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(485 KB) , PDF -Datei - Stadt Willich

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1. Planungsanlass und Aufgabenstellung<br />

Um dem benötigten Wohnraumbedarf nach zu kommen, plant die <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong><br />

südlich des Ortsteiles (Alt-<strong>Willich</strong>) im Ortsteil Wekeln auf einem Gebiet von<br />

insgesamt rund 90 ha für 5000 bis 6 000 Einwohner ein großflächiges<br />

Siedlungsgebiet.<br />

Nach Aussage des städtebaulichen Gutachtens (Institut für Städtebau und<br />

Landesplanung der RWTH Aachen) zeigt die Bauland- und Wohnungsnachfrage in<br />

<strong>Willich</strong>, dass ein hoher Bedarf für einem neuen Wohnsiedlungsstandort besteht.<br />

Die günstige Lage und verkehrliche Anbindung des Standortes <strong>Willich</strong>-Wekeln an<br />

die benachbarten Zentren Mönchengladbach, Krefeld und Düsseldorf macht das<br />

Baugebiet auch für Wohnungs- und Baulandsuchende aus dem Umland attraktiv.<br />

Die rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 25 I und II - Wekeln I und II - des ersten<br />

Bauabschnittes sind weitestgehend umgesetzt, die Anschlusspläne Nr. 25 III und<br />

IV befinden sich in der Umsetzungsphase und sind weitestgehend vermarktet mit<br />

der Umsetzung des Planbereiches 25 V ist begonnen. Um das städtebauliche<br />

Konzept nahtlos umzusetzen, wird der B-Plan Nr. 25 VI W aufgestellt. Dieses<br />

Gebiet grenzt östlich an das Bebauungsplangebiet 25 III W und Südlich an das<br />

Gebiet Wekeln IV und V an. Da aufgrund der Aufstellung eines Bauleitplanes,<br />

Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ist dieser<br />

landschafspflegerische Begleitplan als Abwägungsgrundlage erforderlich.<br />

Grundlage für diesen landschaftspflegerischen Beitrag ist die Sichtung der<br />

naturräumlichen Standortvoraussetzungen und der vorhandenen bzw. geplanten<br />

Nutzungsstrukturen im Planbereich. Ziel ist die Erarbeitung konkreter<br />

landschaftspflegerischer Planungsmaßnahmen sowie die Festlegung der sich aus<br />

der Konfliktanalyse ergebenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.<br />

2. Rechtliche Grundlagen<br />

Bundesnaturschutzgesetz<br />

Die Eingriffsregelung in Natur und Landschaft beschreibt der § 8a BnatSchG.<br />

Sind aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bau-<br />

leitplänen oder Satzungen, eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über<br />

die Vermeidung, den Ausgleich und Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetz-<br />

buches zu entscheiden.<br />

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist somit in die Bauleitplanerische<br />

Abwägung integriert.<br />

Landschaftsgesetz NW<br />

Die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege enthält das<br />

Landschaftsgesetz LG NW –Gesetz zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur<br />

Entwicklung der Landschaft- gleichlautend mit dem BnatSchG.<br />

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist in den §§ 4-6 LG NW aufgeführt.<br />

Vermeidbare Eingriffe sind zu unterlassen und unvermeidbare Eingriffe in Natur<br />

und Landschaft sind auszugleichen.

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