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14. Pflanzabstand und Pflanzengröße<br />

Großkronige Einzelbäume sind im Abstand von mind. 5 m zu pflanzen.<br />

Kleinkronige Einzelbäume sind im Abstand von mind. 3 m zupflanzen.<br />

Sträucher im Abstand von mind. 1 m. Innerhalb geschnittener Hecken beträgt die<br />

Pflanzendichte 3 Pfl./lfdm.<br />

Die Mindestpflanzgröße bei Sträuchern ist 2 x v. m. B. 80 - 100 (alt: leichte Str. 1<br />

x v. o. B. 80 - 120) und bei Bäumen StB 3 x v. m. B. St. Durchmesser 5 cm.<br />

Für Heckenpflanzen gelten folgende Pflanzengrößen:<br />

Hainbuche und Feldahorn 2 x v. m B. 150 - 175 cm<br />

Weißdorn 2 x v. m. B. 60 - 100 cm<br />

Obstbäume müssen einen Stammumfang von 10 - 12 cm aufweisen und mind.<br />

2 x verpfl. (Hochstämme)<br />

15. Pflege<br />

Für die Pflege der einzelnen Biotope gilt folgendes:<br />

freiwachsende Hecken und Strauchgruppen sind regelmäßig zu kontrollieren,<br />

dabei sind abgestorbene Pflanzen oder Pflanzenteile zu entfernen und ggfs. zu<br />

ersetzen. Feldhecken und Strauchgruppen sind ca. alle 10 Jahre abschnittsweise<br />

auf den Stock zu setzen.<br />

geschnittene Hecken sind mind. einmal pro Jahr zu schneiden<br />

Wildkrautflächen sind einmal pro Jahr zu mähen, um sie von Gehölzaufwuchs<br />

frei zu halten, frühester Schnitt nicht vor Ende Juni, Schnittiefe nicht unter 10<br />

cm<br />

die Retentionsflächen (Sickerteiche und Gräben) sind nur im absolut<br />

notwendigen Maß, den technischen Erfordernissen entsprechent, zu pflegen.<br />

allgemein sind die biotopspeziefischen Ruhe und Schutzperioden ein zuhalten.<br />

Die lt. Landschaftsgesetz NRW geltenden Schutzbestimmungen für<br />

Wildgehölze, Röhrichtbestände etc. sind anzuwenden<br />

16. Zeitlicher Ablauf<br />

Die Ersatzmaßnahmen sind parallel zur Bautätigkeit durchzuführen. Spätestens ein<br />

Jahr nach Beendigung der Baumaßnahme müssen alle Pflanzungen durchgeführt<br />

sein.

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