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Stadt Treuenbrietzen und Informationen aus der Stadt und den ...

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Nr. 01/05 - 8 - <strong>Treuenbrietzen</strong>er Nachrichten<br />

Anlage zur Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutze<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Garten- <strong>und</strong> Grünanlagen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Treuenbrietzen</strong><br />

Bußgeldkatalog<br />

zu § 13 <strong>der</strong> Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutze<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Garten- <strong>und</strong> Grünanlagen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Treuenbrietzen</strong><br />

Zur Durchsetzung <strong>der</strong> genannten Verordnung ist es erfor<strong>der</strong>lich, Regel<strong>und</strong><br />

Rahmensätze zu verabschie<strong>den</strong>.<br />

Folgende Tatbestände müssen bei <strong>der</strong> Bemessung des Bußgeldes berücksichtigt<br />

wer<strong>den</strong>:<br />

1. Wer<strong>den</strong> durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen mehrere<br />

Ordnungswidrigkeiten begangen, so wird für jede eine Geldbuße<br />

festgesetzt.<br />

2. Wird eine ordnungswidrige Handlung trotz erfolgter Ahndung weiter<br />

fortgesetzt bzw. vorgenommen o<strong>der</strong> Handlungen wie<strong>der</strong>holt unterlassen,<br />

ist bei <strong>der</strong> Bemessung je<strong>der</strong> weiteren Handlung von Rahmen<strong>und</strong><br />

Regelsätzen <strong>aus</strong>zugehen, jedoch unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

Wie<strong>der</strong>holbarkeit um 50 % des Regelbußgeldes zu erhöhen. Bei <strong>der</strong><br />

Betrachtung ist <strong>der</strong> zeitliche <strong>und</strong> räumliche Zusammenhang zum<br />

Gr<strong>und</strong>tatbestand zu betrachten.<br />

lfd.Nr. Verstoß Bußgeld<br />

in EUR<br />

§ 3 Benutzung <strong>der</strong> Anlagen <strong>und</strong> allgemeine Verhaltenspflicht<br />

01. die Benutzung nicht <strong>den</strong> Bestimmungen entspricht 50,00<br />

02. Lagerung von Material auf Grünflächen 50,00<br />

§ 4 Schutz von Verkehrsflächen <strong>und</strong> Anlagen<br />

03. unbefugt Sträucher <strong>und</strong> Pflanzen entfernt o<strong>der</strong> beschädigt wer<strong>den</strong> 50,00<br />

04. Bänke, Tische, VKZ, sonst. Gegenstände entfernt, verstellt, beschmutzt, bemalt<br />

o<strong>der</strong> besprüht wer<strong>den</strong> 100,00<br />

05. Übernachtung in Grünanlagen 15,00<br />

06. Beleuchtungen <strong>und</strong> Sperrvorrichtungen beseitigt, beschädigt o<strong>der</strong> verän<strong>der</strong>t wer<strong>den</strong> 50,00<br />

§ 5 Nutzungsbeschränkungen<br />

07. Befahren <strong>der</strong> Parkanlagen mit Fahrzeugen jeglicher Art <strong>aus</strong>genommen<br />

Kin<strong>der</strong>wagen, Kin<strong>der</strong>fahrzeuge, Fahrrä<strong>der</strong> <strong>und</strong> Krankenfahrstühle 20,00<br />

§ 6 Verunreinigungsverbot<br />

08. Anlagen <strong>und</strong> Verkehrsflächen, öffentliche Gebäude, Denkmäler, Bedürfnisanstalten,<br />

öffentliche Anschlagsäulen o<strong>der</strong> –tafeln, Straßen-, H<strong>aus</strong>nummern<strong>und</strong><br />

Verkehrsschil<strong>der</strong> sowie an<strong>der</strong>e öffentliche Einrichtungen zu verunreinigen,<br />

zu bemalen, zu beschriften o<strong>der</strong> zu behängen 100,00<br />

09. unterlassene Säuberung, Schmutz- <strong>und</strong> Abwasser <strong>aus</strong>zuschütten, Ausbringen<br />

von gefährlichen Stoffen, Nichtaufstellen von Abfallbehältern, Nichteinsammeln<br />

von Speise- <strong>und</strong> Getränkeresten 30,00<br />

10. H<strong>aus</strong>müll bzw. gewerbliche Abfälle in Papierkörbe entsorgen 20,00<br />

§ 7 Reinigung <strong>und</strong> Reparatur von Kraftfahrzeugen<br />

11. Fahrzeuge auf öffentl. Verkehrsflächen wäscht bzw. reinigt 30,00<br />

§ 8 Wohnwagen, Zelte <strong>und</strong> Verkaufswagen<br />

12. Abstellen <strong>und</strong> Aufstellen von Wohnwagen, Zelten <strong>und</strong> Verkaufswagen 30,00<br />

§ 9 Tierhaltung<br />

13. Verunreinigungen o<strong>der</strong> Beschädigungen durch Tiere 20,00<br />

14. Mitführen von H<strong>und</strong>en ohne Leine/Maulkorb 10,00<br />

15. H<strong>und</strong>e außerhalb des Gr<strong>und</strong>stücks ohne Aufsichtsperson 30,00<br />

§ 10 Kin<strong>der</strong>spielplätze<br />

16. Mitführen von H<strong>und</strong>en auf Spielplätzen 20,00<br />

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Festsetzung,<br />

Anbringung <strong>und</strong> Gestaltung von H<strong>aus</strong>nummern<br />

(H<strong>aus</strong>nummernverordnung)<br />

in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Treuenbrietzen</strong> vom 20.12.2004<br />

Auf Gr<strong>und</strong> des § 26 Abs.1 des Gesetzes über Aufbau <strong>und</strong> Befugnisse<br />

<strong>der</strong> Ordnungsbehör<strong>den</strong> (Ordnungsbehör<strong>den</strong>gesetz - OBG) in <strong>der</strong> Fassung<br />

vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />

Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 289), erlässt die<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Treuenbrietzen</strong> als Ordnungsbehörde folgende Verordnung:<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich, Zweck<br />

(1) Diese Ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte Gebiet <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Treuenbrietzen</strong> einschließlich <strong>der</strong> Ortsteile <strong>und</strong> Gemeindeteile.<br />

(2) Diese Ordnungsbehördliche Verordnung dient <strong>der</strong> einheitlichen Vergabe<br />

von H<strong>aus</strong>nummern an Wohn- <strong>und</strong> Geschäftsgr<strong>und</strong>stücken, zur<br />

Wahrung <strong>der</strong> öffentlichen Ordnung <strong>und</strong> Sicherheit sowie <strong>der</strong> Ge-<br />

währleistung <strong>der</strong> rechtzeitigen Erreichbarkeit durch Rettungsdienste<br />

<strong>und</strong> Feuerwehr.<br />

§ 2<br />

Vergabe <strong>der</strong> H<strong>aus</strong>nummern<br />

(1) Jedes Gebäudegr<strong>und</strong>stück erhält in <strong>der</strong> Regel eine H<strong>aus</strong>nummer. Bei<br />

Häusern mit mehreren Eingängen bzw. Treppenhäusern, zwischen<br />

<strong>den</strong>en keine allgemein zugängliche Verbindung besteht, erhält je<strong>der</strong><br />

Eingang eine geson<strong>der</strong>te H<strong>aus</strong>nummer. Bil<strong>den</strong> mehrere Gebäude eine<br />

wirtschaftliche Einheit, erhalten sie eine gemeinsame H<strong>aus</strong>nummer.<br />

Von mehreren auf einem Gr<strong>und</strong>stück errichteten Gebäu<strong>den</strong> kann<br />

jedes wirtschaftlich selbstständige Gebäude eine eigene H<strong>aus</strong>nummer<br />

erhalten.<br />

Ein Rechtsanspruch auf Vergabe einer H<strong>aus</strong>nummer besteht nicht.<br />

(2) Für neu errichtete Gebäude in Baulücken, bzw. in zweiter Reihe<br />

liegend, wer<strong>den</strong> im Bedarfsfall bestehende H<strong>aus</strong>nummern mit zusätzlichen<br />

alphabetischen Kleinbuchstaben vergeben.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Treuenbrietzen</strong> – Bauamt - teilt die H<strong>aus</strong>nummer zu. Die<br />

festgesetzten H<strong>aus</strong>nummern wer<strong>den</strong> dem Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />

auf Antrag schriftlich mitgeteilt. Bestehen für bereits bebaute Gr<strong>und</strong>stücke,<br />

die unter diese Verordnung fallen, keine H<strong>aus</strong>nummern, erfolgt<br />

die Festsetzung durch die <strong>Stadt</strong> <strong>Treuenbrietzen</strong>.<br />

§ 3<br />

Pflichten des Eigentümers<br />

Der Eigentümer des Gebäudes, für welches die <strong>Stadt</strong> <strong>Treuenbrietzen</strong><br />

eine H<strong>aus</strong>nummer zugeteilt hat, ist verpflichtet, die H<strong>aus</strong>nummer innerhalb<br />

von 4 Wochen nach Erhalt <strong>der</strong> Mitteilung, bei Neubauten spätestens<br />

bis zum Bezug des Gebäudes, gemäß § 2 Abs.3 auf seine Kosten zu<br />

beschaffen <strong>und</strong> entsprechend <strong>den</strong> Bestimmungen dieser Verordnung<br />

<strong>und</strong> etwaigen weiteren Auflagen ordnungsgemäß anzubringen <strong>und</strong> zu<br />

unterhalten.<br />

§ 4<br />

Anbringen <strong>der</strong> H<strong>aus</strong>nummern<br />

(1) Die H<strong>aus</strong>nummer muss am Gebäude so angebracht wer<strong>den</strong>, dass diese<br />

vom öffentlichen Raum (Straße/Gehweg) je<strong>der</strong>zeit gut einsehbar ist.<br />

(2) Liegen Gebäude vom öffentlichen Straßenraum soweit entfernt, dass<br />

die Einsicht auf die H<strong>aus</strong>nummer nicht mehr bzw. nur bedingt möglich<br />

ist, so ist die H<strong>aus</strong>nummer an <strong>der</strong> Einzäunung bzw. unmittelbar in<br />

Nähe des vorhan<strong>den</strong>en Zuganges zur öffentlichen Straße/Gehweg<br />

nach <strong>den</strong> Bestimmungen des § 5 anzubringen.<br />

(3) Aus Grün<strong>den</strong> <strong>der</strong> Übersichtlichkeit sind für Häuserblöcke o<strong>der</strong> H<strong>aus</strong>gruppen<br />

zusätzlich zu <strong>den</strong> einzelnen Nummern an sichtbarer Stelle<br />

die H<strong>aus</strong>nummern zusammengefasst anzubringen.<br />

(4) Es kann eine an<strong>der</strong>e Art <strong>der</strong> Anbringung zugelassen o<strong>der</strong> angeordnet<br />

wer<strong>den</strong>, wenn dies in beson<strong>der</strong>en Fällen, insbeson<strong>der</strong>e zur besseren<br />

Sichtbarkeit <strong>der</strong> H<strong>aus</strong>nummer geboten ist.<br />

§ 5<br />

Gestaltungsvorschrift<br />

(1) Für die H<strong>aus</strong>nummern können unter an<strong>der</strong>en folgende Schil<strong>der</strong> verwendet<br />

wer<strong>den</strong>:<br />

a) weiße Ziffern auf dunklem Untergr<strong>und</strong>, schwarze Ziffern auf<br />

hellem Untergr<strong>und</strong><br />

b) H<strong>aus</strong>nummernleuchten<br />

c) reflektierende Schil<strong>der</strong><br />

d) Keramik- o<strong>der</strong> Metallziffern<br />

Nicht gestattet sind Schil<strong>der</strong> <strong>aus</strong> Papier, Pappe <strong>und</strong> sonst leicht<br />

verwitterndem Material. Auch das direkte Anbringen <strong>der</strong> H<strong>aus</strong>nummer<br />

mittels Farbe auf die H<strong>aus</strong>wand, Türen <strong>und</strong> Toren ist nicht gestattet.<br />

Die H<strong>aus</strong>nummer muss von <strong>der</strong> Straße <strong>aus</strong> erkennbar <strong>und</strong> gut lesbar<br />

sein. Für die Zahlen wird eine Mindesthöhe von 70 mm <strong>und</strong> für Buchstaben<br />

eine Mindesthöhe von 50 mm vorgeschrieben.<br />

(2) Die Lesbarkeit <strong>der</strong> H<strong>aus</strong>nummer ist durch <strong>den</strong> Eigentümer insbeson<strong>der</strong>e<br />

in <strong>den</strong> Abend- <strong>und</strong> Nachtst<strong>und</strong>en zu gewährleisten.<br />

§ 6<br />

Än<strong>der</strong>ung von H<strong>aus</strong>nummern<br />

Bei notwendigen Erneuerungen <strong>der</strong> H<strong>aus</strong>nummer tritt an die Stelle <strong>der</strong><br />

Festsetzung nach § 2 Abs.3 Satz 3 die Auffor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> an <strong>den</strong><br />

Eigentümer, die H<strong>aus</strong>nummer zu erneuern. Im Übrigen fin<strong>den</strong> die §§ 2 bis<br />

6 entsprechende Anwendung.

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