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Stadt Treuenbrietzen und Informationen aus der Stadt und den ...

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Nr. 01/05 - 16 - <strong>Treuenbrietzen</strong>er Nachrichten<br />

seiner Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage sowie die Verpflichtung<br />

zur Vorlage <strong>der</strong> Untersuchungsergebnisse auferlegen. Er kann ferner<br />

anordnen, dass <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>stückseigentümer eine regelmäßige<br />

Überwachung durch <strong>den</strong> ZV zu dul<strong>den</strong> <strong>und</strong> die dadurch bedingten<br />

Kosten zu erstatten hat.<br />

(4)Vor <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> Entwässerungsgenehmigung darf mit <strong>der</strong> Herstellung<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage<br />

nur begonnen wer<strong>den</strong>, wenn <strong>und</strong> soweit <strong>der</strong> ZV sein Einverständnis<br />

erteilt hat.<br />

(5)Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach<br />

ihrer Erteilung mit <strong>der</strong> Herstellung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage<br />

nicht begonnen o<strong>der</strong> wenn die Ausführung<br />

zwei Jahre unterbrochen wor<strong>den</strong> ist. Die Frist kann auf Antrag um<br />

jeweils höchstens zwei Jahre verlängert wer<strong>den</strong>.<br />

§ 8 Zustimmungspflichtige <strong>und</strong> verbotene Einleitungen<br />

(1)Nur mit Zustimmung des Zweckverbandes dürfen in die öffentlichen<br />

Entwässerungsanlagen eingeleitet wer<strong>den</strong>:<br />

a) Nie<strong>der</strong>schlagswasser in die Schmutzwasserkanäle,<br />

b) nicht häusliches Schmutzwasser,<br />

c) Schmutzwasser <strong>aus</strong> Schwimmbecken <strong>und</strong> Becken mit<br />

Springbrunnen,<br />

d) Gr<strong>und</strong>wasser,<br />

e) Wasser <strong>aus</strong> Gewässern <strong>und</strong> Rückhalteeinrichtungen für<br />

Nie<strong>der</strong>schlagswasser<br />

Der Zweckverband bestimmt, ob <strong>und</strong> wie in die öffentliche<br />

Schmutzwasseranlage eingeleitet wer<strong>den</strong> darf.<br />

(2)In die öffentlichen Schmutzwasseranlagen dürfen nicht eingeleitet<br />

wer<strong>den</strong>:<br />

Abwässer, durch die die öffentliche Sicherheit o<strong>der</strong> Ordnung gefährdet,<br />

das Personal <strong>der</strong> Schmutzwasserbeseitigung ges<strong>und</strong>heitlich gefährdet<br />

o<strong>der</strong> geschädigt, die Entwässerungsanlagen einschließlich<br />

<strong>der</strong> Kläranlage nachteilig beeinflusst, die Schlammbehandlung, -<br />

beseitigung <strong>und</strong>/o<strong>der</strong> -verwertung beeinträchtigt o<strong>der</strong> Vorfluter schädlich<br />

verunreinigt wer<strong>den</strong> können d. h. konkret:<br />

a) Schmutzwässer, die die in <strong>der</strong> Anlage genannten Parameter<br />

überschreiten <strong>und</strong> für die keine Einleiterlaubnis o<strong>der</strong> Zustimmung<br />

zur Einleitung erteilt wurde.<br />

b) Flüssige <strong>und</strong> feste Stoffe, die die Entwässerungsanlagen verstopfen<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Reinigung erschweren können, einschließlich<br />

Abfallstoffe <strong>aus</strong> Abfallzerkleinern,<br />

c) Feuergefährliche, explosive, giftige radioaktive <strong>und</strong> an<strong>der</strong>e Stoffe,<br />

die die Entwässerungsanlagen in Bestand, Betrieb, die an<br />

ihnen arbeiten<strong>den</strong> Personen o<strong>der</strong> die öffentliche Sicherheit gefähr<strong>den</strong><br />

können,<br />

d) Schmutzwasser, dass nachhaltig belästigende Gerüche verbreitet,<br />

explosive o<strong>der</strong> giftige Gase entwickelt, die Entwässerungsanlagen<br />

in Bestand o<strong>der</strong> Betrieb gefährdet, die Reinigung<br />

des Schmutzwassers erschwert o<strong>der</strong> <strong>den</strong> Betrieb stören kann.<br />

(3)Anschlussnehmer, bei <strong>den</strong>en Stoffe anfallen, die leichter als Wasser<br />

sind, wie z.B. Benzin, Öle o<strong>der</strong> Fette, haben eine Vorreinigung <strong>der</strong><br />

Abwässer entsprechend dem technischen Höchststand durchzuführen<br />

<strong>und</strong> alle Möglichkeiten zu nutzen, die Maximalwerte zu unterschreiten.<br />

Der Verpflichtete hat die Entleerung <strong>der</strong> Abschei<strong>der</strong> in<br />

regelmäßigen Abstän<strong>den</strong> <strong>und</strong> bei Bedarf vorzunehmen. Der Zweckverband<br />

ist berechtigt, die Nachweisführung über die ordnungsgemäße<br />

Betreibung <strong>und</strong> Wartung von Vorreinigungsanlagen zu überprüfen.<br />

§ 9 H<strong>aus</strong>anschlüsse<br />

(1)Jedes Gr<strong>und</strong>stück muss einen eigenen, unmittelbaren Anschluss an<br />

die öffentliche Schmutzwasseranlage haben. Die Lage <strong>und</strong> lichte<br />

Weite des Anschlusskanals <strong>und</strong> die Anordnung des Übergabeschachtes<br />

bestimmt <strong>der</strong> ZV. Auf Antrag an <strong>den</strong> ZV kann ein Gr<strong>und</strong>stück<br />

mehrere Anschlüsse erhalten.<br />

(2)Der ZV kann <strong>aus</strong>nahmsweise <strong>den</strong> Anschluss mehrerer Gr<strong>und</strong>stücke<br />

an einen gemeinsamen Anschlusskanal zulassen. Diese Ausnahme<br />

setzt vor<strong>aus</strong>, dass die beteiligten Gr<strong>und</strong>stückseigentümer die Verlegung,<br />

Unterhaltung <strong>und</strong> Benutzung <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen<br />

auf dem jeweils frem<strong>den</strong> Gr<strong>und</strong>stück durch Eintragung einer<br />

Baulast gesichert haben, wenn es technisch nicht an<strong>der</strong>s realisierbar<br />

ist.<br />

§ 10 Zutritt <strong>und</strong> Überwachung<br />

(1)Reinigungsöffnungen, Kontrollschächte <strong>und</strong> die Rückst<strong>aus</strong>icherung<br />

müssen je<strong>der</strong>zeit zugänglich sein.<br />

(2)Den Beauftragten des ZV ist zur Prüfung <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen<br />

<strong>und</strong> -einrichtungen ungehin<strong>der</strong>t Zutritt zu allen<br />

Anlagen auf dem angeschlossenen Gr<strong>und</strong>stück zu gewähren.<br />

(3)Die Anschlussnehmer sind verpflichtet dem Zweckverband anzuzeigen,<br />

wenn Stoffe in die öffentliche Schmutzwasseranlage gelangt<br />

sind o<strong>der</strong> zu gelangen drohen, die <strong>den</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen gemäß <strong>der</strong><br />

Anlage dieser Satzung nicht entsprechen <strong>und</strong>/o<strong>der</strong> eine Gefahr für<br />

die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung darstellen. Gleiches gilt für<br />

<strong>den</strong> Fall, dass sich die Art <strong>und</strong> die Menge des anfallen<strong>den</strong> Schmutzwassers<br />

erheblich verän<strong>der</strong>t.<br />

§ 11 Haftung<br />

(1)Der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigte <strong>und</strong> die Nutzer<br />

haben für einen ordnungsgemäßen Zustand <strong>und</strong> eine vorschriftsmäßige<br />

Benutzung <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungseinrichtung nach<br />

<strong>den</strong> Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Sie haften dem ZV für<br />

alle Schä<strong>den</strong> <strong>und</strong> Nachteile, die ihm infolge des mangelhaften Zustandes<br />

o<strong>der</strong> satzungswidriger Benutzung <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungseinrichtung<br />

entstehen.<br />

(2)In gleichem Umfang hat <strong>der</strong> Ersatzpflichtige <strong>den</strong> ZV von Ersatzansprüchen<br />

Dritter freizustellen.<br />

(3)Der ZV haftet nicht für Schä<strong>den</strong>, die durch höhere Gewalt hervorgerufen<br />

wer<strong>den</strong>. Er haftet auch nicht für Schä<strong>den</strong>, die dadurch entstehen,<br />

dass Rückst<strong>aus</strong>icherungen nicht vorhan<strong>den</strong> sind o<strong>der</strong> nicht<br />

ordnungsgemäß funktionieren. Ebenfalls haftet er nicht für Schä<strong>den</strong>,<br />

die durch Betriebsstörungen o<strong>der</strong> Außerbetriebsetzung <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Schmutzwasseranlage entstehen, es sei <strong>den</strong>n, dass Beauftragte<br />

des ZV ohne betriebliche Notwendigkeit diese Störung vorsätzlich<br />

o<strong>der</strong> fahrlässig verursacht haben.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>aus</strong>geschlossen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit.<br />

§ 12 Inkrafttreten<br />

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.09.2004 in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.<br />

Jüterbog, <strong>den</strong> 18.11.2004<br />

gez. durch<br />

E. Nitsche<br />

Vorsitzen<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verbandsversammlung<br />

des Wasser- <strong>und</strong> Abwasserzweckverbandes<br />

Jüterbog-Fläming<br />

gez. durch<br />

B. Rüdiger<br />

Vorsteher des Wasser- <strong>und</strong> Abwasserzweckverbandes<br />

Jüterbog-Fläming<br />

Satzung über die Erhebung von Gebühren <strong>und</strong> Kostenerstattungen<br />

zur Wasserversorgung des Wasser- <strong>und</strong> Abwasserzweckverbandes<br />

Jüterbog-Fläming<br />

Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> § 5, § 35 Abs. 2 Ziff. 10 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für das<br />

Land Bran<strong>den</strong>burg i. d. F. <strong>der</strong> <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 10. Oktober<br />

2001 (GVBl. I S. 154), geän<strong>der</strong>t durch das Gesetz vom 18.12.2001<br />

(GVBl. I S. 298), §§ 1, 4 , 6 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit<br />

im Land Bran<strong>den</strong>burg i. d. F. <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 28. Mai 1999<br />

(GVBl. I S. 194) <strong>und</strong> <strong>der</strong> §§ 1, 2, 4, 5, 6, 8, 10 Kommunalabgabengesetz<br />

für das Land Bran<strong>den</strong>burg i. d. F. <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 15. Juni<br />

1999 (GVBl. I S. 231), geän<strong>der</strong>t durch das Gesetz vom 17.12.2003<br />

(GVBl. I S. 294) hat die Verbandsversammlung in <strong>der</strong> Sitzung am<br />

18.03.2004 die folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren <strong>und</strong><br />

Kostenerstattungen zur Wasserversorgung des Wasser- <strong>und</strong> Abwasserzweckverbandes<br />

Jüterbog-Fläming beschlossen.<br />

§ 1 Gr<strong>und</strong>satz<br />

Der Zweckverband erhebt nach Maßgabe dieser Satzung:<br />

a) Kostenerstattung für die Herstellung, Erneuerung, Verän<strong>der</strong>ung,<br />

Beseitigung, Stilllegung <strong>und</strong> Reparatur sowie die Kosten<br />

für die Unterhaltung des H<strong>aus</strong>anschlusses.<br />

b) Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme <strong>der</strong> zentralen

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