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Stadt Treuenbrietzen und Informationen aus der Stadt und den ...

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Nr. 01/05 - 18 - <strong>Treuenbrietzen</strong>er Nachrichten<br />

<strong>und</strong> Pflichten nach dieser Satzung, insbeson<strong>der</strong>e zur Ablesung, o<strong>der</strong><br />

zur Ermittlung <strong>der</strong> Bemessungsgr<strong>und</strong>lagen erfor<strong>der</strong>lich <strong>und</strong> vereinbart<br />

ist.<br />

(2)Kosten, die dem Zweckverband dadurch entstan<strong>den</strong>, dass die genannten<br />

Anlagen nicht zugänglich sind, trägt <strong>der</strong> Eigentümer.<br />

§ 9 Technische Anschlussbedingungen<br />

(1)Der Zweckverband ist berechtigt, weitere technische Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

an <strong>den</strong> H<strong>aus</strong>anschluss <strong>und</strong> an<strong>der</strong>e Anlagenteile sowie an <strong>den</strong> Betrieb<br />

<strong>der</strong> Anlage festzulegen, soweit dies <strong>aus</strong> Grün<strong>den</strong> <strong>der</strong> sicheren <strong>und</strong><br />

störungsfreien Versorgung, insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick auf die Erfor<strong>der</strong>nisse<br />

des Verteilungsnetzes notwendig ist. Diese Anfor<strong>der</strong>ungen dürfen<br />

<strong>den</strong> anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik nicht wi<strong>der</strong>sprechen.<br />

Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von <strong>der</strong><br />

vorherigen Zustimmung des Zweckverbandes abhängig gemacht wer<strong>den</strong>.<br />

Die Zustimmung darf nur verweigert wer<strong>den</strong>, wenn <strong>der</strong><br />

Anschluss eine sichere <strong>und</strong> störungsfreie Versorgung gefähr<strong>den</strong><br />

würde.<br />

(2)Anschluss- <strong>und</strong> Verbrauchsleitungen dürfen we<strong>der</strong> als Er<strong>der</strong> - noch<br />

als Schutzleiter für Blitzableiter-Erdungsleitungen <strong>und</strong> Starkstromanlagen<br />

benutzt wer<strong>den</strong>.<br />

Wenn ein Erdungsanschluss an <strong>der</strong> Anschlussleitung vorhan<strong>den</strong> ist<br />

bzw. die Wasserzähleranlage durch eine angebrachte Leitung überbrückt<br />

ist, so muss auf Veranlassung <strong>und</strong> auf Kosten des Eigentümers<br />

durch einen eingetragenen Elektrofachmann diese Erdungseinrichtung<br />

entfernt wer<strong>den</strong>, wobei die Verbrauchsleitung bei <strong>der</strong> Herstellung<br />

eines zwingend erfor<strong>der</strong>lichen Hauptpotential<strong>aus</strong>gleiches<br />

als Schutzmaßnahme mit einzubeziehen ist. Die Klemme für <strong>den</strong><br />

Potential<strong>aus</strong>gleich ist dabei mindestens 0,5 m von dem Ventil 2 bzw.<br />

Schieber 2, in Fließrichtung gesehen, zu befestigen, um spätere Arbeiten<br />

an <strong>der</strong> Wasserzähleranlage nicht zu beeinträchtigen.<br />

§ 10 Stilllegung des H<strong>aus</strong>anschlusses<br />

Die Stilllegung erfolgt auf Antrag beim Zweckverband, o<strong>der</strong> nach Benachrichtigung<br />

durch <strong>den</strong> Zweckverband, wenn über 1 Jahr kein Trinkwasser<br />

<strong>aus</strong> dem öffentlichen Verteilungsnetz entnommen wurde.<br />

§ 11 Kostenerstattungspflichtig<br />

(1)Kostenerstattungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Bekanntgabe<br />

des Bescheides Eigentümer des Gr<strong>und</strong>stücks ist. Ist das Gr<strong>und</strong>stück<br />

mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers<br />

<strong>der</strong> Erbbauberechtigte. Besteht für das Gr<strong>und</strong>stück ein Nutzungsrecht,<br />

so tritt <strong>der</strong> Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die<br />

in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September<br />

1994 (BGBl I S. 2457) genannten natürlichen o<strong>der</strong> juristischen Personen<br />

des privaten <strong>und</strong> des öffentlichen Rechts. Die Kostenerstattungspflicht<br />

dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des<br />

Erlasses des Bescheides das Wahlrecht über die Bestellung des<br />

Erbbaurechts o<strong>der</strong> <strong>den</strong> Ankauf des Gr<strong>und</strong>stücks gemäß <strong>den</strong> §§ 15<br />

<strong>und</strong> 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits <strong>aus</strong>geübt<br />

<strong>und</strong> gegen <strong>den</strong> Anspruch des Benutzers keine Einwendungen geltend<br />

gemacht wor<strong>den</strong> sind; an<strong>der</strong>nfalls bleibt die Kostenerstattungspflicht<br />

des Gr<strong>und</strong>stückseigentümers unberührt.<br />

(2)Mehrere Kostenerstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 12 Anzeigepflicht<br />

Jede Veräußerung eines Gr<strong>und</strong>stücks ist dem Zweckverband sowohl<br />

vom Veräußerer, als auch vom Erwerber, binnen eines Monats schriftlich<br />

anzuzeigen.<br />

§ 13 Wasserbenutzungsgebühren<br />

(1)Für die Inanspruchnahme <strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgungsanlagen<br />

wird eine Wasserbenutzungsgebühr für die Gr<strong>und</strong>stücke erhoben,<br />

die <strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgungsanlage angeschlossen<br />

sind o<strong>der</strong> <strong>aus</strong> dieser Wasser entnehmen.<br />

(2)Die Wasserbenutzungsgebühr wird als Gr<strong>und</strong>gebühr <strong>und</strong> als<br />

Verbrauchsgebühr erhoben.<br />

§ 14 Messung<br />

(1)Der Zweckverband stellt die vom Nutzer verbrauchte Wassermenge<br />

durch Messeinrichtungen fest, die <strong>den</strong> eichrechtlichen Vorschriften<br />

entsprechen müssen o<strong>der</strong> schätzt <strong>den</strong> Wasserverbrauch.<br />

(2)Der Zweckverband hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie<br />

Messung <strong>der</strong> verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Er<br />

bestimmt Art, Zahl <strong>und</strong> Größe sowie Anbringungsort <strong>der</strong><br />

Messeinrichtungen.<br />

Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung<br />

<strong>und</strong> Entfernung <strong>der</strong> Messeinrichtungen Aufgabe des Zweckverbandes.<br />

Er hat <strong>den</strong> Nutzer anzuhören <strong>und</strong> dessen berechtigte Interessen<br />

zu wahren. Er ist verpflichtet, auf Verlangen des Nutzers die<br />

Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung<br />

einer einwandfreien Messung möglich ist; <strong>der</strong> Nutzer ist verpflichtet,<br />

die Kosten zu tragen <strong>und</strong> hat auf Verlangen Sicherheit zu leisten.<br />

(3)Der Nutzer haftet für das Abhan<strong>den</strong>kommen <strong>und</strong> die Beschädigung<br />

<strong>der</strong> Messeinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschul<strong>den</strong> trifft. Er<br />

hat <strong>den</strong> Verlust, Beschädigungen <strong>und</strong> Störungen dieser Einrichtungen<br />

dem Zweckverband unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet,<br />

sie vor Abwasser, Schmutz- <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>wasser sowie vor Frost zu<br />

schützen.<br />

(4)Absatz 1-3 gilt gleich lautend für Standrohrwasserzähler <strong>und</strong> Abzugszähler.<br />

§ 15 Nachprüfung von Messeinrichtungen<br />

(1)Der Nutzer kann je<strong>der</strong>zeit die Nachprüfung <strong>der</strong> Messeinrichtung durch<br />

eine Eichbehörde o<strong>der</strong> eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne<br />

des Eichgesetzes verlangen. Stellt <strong>der</strong> Nutzer <strong>den</strong> Antrag auf Prüfung<br />

beim Zweckverband, so hat er diesen vor Antragstellung zu<br />

benachrichtigen.<br />

(2)Die Kosten <strong>der</strong> Prüfung fallen dem Zweckverband zur Last, falls die<br />

Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet;<br />

sonst dem Nutzer.<br />

Die vom Nutzer zu tragen<strong>den</strong> Kosten <strong>der</strong> Nachprüfung umfassen<br />

auch die Kosten des Transportes sowie die des Ein- <strong>und</strong> Ausbauens<br />

<strong>der</strong> Messeinrichtung.<br />

§ 16 Ablesung<br />

(1)Die Messeinrichtungen wer<strong>den</strong> vom Beauftragten des Zweckverbandes<br />

möglichst in gleichen Zeitabstän<strong>den</strong> o<strong>der</strong> auf Verlangen des<br />

Zweckverbandes vom Nutzer selbst abgelesen. Dieser hat dafür<br />

Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.<br />

(2)Solange <strong>der</strong> Beauftragte des Zweckverbandes die Räume des Nutzers<br />

nicht zum Zwecke <strong>der</strong> Ablesung betreten kann, darf <strong>der</strong> Zweckverband<br />

<strong>den</strong> Verbrauch auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage <strong>der</strong> letzten Ablesung schätzen;<br />

die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.<br />

(3)Wer<strong>den</strong> durch <strong>den</strong> Nutzer bei Reklamationen zusätzliche Ablesungen<br />

verlangt, die sich als unbegründet her<strong>aus</strong>stellen, so trägt er die<br />

entstehen<strong>den</strong> Kosten.<br />

§ 17 Gr<strong>und</strong>gebühr<br />

(1)Die Gr<strong>und</strong>gebühr stellt das Entgelt für die Bereitstellung <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Wasserversorgungsanlage dar <strong>und</strong> wird für je<strong>den</strong><br />

H<strong>aus</strong>anschluss erhoben.<br />

(2)Die Gr<strong>und</strong>gebühr je H<strong>aus</strong>anschluss <strong>und</strong> Monat beträgt auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage<br />

<strong>der</strong> stündlichen Durchflusskapazität des Wasserzählers (Qn)<br />

Qn 2,5: 8,00 EUR zzgl. 7 % Umsatzsteuer 8,56 EUR<br />

Qn 6: 19,20 EUR zzgl. 7 % Umsatzsteuer 20,54 EUR<br />

Qn 10: 32,00 EUR zzgl. 7 % Umsatzsteuer 34,24 EUR<br />

Qn 15 (DN 50): 96,00 EUR zzgl. 7 % Umsatzsteuer 102,72 EUR<br />

Qn 40 (DN 80): 320,00 EUR zzgl. 7 % Umsatzsteuer 342,40 EUR<br />

Qn 60 (DN 100): 480,00 EUR zzgl. 7 % Umsatzsteuer 513,60 EUR<br />

Bei Anschlüssen mit einem Verb<strong>und</strong>wasserzähler setzt sich die<br />

Gr<strong>und</strong>gebühr <strong>aus</strong> <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> H<strong>aus</strong>wasserzählergröße <strong>und</strong> des<br />

Großwasserzählers zusammen.<br />

Bei mehreren Anschlüssen fallen die einzelnen Gr<strong>und</strong>gebühren für<br />

die jeweiligen Anschlüsse nebeneinan<strong>der</strong> an.<br />

(3)Die Gr<strong>und</strong>gebühr ist eine monatliche Gebühr, die anteilig nach Tagen<br />

zu berechnen ist, wenn diese nicht über <strong>den</strong> gesamten Monat besteht.<br />

§ 18 Verbrauchsgebühr<br />

(1)Die Verbrauchsgebühren wer<strong>den</strong> nach <strong>der</strong> Menge des Trinkwassers<br />

berechnet, das <strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgungsanlage vom<br />

angeschlossenen Gr<strong>und</strong>stück abgenommen wird. Der Wasserverbrauch<br />

auf dem Gr<strong>und</strong>stück wird gr<strong>und</strong>sätzlich gemessen.<br />

Die Verbrauchsgebühr versteht sich zuzüglich <strong>der</strong> jeweils gelten<strong>den</strong><br />

Umsatzsteuer, welche <strong>der</strong>zeit 7 % beträgt.

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