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Stadt Treuenbrietzen und Informationen aus der Stadt und den ...

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Nr. 01/05 - 12 - <strong>Treuenbrietzen</strong>er Nachrichten<br />

(2) Wird ein Gr<strong>und</strong>stück an die öffentliche Entwässerungsanlage tatsächlich<br />

angeschlossen, so unterliegt es <strong>der</strong> Beitragspflicht auch<br />

dann, wenn die Vor<strong>aus</strong>setzungen <strong>der</strong> Ziff. 1 nicht erfüllt sind.<br />

(3) Gr<strong>und</strong>stück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von <strong>der</strong> Eintragung<br />

im Liegenschaftskataster <strong>und</strong> im Gr<strong>und</strong>buch je<strong>der</strong> zusammenhängende<br />

Gr<strong>und</strong>besitz, <strong>der</strong> eine selbständige wirtschaftliche Einheit<br />

bildet. Befin<strong>den</strong> sich auf einem Gr<strong>und</strong>stück mehrere bauliche Anlagen,<br />

so können für jede dieser Anlagen die für Gr<strong>und</strong>stücke maßgeblichen<br />

Vorschriften dieser Satzung angewandt wer<strong>den</strong>.<br />

(4) Maßstab für <strong>den</strong> Schmutzwasserbeitrag ist <strong>der</strong> nutzungsbezogene<br />

Flächenbeitrag. Er ergibt sich <strong>aus</strong> <strong>der</strong> Multiplikation <strong>der</strong> zu bewerten<strong>den</strong><br />

Gr<strong>und</strong>stücksfläche mit dem Nutzungsfaktor.<br />

(5) Gr<strong>und</strong>stücksfläche<br />

Als Gr<strong>und</strong>stücksfläche gilt<br />

a) bei Gr<strong>und</strong>stücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes<br />

liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Gr<strong>und</strong>stück im Bebauungsplan<br />

bauliche o<strong>der</strong> gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,<br />

b) bei Gr<strong>und</strong>stücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes<br />

hin<strong>aus</strong>reichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes,<br />

wenn für diese darin bauliche o<strong>der</strong> gewerbliche Nutzung festgesetzt<br />

ist.<br />

c) bei Gr<strong>und</strong>stücken, für die kein Bebauungsplan besteht <strong>und</strong> die innerhalb<br />

eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen o<strong>der</strong> durch<br />

eine Abr<strong>und</strong>ungssatzung dem Innenbereich zugeordnet wer<strong>den</strong>, nur<br />

diese Fläche. Reicht die bauliche o<strong>der</strong> gewerbliche Nutzung über die<br />

Begrenzung hin<strong>aus</strong>, ist die Gr<strong>und</strong>stückstiefe maßgebend, die durch<br />

die hintere Grenze <strong>der</strong> Nutzung bestimmt wird.<br />

d) bei Gr<strong>und</strong>stücken, für die kein Bebauungsplan besteht <strong>und</strong> die<br />

innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegen o<strong>der</strong><br />

durch eine Abr<strong>und</strong>ungssatzung dem Innenbereich zugeordnet<br />

wer<strong>den</strong> <strong>und</strong> die über diese Grenzen hin<strong>aus</strong>reichen, nur die<br />

Fläche im Innenbereich.<br />

e) bei Gr<strong>und</strong>stücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung<br />

ohne o<strong>der</strong> mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist<br />

o<strong>der</strong> die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles<br />

(§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt wer<strong>den</strong> (z.B. Schwimmbä<strong>der</strong>,<br />

Camping- <strong>und</strong> Sportplätze - nicht aber Friedhöfe), 75 % <strong>der</strong><br />

Gr<strong>und</strong>stücksfläche,<br />

f ) Bei bebauten Außenbereichsgr<strong>und</strong>stücken (gemäß § 35 BauGB)<br />

beschränkt sich <strong>der</strong> durch die leitungsgeb<strong>und</strong>enen Schmutzwasseranlagen<br />

vermittelte Vorteil auf <strong>den</strong> Teil des Gr<strong>und</strong>stücks,<br />

<strong>der</strong> <strong>den</strong> angeschlossenen Baulichkeiten zuzuordnen ist. Die<br />

Ermittlung <strong>der</strong> bevorteilten Gr<strong>und</strong>stücksfläche eines bebauten<br />

Außenbereichsgr<strong>und</strong>stücks wird bestimmt durch die Ermittlung<br />

<strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>fläche <strong>der</strong> an die öffentliche Schmutzwasserentsorgungseinrichtung<br />

angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch<br />

die Gr<strong>und</strong>flächenzahl 0,2. Ist die so errechnete Vorteilsfläche<br />

größer als das Buchgr<strong>und</strong>stück, so ist die Fläche des Buchgr<strong>und</strong>stückes<br />

maßgeblich.<br />

Die so ermittelte Gr<strong>und</strong>stücksfläche soll durch einen Lageplan<br />

als Anlage zum Beitragsbescheid <strong>aus</strong>gewiesen wer<strong>den</strong>.<br />

(6)Nutzungsfaktor<br />

a) bei Stellplatzgr<strong>und</strong>stücken <strong>und</strong> bei Gr<strong>und</strong>stücken für die nur<br />

eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist o<strong>der</strong> bei <strong>den</strong>en<br />

die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat<br />

0,50<br />

b) bei eingeschossiger Bebauung 1,00<br />

c) bei zweigeschossiger Bebauung 1,30<br />

d) bei dreigeschossiger Bebauung 1,50<br />

e) jedes weitere Vollgeschoß zusätzlich 0,15<br />

Als Vollgeschoß gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen<br />

Vorschriften Vollgeschosse sind. Ist eine Geschoßzahl wegen <strong>der</strong><br />

Beson<strong>der</strong>heiten des Bauwerkes nicht feststellbar, wer<strong>den</strong> bei industriell<br />

genutzten Gr<strong>und</strong>stücken je angefangene 2,80 m <strong>und</strong> bei allen in<br />

an<strong>der</strong>er Weise genutzten Gr<strong>und</strong>stücken je angefangene 2,20 m Höhe<br />

des Bauwerkes als Vollgeschoß gerechnet.<br />

Als Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse gilt:<br />

a) soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte<br />

höchstzulässige Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse,<br />

b) bei Gr<strong>und</strong>stücken, für die im Bebauungsplan die Zahl <strong>der</strong><br />

Vollgeschosse nicht festgesetzt ist, son<strong>der</strong>n nur eine Baumassenzahl<br />

angegeben ist, die durch 2,8 geteilte Baumassenzahl<br />

auf ganze Zahlen aufger<strong>und</strong>et,<br />

c) die Zahl <strong>der</strong> tatsächlichen Vollgeschosse, wenn aufgr<strong>und</strong> von<br />

Ausnahmen o<strong>der</strong> Befreiungen die Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse nach<br />

Buchstaben a) <strong>und</strong> b) überschritten wird,<br />

d) soweit kein Bebauungsplan besteht o<strong>der</strong> in dem Bebauungsplan<br />

die Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse bzw. die Baumassenzahl nicht bestimmt<br />

sind, bei bebauten Gr<strong>und</strong>stücken die Zahl <strong>der</strong> tatsächlich vorhan<strong>den</strong>en<br />

Vollgeschosse, bei unbebauten Gr<strong>und</strong>stücken die Zahl <strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />

näheren Umgebung überwiegend vorhan<strong>den</strong>en Vollgeschosse, bei<br />

Gr<strong>und</strong>stücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, für das<br />

Kirchengebäude die Zahl von einem Vollgeschoß.<br />

(7)Beitragssatz<br />

Der Beitragssatz für die Herstellung <strong>der</strong> öffentlichen Schmutzwasserbehandlungsanlage<br />

beträgt als nutzungsbezogener Flächenbeitrag<br />

2,00 EUR / m².<br />

§ 3 Beitragspflichtige<br />

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt <strong>der</strong> Bekanntgabe des Beitragsbescheides<br />

Eigentümer des Gr<strong>und</strong>stückes ist. Ist das Gr<strong>und</strong>stück mit<br />

einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers <strong>der</strong><br />

Erbbauberechtigte. Besteht für das Gr<strong>und</strong>stück ein Nutzungsrecht, so<br />

tritt <strong>der</strong> Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des<br />

Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl. I S. 2457)<br />

genannten natürlichen o<strong>der</strong> juristischen Personen des privaten <strong>und</strong> des<br />

öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht<br />

nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides das<br />

Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts o<strong>der</strong> <strong>den</strong> Ankauf des<br />

Gr<strong>und</strong>stücks gemäß §§ 15 <strong>und</strong> 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes<br />

bereits <strong>aus</strong>geübt <strong>und</strong> gegen <strong>den</strong> Anspruch des Nutzers keine<br />

<strong>der</strong> nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einre<strong>den</strong><br />

<strong>und</strong> Einwendungen geltend gemacht wor<strong>den</strong> sind; an<strong>der</strong>enfalls bleibt<br />

die Beitragspflicht des Gr<strong>und</strong>stückseigentümers unberührt.<br />

Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner, bei Wohnungs<strong>und</strong><br />

Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- <strong>und</strong> Teileigentümer nur<br />

entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.<br />

§ 4 Entstehung <strong>der</strong> Beitragspflicht<br />

(1)Die Beitragspflicht entsteht mit <strong>der</strong> betriebsfertigen Herstellung <strong>der</strong><br />

öffentlichen Entwässerungsanlage vor dem Gr<strong>und</strong>stück.<br />

(2)Im Falle des § 2 Ziff.2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss,<br />

frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.<br />

(3)Für Gr<strong>und</strong>stücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung<br />

bereits an die Entwässerungsanlage angeschlossen wer<strong>den</strong> konnten,<br />

entsteht die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.<br />

Das Gleiche gilt für Gr<strong>und</strong>stücke, die im Auftrag <strong>der</strong> Gemein<strong>den</strong> beim<br />

Inkrafttreten dieser Satzung bereits an die zentrale Entwässerung<br />

angeschlossen waren.<br />

§ 5 Vor<strong>aus</strong>leistung<br />

Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vor<strong>aus</strong>leistungen<br />

verlangt wer<strong>den</strong>, sobald mit <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Maßnahme begonnen<br />

wor<strong>den</strong> ist.<br />

§ 6 Veranlagung , Fälligkeit<br />

Der Schmutzwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt <strong>und</strong> einen<br />

Monat nach <strong>der</strong> Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das Gleiche gilt für<br />

die Erhebung <strong>der</strong> Vor<strong>aus</strong>leistung.<br />

§ 7 Härtekl<strong>aus</strong>el<br />

Zur Vermeidung beson<strong>der</strong>er Härten kann <strong>der</strong> Verbandsvorstand im Einzelfall<br />

auf schriftlichen, beweiskräftigen Antrag eine St<strong>und</strong>ung des Anspruchs<br />

<strong>aus</strong> <strong>der</strong> Beitragspflicht gewähren.<br />

§ 8 Schmutzwassergebühr<br />

Für die Inanspruchnahme <strong>der</strong> öffentlichen Entwässerungsanlage wird<br />

eine Kanalbenutzungsgebühr für die Gr<strong>und</strong>stücke erhoben, die an die<br />

öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen sind o<strong>der</strong> in diese<br />

entwässern. Die Kanalbenutzungsgebühr ist so zu bemessen, dass sie<br />

bei <strong>der</strong> Schmutzwasserkanalisation die Kosten deckt.<br />

Die Kanalbenutzungsgebühr umfasst eine Einleitungsgebühr <strong>und</strong> eine<br />

Gr<strong>und</strong>gebühr.<br />

§ 9 Gebührenmaßstab<br />

(1)Die Kanalbenutzungsgebühr wird nach <strong>der</strong> Schmutzwassermenge<br />

bemessen, die in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangt.<br />

(2)Als in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangt gelten:

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