannten weiteren Voraus-<br />

setzungen einen Rechtsanspruch (so auch die Formulierung in § 40<br />

Abs. 1 SGB IX „erhalten“). 33<br />

Nach § 42 Abs. 1 SGB IX erbringen die Leistungen im Eingangs-<br />

verfahren und Berufsbildungsbereich<br />

1. die Bundesagentur für Arbeit,<br />

2. die Träger der Unfallversicherung,<br />

3. die Träger der Rentenversicherung und<br />

4. die Träger der Kriegsopferfürsorge.<br />

Für die in § 42 Abs. 1 SGB IX aufgeführten Leistungsträger gelten<br />

jeweils die maßgeblichen Leistungsgesetze. Auf die einzelnen<br />

Leistungsträger bzw. Kostenträger wird unter Punkt 5 eingegangen.<br />

32 Vgl. Knittel; SGB IX Online-Kommentar, Stand: 16.11.2010, § 40 Rn 27.<br />

33 Vgl. Cramer, Werkstätten für behinderte Menschen, Kommentar, 5. Auflage, München<br />

2009, § 40 SGB IX Rn 11.<br />

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