Masterarbeit - HPZ - Krefeld
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Werkstatt, ob die Beiträge zur Rentenversicherung, durch die<br />
Werkstatt oder den Rentenversicherungsträger zu tragen und zu<br />
zahlen sind. 80<br />
Bei Ausbildungsgeldempfängern und behinderten Mitarbeiter im<br />
Arbeitsbereich wird in der Regel § 1 Abs. 1 Nr. 2 a) SGB VI<br />
zugrunde gelegt.<br />
10.3.2. Berechnung und Entrichtung der Beiträge<br />
Gemäß § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI gilt für Personen, die Über-<br />
gangsgeld beziehen (Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3<br />
SGB VI), als beitragspflichtige Einnahme 80 % des der Leistung<br />
zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.<br />
Nach § 176 Abs. 3 SGB VI gelten die Beiträge als gezahlt, wenn<br />
der Rentenversicherungsträger Träger der Rehabilitation ist.<br />
Nach § 162 Nr. 2 SGB VI sind bei behinderten Menschen (Ver-<br />
sicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 2a) SGB VI) beitrags-<br />
pflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, mindestens 80 % der<br />
Bezugsgröße. Die Bezugsgröße beträgt – wie bereits zuvor<br />
ausgeführt - im Jahr 2010 30.660 Euro jährlich und 2.555 Euro<br />
monatlich. 80 % von 2555 Euro entspricht 2044 Euro.<br />
Die Beiträge werden nach § 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI bei be-<br />
hinderten Menschen von den Trägern der Einrichtung getragen,<br />
wenn<br />
- ein Arbeitsentgelt nicht bezogen wird oder<br />
- das monatliche Arbeitsentgelt 20 % der monatlichen Bezugs-<br />
größe nicht übersteigt, sowie<br />
- für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und<br />
80 % der Bezugsgröße, wenn das monatliche Arbeitsentgelt<br />
80 % der Bezugsgröße nicht übersteigt,<br />
80 Siehe hierzu Ausführungen unter Punkt 10.3.2 (Berechnung und Entrichtung der<br />
Beiträge).<br />
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