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Stadt Treuenbrietzen und Informationen aus der Stadt und den ...

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Nr. 01/05 - 6 - <strong>Treuenbrietzen</strong>er Nachrichten<br />

§ 5<br />

Ausnahmeregelung<br />

(1)Veranstaltungen, die in <strong>der</strong> Trägerschaft <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Treuenbrietzen</strong><br />

bzw. des Ortsteiles Brachwitz liegen, sind von <strong>der</strong> Zahlung einer<br />

Benutzungsgebühr <strong>aus</strong>geschlossen. Der Jugendklub <strong>und</strong> die ortsansässigen<br />

Vereine <strong>und</strong> Gruppen bekommen die Räumlichkeiten kostenlos<br />

zur Verfügung gestellt.<br />

(2)Begründete Anträge zur Ermäßigung o<strong>der</strong> gegebenenfalls auf Erlass<br />

sind an das Hauptamt zu stellen. Die Entscheidung über eine Gewährung<br />

<strong>der</strong> Ermäßigung trifft das für die Räumlichkeiten zuständige<br />

Fachamt in Abstimmung <strong>und</strong> im Einvernehmen mit dem Ortsbürgermeister<br />

des Ortsteiles Brachwitz.<br />

§ 6<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die H<strong>aus</strong>- <strong>und</strong><br />

Benutzungsordnung für das Gemeindeh<strong>aus</strong> in <strong>der</strong> Gemeinde Brachwitz<br />

vom 17.09.1998 geän<strong>der</strong>t durch die 1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> H<strong>aus</strong>- <strong>und</strong> Benutzungsordnung<br />

für das Gemeindeh<strong>aus</strong> in <strong>der</strong> Gemeinde Brachwitz vom<br />

08.12.2000 außer Kraft.<br />

<strong>Treuenbrietzen</strong>, <strong>den</strong> 22.12.2004<br />

Michael Knape Siegel<br />

Bürgermeister<br />

Vergnügungssteuersatzung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Treuenbrietzen</strong><br />

Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> §§ 5 <strong>und</strong> §§ 35 Abs. 2 Ziff. 10 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für<br />

das Land Bran<strong>den</strong>burg – GO – vom 10.10.2001 (GVBl. I S.154) zuletzt<br />

geän<strong>der</strong>t durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.03.2004 ( GVBl. I S. 59)<br />

<strong>und</strong> des Vergnügungssteuergesetzes für das Land Bran<strong>den</strong>burg vom<br />

vom 27.06.1991 (GVBl. I S. 205) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 2 des<br />

Gesetzes vom 18.12.2001 (GVBl. I S. 287) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

<strong>Treuenbrietzen</strong> am 20.12.2004 (Beschluss-Nr. 179/<br />

10/04) folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Steuersätze<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> örtlichen Regelungsmöglichkeiten gemäß § 20 des<br />

Vergnügungssteuergesetzes wer<strong>den</strong> die Steuersätze wie folgt festgesetzt:<br />

1. Die Steuer des § 14 (2) beträgt in <strong>den</strong> Fällen des § 2 Nr. 4 Buchst. a<br />

abweichend vom VergnügStG für<br />

Apparate mit Gewinnmöglichkeit 138,00 EUR<br />

sonstige Apparate 30,00 EUR<br />

je Apparat <strong>und</strong> angefangenem Kalen<strong>der</strong>monat<br />

2. Die Steuer des § 14 (3) beträgt in <strong>den</strong> Fällen des § 2 Nr. 4 Buchst. b<br />

abweichend vom VergnügStG für<br />

Apparate mit Gewinnmöglichkeit 45,00 EUR<br />

sonstige Apparate 21,00 EUR<br />

je Apparat <strong>und</strong> angefangenem Kalen<strong>der</strong>monat<br />

3. Die Steuer des § 14 (4) beträgt für Apparate, mit <strong>den</strong>en Gewalttätigkeit<br />

gegen Menschen dargestellt wird o<strong>der</strong> die eine Verherrlichung<br />

o<strong>der</strong> Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben<br />

je Apparat <strong>und</strong> angefangenem Kalen<strong>der</strong>monat 409,00 EUR<br />

§ 2<br />

In-Kraft-Treten/Außer-Kaft-Treten<br />

(1) Die Vergnügungssteuersatzung tritt ab 01. Januar 2005 in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:<br />

a) Die Vergnügungssteuersatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Treuenbrietzen</strong> vom<br />

26.02.1996 <strong>und</strong> die 1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Vergnügungssteuersatzung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Treuenbrietzen</strong> vom 13.12.1999.<br />

b) Die Vergnügungssteuersatzung <strong>der</strong> Gemeinde Dietersdorf vom<br />

26.09.1997 <strong>und</strong> die 1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Vergnügungssteuersatzung<br />

<strong>der</strong> Gemeinde Dietersdorf vom 31.03.2000<br />

c) Die Vergnügungssteuersatzung <strong>der</strong> Gemeinde Niebelhorst vom<br />

26.06.1997 <strong>und</strong> die 1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Vergnügungssteuersatzung<br />

<strong>der</strong> Gemeinde Niebelhorst vom 23.02.2000.<br />

d) Die Vergnügungssteuersatzung <strong>der</strong> Gemeinde Rietz vom<br />

07.08.1997 <strong>und</strong> die 1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Vergnügungssteuersatzung<br />

<strong>der</strong> Gemeinde Rietz vom 15.12.1999.<br />

<strong>Treuenbrietzen</strong>, <strong>den</strong> 22.12.2004<br />

Michael Knape Siegel<br />

Bürgermeister<br />

Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutze <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Garten- <strong>und</strong> Grünanlagen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Treuenbrietzen</strong><br />

Aufgr<strong>und</strong> des § 26 Abs. 1 <strong>und</strong> 3 <strong>und</strong> des § 30 des Gesetzes über<br />

Aufbau <strong>und</strong> Befugnisse <strong>der</strong> Ordnungsbehör<strong>den</strong> - Ordnungsbehör<strong>den</strong>gesetz<br />

(OBG) - in <strong>der</strong> gelten<strong>den</strong> Fassung, wird von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Treuenbrietzen</strong><br />

in <strong>der</strong> Sitzung am 20.12. 2004 (Beschluss-Nr. 180/10/04) für<br />

das Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Treuenbrietzen</strong> folgende Verordnung erlassen.<br />

§ 1<br />

Anwendungsbereich<br />

Diese Verordnung findet für alle öffentlichen Garten- <strong>und</strong> Grünanlagen<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Treuenbrietzen</strong> einschließlich <strong>der</strong> Orts- <strong>und</strong> Gemeindeteile<br />

Anwendung.<br />

§ 2<br />

Begriffsbestimmungen<br />

Garten- <strong>und</strong> Grünanlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht<br />

auf die Eigentumsverhältnisse insbeson<strong>der</strong>e alle <strong>der</strong> Allgemeinheit<br />

zur Nutzung <strong>und</strong> zur Verfügung stehen<strong>den</strong> o<strong>der</strong> bestimmungsgemäß<br />

zugänglichen<br />

1. Grün-, Erholungs-, Spiel- <strong>und</strong> Sportflächen, Waldungen, Gärten, Friedhöfe<br />

sowie die Ufer <strong>und</strong> Böschungen von Gewässern,<br />

2. Ruhebänke, Toiletten-, Kin<strong>der</strong>spiel-, Fernsprech-, Wetterschutz- <strong>und</strong><br />

ähnliche Einrichtungen,<br />

3. Denkmäler <strong>und</strong> unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände,<br />

Standbil<strong>der</strong>, Plastiken, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-,<br />

Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz<strong>und</strong><br />

B<strong>aus</strong>telleneinrichtungen sowie Verkehrsschil<strong>der</strong>, Hinweiszeichen<br />

<strong>und</strong> Lichtzeichenanlagen.<br />

4. Rabattenbereiche, Verkehrsinseln, Böschungen, Seiten-, Rand- <strong>und</strong><br />

Sicherheitsstreifen von Straßen, Gräben, Plätzen, sonstige Verkehrsflächen<br />

§ 3<br />

Benutzung <strong>der</strong> Anlagen <strong>und</strong> allgemeine Verhaltenspflicht<br />

(1) In Anlagen hat sich je<strong>der</strong> so zu verhalten, dass an<strong>der</strong>e nicht gefährdet,<br />

geschädigt o<strong>der</strong> mehr als nach <strong>den</strong> Umstän<strong>den</strong> unvermeidbar in<br />

ihrer bestimmungsmäßigen Benutzung behin<strong>der</strong>t wer<strong>den</strong>.<br />

(2) Die Anlagen sind schonend zu behandeln, sie dürfen nur gemäß ihrer<br />

Zweckbestimmung <strong>und</strong> bei fehlen<strong>der</strong> Zweckbestimmung in <strong>der</strong> üblichen<br />

Weise genutzt wer<strong>den</strong>. Vorübergehende Nutzungseinschränkungen<br />

auf Hinweistafeln sind zu beachten.<br />

(3) Die Absätze 1 <strong>und</strong> 2 fin<strong>den</strong> nur insoweit Anwendung, als die darin<br />

enthaltenen Verhaltenspflichten <strong>und</strong> Benutzungsgebote nicht <strong>der</strong> Regelung<br />

des Verkehrs im Sinne <strong>der</strong> Straßenverkehrsordnung in Anlagen<br />

dienen. Insoweit ist § 1 Abs. 2 StVO einschlägig.<br />

(4) Das Abstellen von Gegenstän<strong>den</strong> <strong>und</strong> das Lagern von Materialien,<br />

insbeson<strong>der</strong>e auf Grünflächen sind unzulässig, soweit es sich nicht<br />

um eine Son<strong>der</strong>nutzung im Sinne straßenrechtlicher Bestimmungen<br />

handelt.<br />

§ 4<br />

Schutz <strong>der</strong> Verkehrsflächen <strong>und</strong> Anlagen<br />

Es ist in Anlagen nicht gestattet:<br />

1. unbefugt Sträucher <strong>und</strong> Pflanzen <strong>aus</strong> dem Bo<strong>den</strong> zu entfernen, zu<br />

beschädigen o<strong>der</strong> Teile davon abzuschnei<strong>den</strong>, abzubrechen, umzuknicken<br />

o<strong>der</strong> sonst wie zu verän<strong>der</strong>n<br />

2. unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen,<br />

Straßen- <strong>und</strong> Hinweisschil<strong>der</strong> <strong>und</strong> an<strong>der</strong>e Einrichtungen zu entfernen,<br />

zu versetzen, zu beschädigen, zu beschmutzen, zu bemalen<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>s als bestimmungsgemäß zu nutzen<br />

3. zu übernachten<br />

4. Gegenstände, wie zum Beispiel Altklei<strong>der</strong>container, Verkaufsstände,

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