12.04.2013 Aufrufe

Stadt Treuenbrietzen und Informationen aus der Stadt und den ...

Stadt Treuenbrietzen und Informationen aus der Stadt und den ...

Stadt Treuenbrietzen und Informationen aus der Stadt und den ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Nr. 01/05 - 20 - <strong>Treuenbrietzen</strong>er Nachrichten<br />

c) das Verteilungsnetz im öffentlichen Bereich einschließlich <strong>der</strong><br />

Anschluss- <strong>und</strong> Absperreinrichtung für H<strong>aus</strong>anschlüsse.<br />

§ 3 Anschluss - <strong>und</strong> Benutzungsrecht<br />

(1)Je<strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>stückseigentümer einer im Verbandsgebiet bereits<br />

trinkwasserseitig erschlossenen Gemeinde hat das Recht, vom<br />

Zweckverband zu verlangen, dass sein Gr<strong>und</strong>stück nach Maßgabe<br />

dieser Satzung an die öffentliche Einrichtung angeschlossen wird<br />

(Anschlussrecht).<br />

Das Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche<br />

Gr<strong>und</strong>stücke, die durch eine in einer öffentlichen Straße o<strong>der</strong> Weg betriebsfertig<br />

verlegte Trinkwasserversorgungsleitung erschlossen sind.<br />

Die Gr<strong>und</strong>stückseigentümer können nicht verlangen, dass neue Versorgungsleitungen<br />

hergestellt o<strong>der</strong> bestehende Versorgungsleitungen<br />

geän<strong>der</strong>t wer<strong>den</strong>.<br />

Eigentümer im Sinne dieser Satzung ist immer <strong>der</strong> zur Kostenerstattung<br />

Verpflichtete.<br />

(2)Der Anschluss eines Gr<strong>und</strong>stückes an eine vorhan<strong>den</strong>e öffentliche<br />

Einrichtung kann versagt wer<strong>den</strong>, wenn wegen <strong>der</strong> Lage des Gr<strong>und</strong>stückes<br />

o<strong>der</strong> <strong>aus</strong> sonstigen technischen o<strong>der</strong> betrieblichen Grün<strong>den</strong><br />

dieser erhebliche Schwierigkeiten bereitet o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e Maßnahmen<br />

o<strong>der</strong> Aufwendungen erfor<strong>der</strong>t.<br />

Dies gilt jedoch nicht wenn <strong>der</strong> Antragsteller sich bereiterklärt, die<br />

bestehen<strong>den</strong> Mehraufwendungen o<strong>der</strong> Kosten für <strong>den</strong> Bau <strong>und</strong> Betrieb<br />

zu tragen <strong>und</strong> wenn er auf Verlangen hierfür Sicherheit leistet.<br />

§ 4 Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungszwang<br />

(1)Je<strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>stückseigentümer ist verpflichtet, sein Gr<strong>und</strong>stück an<br />

die bestehende öffentliche Trinkwasserversorgungseinrichtung anschließen<br />

zu lassen sobald es mit Gebäu<strong>den</strong> für <strong>den</strong> dauern<strong>den</strong> o<strong>der</strong><br />

vorübergehen<strong>den</strong> Aufenthalt von Menschen bebaut ist o<strong>der</strong> mit <strong>der</strong><br />

Bebauung begonnen wird <strong>und</strong> wenn dieses Gr<strong>und</strong>stück an einer<br />

Straße (Platz, Weg) liegt.<br />

Befin<strong>den</strong> sich auf einem Gr<strong>und</strong>stück mehrere Gebäude, die auf Dauer<br />

Wasser auf Gr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Nutzung benötigen, so ist jedes Gebäude<br />

an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen.<br />

(2)Auf Gr<strong>und</strong>stücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />

angeschlossen sind, ist <strong>der</strong> gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen<br />

des Benutzungsrechtes gemäß <strong>der</strong> Satzung § 3 <strong>aus</strong>schließlich <strong>aus</strong><br />

dieser Anlage zu decken.<br />

(3)Sind die Gr<strong>und</strong>stücke mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die<br />

Stelle des Eigentümers <strong>der</strong> Erbbauberechtigte.<br />

Besteht für das Gr<strong>und</strong>stück ein Nutzungsrecht, so tritt <strong>der</strong> Nutzer an<br />

die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtbereinigungsgesetzes<br />

vom 21. September 1994 genannten natürlichen<br />

o<strong>der</strong> juristischen Personen des privaten <strong>und</strong> öffentlichen Rechts.<br />

Dies gilt nur, wenn das Wahlrecht über die Bestellung des Erbbaurechts<br />

o<strong>der</strong> <strong>den</strong> Ankauf des Gr<strong>und</strong>stücks gemäß <strong>den</strong> §§ 15 <strong>und</strong> 16<br />

des Sachenrechtbereinigungsgesetzes bereits <strong>aus</strong>geübt <strong>und</strong> gegen<br />

<strong>den</strong> Anspruch des Nutzers keinen <strong>der</strong> nach dem Sachenrechtbereinigungsgesetzesstatthaft<br />

Einre<strong>den</strong> <strong>und</strong> Einwendungen geltend<br />

gemacht wor<strong>den</strong> sind. An<strong>der</strong>nfalls ist <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Erbbauberechtigte pflichtig.<br />

§ 5 Befreiung von Anschluss <strong>und</strong> Benutzungszwang<br />

(1)Von <strong>der</strong> Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Einrichtung<br />

wird auf Antrag befreit, wenn unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>nisse<br />

des Gemeinwohls dem Eigentümer dies unzumutbar ist. Der<br />

Antrag auf Befreiung ist unter Angabe <strong>der</strong> Gründe mit entsprechen<strong>den</strong><br />

Nachweisen schriftlich beim Zweckverband einzureichen.<br />

(2)Bei Bestehen einer bzw. vor <strong>der</strong> Errichtung einer Eigengewinnungsanlage<br />

hat <strong>der</strong> Eigentümer dem Zweckverband Mitteilung zu machen.<br />

Der Eigentümer hat durch körperliche Trennung <strong>der</strong> Eigenanlage vom<br />

öffentlichen Wasserversorgungsnetz sicherzustellen, dass von seiner<br />

Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche<br />

Wasserversorgungsnetz möglich sind.<br />

§ 6 Umfang <strong>der</strong> Versorgung, Benachrichtigung bei<br />

Versorgungsunterbrechungen<br />

(1)Der Zweckverband ist verpflichtet, je<strong>der</strong>zeit Trinkwasser am Ende<br />

<strong>der</strong> Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen.<br />

Die Versorgung kann unterbrochen wer<strong>den</strong>,<br />

1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Wasserversorgung erfor<strong>der</strong>lich o<strong>der</strong> sonst vertraglich<br />

vorbehalten sind,<br />

2. soweit <strong>und</strong> solange <strong>der</strong> Zweckverband an <strong>der</strong> Versorgung durch<br />

höhere Gewalt o<strong>der</strong> sonstige Umstände, <strong>der</strong>en Beseitigung ihm<br />

wirtschaftlich nicht zugemutet wer<strong>den</strong> kann, gehin<strong>der</strong>t ist.<br />

3. soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist.<br />

(2)Der Zweckverband hat jede Unterbrechung o<strong>der</strong> Unregelmäßigkeit<br />

unverzüglich zu beheben.<br />

(3)Der Zweckverband hat bei einer beabsichtigten Unterbrechung <strong>der</strong><br />

Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten.<br />

Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung:<br />

1. nach <strong>den</strong> Umstän<strong>den</strong> nicht rechtzeitig möglich ist <strong>und</strong> <strong>der</strong> Zweckverband<br />

dies nicht zu vertreten hat o<strong>der</strong><br />

2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern<br />

würde.<br />

§ 7Haftung bei Versorgungsstörungen<br />

(1)Für Schä<strong>den</strong>, die durch Unterbrechung <strong>der</strong> Wasserversorgung o<strong>der</strong><br />

durch Unregelmäßigkeiten in <strong>der</strong> Belieferung erleidet, haftet <strong>der</strong> Zweckverband<br />

im Falle<br />

1. <strong>der</strong> Tötung o<strong>der</strong> Verletzung des Körpers o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ges<strong>und</strong>heit<br />

des Eigentümers, es sei <strong>den</strong>n, dass <strong>der</strong> Scha<strong>den</strong> vom Zweckverband<br />

o<strong>der</strong> einem Erfüllungs- o<strong>der</strong> Verrichtungsgehilfen we<strong>der</strong><br />

vorsätzlich noch fahrlässig verursacht wor<strong>den</strong> ist.<br />

2. <strong>der</strong> Beschädigung einer Sache, es sei <strong>den</strong>n, dass <strong>der</strong> Scha<strong>den</strong><br />

we<strong>der</strong> durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des<br />

Zweckverbandes o<strong>der</strong> eines Erfüllungs- o<strong>der</strong> Verrichtungsgehilfen<br />

verursacht wor<strong>den</strong> ist,<br />

3. eines Vermögensscha<strong>den</strong>s, es sei <strong>den</strong>n, dass dieser we<strong>der</strong><br />

durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Zweckverbandes<br />

o<strong>der</strong> eines vertretungsberechtigten Organs verursacht<br />

wor<strong>den</strong> ist.<br />

(2)Die Ersatzpflicht entfällt für Schä<strong>den</strong> unter 15 EUR.<br />

(3)Ist <strong>der</strong> Eigentümer berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten<br />

weiterzuleiten, <strong>und</strong> erleidet dieser durch Unterbrechung <strong>der</strong> Wasserversorgung<br />

o<strong>der</strong> durch Unregelmäßigkeit in <strong>der</strong> Belieferung einen<br />

Scha<strong>den</strong>, so haftet <strong>der</strong> Zweckverband dem Dritten gegenüber in<br />

demselben Umfange.<br />

(4)Leitet <strong>der</strong> Eigentümer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter,<br />

so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen,<br />

dass dieser <strong>aus</strong> unerlaubter Handlung keine weitergehen<strong>den</strong><br />

Scha<strong>den</strong>sersatzansprüche erheben kann, als sie in <strong>den</strong> Absätzen 1<br />

<strong>und</strong> 2 vorgesehen sind.<br />

(5)Der Eigentümer hat <strong>den</strong> Scha<strong>den</strong> unverzüglich dem Zweckverband<br />

mitzuteilen. Leitet <strong>der</strong> Eigentümer das gelieferte Wasser an einen<br />

Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.<br />

§ 8 Verjährung<br />

Scha<strong>den</strong>sersatzansprüche <strong>der</strong> in § 7 bezeichneten Art verjähren in drei<br />

Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem <strong>der</strong> Ersatzberechtigte von<br />

dem Scha<strong>den</strong>, von <strong>den</strong> Umstän<strong>den</strong>, <strong>aus</strong> <strong>den</strong>en sich seine Anspruchsberechtigung<br />

ergibt Kenntnis erlangt.<br />

§ 9 Gr<strong>und</strong>stücksbenutzung<br />

(1)Die Gr<strong>und</strong>stückseigentümer haben für Zwecke <strong>der</strong> örtlichen Versorgung<br />

das Anbringen <strong>und</strong> Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör<br />

zur Zu - <strong>und</strong> Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen<br />

Versorgungsgebiet liegen<strong>den</strong> Gründstücke sowie erfor<strong>der</strong>liche<br />

Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft<br />

nur Gr<strong>und</strong>stücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind,<br />

die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit <strong>der</strong> Wasserversorgung<br />

genutzt wer<strong>den</strong> o<strong>der</strong> für die die Möglichkeit <strong>der</strong> Wasserversorgung<br />

sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn<br />

die Inanspruchnahme <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>stücke <strong>den</strong> Eigentümer mehr als notwendig<br />

o<strong>der</strong> in unzumutbarer Weise belasten würde.<br />

(2)Der Eigentümer ist rechtzeitig über Art <strong>und</strong> Umfang <strong>der</strong> beabsichtigten<br />

Inanspruchnahme des Gr<strong>und</strong>stückes zu benachrichtigen.<br />

(3)Der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer kann die Verlegung <strong>der</strong> Einrichtungen<br />

verlangen, wenn sie an <strong>der</strong> bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar<br />

sind. Die Kosten <strong>der</strong> Verlegung hat <strong>der</strong> Zweckverband zu<br />

tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen <strong>aus</strong>schließlich <strong>der</strong><br />

Versorgung des Gr<strong>und</strong>stückes dienen.<br />

(4)Wird <strong>der</strong> Wasserbezug eingestellt, so hat <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />

die Entfernung <strong>der</strong> Einrichtung zu gestatten o<strong>der</strong> sie auf Verlan-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!